Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXVIII
Idem lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn ein Sclav nicht einem, sondern Mehreren gehört, und Alle geleugnet haben, dass er sich in ihrer Gewalt befinde, oder einige von ihnen, oder arglistiger Weise ihn aus ihrer Gewalt geschafft haben, so haftet jeder von ihnen auf das Ganze, wie sie haften würden, wenn sie ihn in ihrer Gewalt hätten. Derjenige aber, der nicht arglistig gehandelt, ihn aus seiner Gewalt zu schaffen, oder es nicht in Abrede gewesen ist, haftet nicht.
Ad Dig. 13,1,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 453, Note 5.Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Deshalb wird auch, wenn durch die Hülfe [oder] auf den Rath Jemands ein Diebstahl begangen sein sollte, [dieser] auf die Condiction nicht gehalten sein, wenn er gleich [auf die] Diebstahl[sklage] gehalten ist.
Idem lib. XXXVIII. ad Ed. Es mag ein offenbarer (manifestus) Dieb oder ein nicht offenbarer sein, man wird gegen ihn condiciren können. Dann aber nur wird ein offenbarer Dieb auf die Condiction gehalten sein, wenn der Besitz desselben vom Eigenthümer nicht ergriffen sein sollte. Sonst ist Niemand unter den Dieben auf die Condiction gehalten, nachdem der Eigenthümer den Besitz ergriffen hat; und darum stellt Julianus, damit es angehe, bei einem offenbaren Diebe wegen der Condiction zu verhandeln, [die Sache] so dar, der ertappte Dieb habe das, was er weggenommen hatte, entweder getödtet, oder zerbrochen, oder ausgegossen. 1Auch gegen den, welcher [auf die Klage] wegen gewaltsam geraubter Güter gehalten ist, bemerkt Julianus im zweiundzwanzigsten Buch der Digesten, könne condicirt werden. 2Ad Dig. 13,1,10,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 171, Note 2.Solange aber wird die Condiction Statt finden, bis durch eine Handlung des Eigenthümers das Eigenthum der Sache von ihm abkommt; und daher wird er, wenn er diese Sache veräussert haben sollte, nicht condiciren können. 3Daher schreibt Celsus im zwölften Buche der Digesten, wenn der Eigenthümer die gestohlene Sache dem Dieb ohne Nebenbestimmung legirt haben sollte, könne der Erbe sie nicht von ihm condiciren. Aber auch, wenn nicht dem Dieb selbst, sondern einem Andern, so ist dasselbe zu sagen, dass [nämlich] die Condiction wegfalle, weil das Eigenthum durch eine Handlung des Testators, das ist, des Eigenthümers, weggekommen ist.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Und darum bestimmt [dies] Marcellus im siebenten Buch auf eine feine Weise; er sagt nämlich, wenn [deine] mir entwendete Sache die deinige bleiben sollte, so wirst du condiciren. Aber auch wenn du das Eigenthum nicht durch deine Handlung verloren haben solltest, wirst du gleichfalls condiciren. 1Bei einer gemeinschaftlichen Sache also, sagt er auf feine Weise, sei der Unterschied, ob du mit der Theilungsklage vorgefordert hast, oder vorgefordert worden bist; [so] dass du, wenn du mit der Theilungsklage vorgefordert hast, die Condiction verloren hast, wenn du vorgefordert worden bist, behältst. 2Neratius erzählt in den Büchern der Membranen, Aristo habe gemeint, dass derjenige, welchem eine Sache zum Pfand bestellt worden sei, mit der Condiction des Unbestimmten klagen werde, wenn sie entwendet worden ist.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Ad Dig. 13,7,13 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 316, Note 2.Wenn, da der Gläubiger das Pfand verkaufte, zwischen ihm und dem Käufer die Uebereinkunft getroffen sein sollte, dass, wenn der Schuldner dem Käufer das den Kaufpreis ausmachende Geld (pecuniam pretii) gezahlt haben sollte, es ihm erlaubt sein sollte, seine Sache zurückzunehmen, so hat Julianus geschrieben und ist rescribirt worden, dass wegen dieser Uebereinkunft der Gläubiger auf die Pfandklage gehalten sei, damit er dem Schuldner die Klage aus dem Verkauf gegen den Käufer übertrage; aber auch der Schuldner selbst wird die Sache entweder vindiciren, oder mit einer Klage auf das Geschehene gegen den Käufer klagen können. 1Es kommt aber [in dem Bereich] dieser Klage sowohl die böse Absicht, als auch das Verschulden, wie beim Leihvertrag, es kommt auch die Bewahrung11Unter böser Absicht wird hier auch das grobe Verschulden mit begriffen, und folglich ist Verschulden so viel als geringes Verschulden, s. Anm. 27. Wenn nun Ulpian noch überdies der Bewahrung gedenkt, so ist dies nicht so zu verstehen, als sei diese etwas von dem geringen Versehen Verschiedenes, (denn custodia ist nach Anm. 30 eine Unterart der diligentia und diese steht nach Anm. 29 der culpa levis gleich,) sondern der Sinn der Worte Ulpians ist dieser: der Pfandgläubiger steht für böse Absicht (und grobes Verschulden) und geringes Verschulden wie im Allgemeinen, so insbesondere auch für (eine Unterart des letzteren) die Bewahrung. S. Hasse Culpa S. 230 ff. 234., der grössere Zufall22Vis major. Dieser Ausdruck (auch vis divina, casus major) bezeichnet jedes grössere schädliche Ereigniss, welches unverschuldet eintritt. [aber] kommt nicht [in den Bereich dieser Klage.]
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wie keck und verwegen die Staatspächterbanden seien, ist Jedermann bekannt; deshalb hat der Prätor, um ihrer Frechheit Zügel anzulegen, dieses Edict erlassen. 1Wenn das Gesinde der Staatspächter einen Diebstahl, ebenso, wenn dasselbe einen widerrechtlichen Schaden verübt zu haben angegeben wird, und diejenigen [Sclaven], welche die Sache angeht, nicht vorgezeigt werden, so werde ich eine Klage gegen den Herrn verleihen, ohne dass dass dieser von der Auslieferung an Schadens Statt Gebrauch machen darf. 2Unter der Benennung Gesinde (familia) werden aber hier die zum Gesinde gehörigen Sclaven verstanden. Aber auch wenn ein fremder Sclave in guten Glauben dem Staatspächter als Sclave dient, so wird solcher ebenfalls darin begriffen sein; vielleicht auch wenn in bösem Glauben; denn gemeiniglich werden herumstreifende und flüchtige Sclaven auch von Solchen, die das wissen, zu diesen Geschäften gehalten. Also auch wenn ein freier Mensch als Sclave dient, hat dieses Edict Statt. 3Publicani (Staatspächter) aber heissen Diejenigen, welche publica vectigalia (Staatsgefälle) gepachtet haben.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. So oft darüber gestritten wird, ob Jemand ein Freigelassener sei, — mögen nun Dienste gefordert, oder mag Gehorsam verlangt, oder auch eine infamirende Klage angestellt, oder Der vor Gericht gefordert werden, welcher behauptet, dass er Patron sei, oder möge keine [besondere] Veranlassung vorkommen, — wird eine Vorklage33Praejudicium. S. die Bem. zu l. 35. §. 2. D. de procur. 3. 3. u. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 69. Anm. 4. ertheilt. Auch dann, wenn Jemand zwar bekennt, dass er ein Freigelassener sei, aber leugnet, dass er der Freigelassene des Cajus Sejus sei, wird eben so eine Vorklage ertheilt. Die Ertheilung geschieht auf Bitten des Einen oder des Anderen. Aber die Rolle des Klägers übernimmt immer Der, welcher behauptet, dass er Patron sei, und [dieser] muss nothwendig beweisen, dass [der Andere] sein Freigelassener sei; oder wenn er es nicht beweist, so wird er besiegt.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Es ist allgemeine Regel, dass bei vor Entscheidung der Hauptsache zur Sprache kommenden Vorfragen44Generaliter in praejudiciis actoris partis sustinet, qui habet intentionem secundum id quod intendit; Hieron. Eleni Diatrib. s. Exercit. lib. II. c. 13. (T. O. II. p. 1436.) sagt: Praejudicium dicitur aut res, quae cum statuta fuerit, affert judicaturis exemplum quod sequantur, aut quaestio, quae alterius causae cognitionem sistit, dum de ista judicatum sit, ideoque praejudicium vocatur, quod ante de ea judicari debet. — Eodem modo in isto, de quo agimus, responso praejudicium accipimus. — Agitur autem hic de eis modo quaestionibus, si quaeratur, liber quis sit an servus, ingenuus an libertus, filius sit necne. Istae quaestiones quidem in judicium venire possunt principaliter; interdum vero (ut hic) de illis cognoscitur propter aliam quaestionem ante motam. — Quando igitur praejudicio agitur contemplatione alterius litis, jam ut constituatur, quis actoris, quis rei partibus fungatur, non hoc consideramus, uter in praejudicio possidet, sed uter in praejudicio illud alleget, quod si probaverit, in priore judicio vincet. Die Worte qui habet intent. etc. heissen also: qui habet et obtinet intentionem suam in lite prius instituta, propter quam praejudicio disceptatur, secundum id, seu ex eo, quod intendit seu allegat in praejudicio. — Verbi gratia: petit Titius ab Erote, ut patronus a suo liberto, operas; Eros libertinam conditionem infitiatur, itaque praejudicio opus est. In isto Titius probare debet, Erotem libertum esse, et actoris partes sustinet, quia in praejudicio id allegat et intendat, jus nempe patroni in Erotem. Cujac. sagt Obs. V. 37. qua ambiguitate (s. Anm. 1. dieses Tit.) deceptus Tribonianus hanc legem (12.) sub Tit. de except. posunt. — Weshalb Duker l. l. p. 375. diese Stelle nicht verstehen kann, weiss ich nicht. Derjenige die Stelle des Klägers überkömmt, dessen Foderung in der erstern von seiner Behauptung in der letztern abhängig ist.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn ich einen Nichtschuldner, gleich als wäre er ein Schuldner, delegirt haben werde, so wird keine Einrede [gegen Den, an welchen er delegirt ist,] statthaben, sondern die Condiction steht gegen Den zu, welcher delegirt hat.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed.55Vgl. über diese Stelle Cujacius Observatt. XV. 24. u. die in Schultingii Notae ad Digesta ed. Smallenburg T. VII. (L. B. 1832.) p. 102. angef. Schriftsteller. Wenn Stichus und Pamphilus einem gemeinschaftlichen Sclaven versprochen worden sind, so kann nicht dem einen [Herrn desselben] Stichus, dem anderen Pamphilus geleistet werden, sondern es wird [jedem] die Hälfte jedes einzelnen [Sclaven] geschuldet. Und dasselbe ist der Fall, wenn Jemand versprochen hat, dass entweder zwei Stichus, oder zwei Pamphilus gegeben werden sollen, oder wenn er versprochen hat, einem Sclaven, welcher Zweien gemeinschaftlich gehört, zehn Sclaven zu geben; denn es ist ein zweideutiger Ausdruck: zehn Sclaven, ebenso wie zehn Denare, und man kann sich die Hälfte der beiden Sachen auf zwei Arten denken. Aber bei Geldstücken, Oel, Getreide und ähnlichen Sachen, welche in einer allgemeinen Art enthalten sind66D. h. nicht nach dem Individuum bestimmt sind., wird offenbar das beabsichtigt, dass die Verbindlichkeit der Zahl nach getheilt werde, da dies auch für den Versprecher und den Stipulatoren vortheilhafter ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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