Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXVIII
Idem lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn ein Sclav nicht einem, sondern Mehreren gehört, und Alle geleugnet haben, dass er sich in ihrer Gewalt befinde, oder einige von ihnen, oder arglistiger Weise ihn aus ihrer Gewalt geschafft haben, so haftet jeder von ihnen auf das Ganze, wie sie haften würden, wenn sie ihn in ihrer Gewalt hätten. Derjenige aber, der nicht arglistig gehandelt, ihn aus seiner Gewalt zu schaffen, oder es nicht in Abrede gewesen ist, haftet nicht.
Ad Dig. 13,1,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 453, Note 5.Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Deshalb wird auch, wenn durch die Hülfe [oder] auf den Rath Jemands ein Diebstahl begangen sein sollte, [dieser] auf die Condiction nicht gehalten sein, wenn er gleich [auf die] Diebstahl[sklage] gehalten ist.
Idem lib. XXXVIII. ad Ed. Es mag ein offenbarer (manifestus) Dieb oder ein nicht offenbarer sein, man wird gegen ihn condiciren können. Dann aber nur wird ein offenbarer Dieb auf die Condiction gehalten sein, wenn der Besitz desselben vom Eigenthümer nicht ergriffen sein sollte. Sonst ist Niemand unter den Dieben auf die Condiction gehalten, nachdem der Eigenthümer den Besitz ergriffen hat; und darum stellt Julianus, damit es angehe, bei einem offenbaren Diebe wegen der Condiction zu verhandeln, [die Sache] so dar, der ertappte Dieb habe das, was er weggenommen hatte, entweder getödtet, oder zerbrochen, oder ausgegossen. 1Auch gegen den, welcher [auf die Klage] wegen gewaltsam geraubter Güter gehalten ist, bemerkt Julianus im zweiundzwanzigsten Buch der Digesten, könne condicirt werden. 2Ad Dig. 13,1,10,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 171, Note 2.Solange aber wird die Condiction Statt finden, bis durch eine Handlung des Eigenthümers das Eigenthum der Sache von ihm abkommt; und daher wird er, wenn er diese Sache veräussert haben sollte, nicht condiciren können. 3Daher schreibt Celsus im zwölften Buche der Digesten, wenn der Eigenthümer die gestohlene Sache dem Dieb ohne Nebenbestimmung legirt haben sollte, könne der Erbe sie nicht von ihm condiciren. Aber auch, wenn nicht dem Dieb selbst, sondern einem Andern, so ist dasselbe zu sagen, dass [nämlich] die Condiction wegfalle, weil das Eigenthum durch eine Handlung des Testators, das ist, des Eigenthümers, weggekommen ist.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Und darum bestimmt [dies] Marcellus im siebenten Buch auf eine feine Weise; er sagt nämlich, wenn [deine] mir entwendete Sache die deinige bleiben sollte, so wirst du condiciren. Aber auch wenn du das Eigenthum nicht durch deine Handlung verloren haben solltest, wirst du gleichfalls condiciren. 1Bei einer gemeinschaftlichen Sache also, sagt er auf feine Weise, sei der Unterschied, ob du mit der Theilungsklage vorgefordert hast, oder vorgefordert worden bist; [so] dass du, wenn du mit der Theilungsklage vorgefordert hast, die Condiction verloren hast, wenn du vorgefordert worden bist, behältst. 2Neratius erzählt in den Büchern der Membranen, Aristo habe gemeint, dass derjenige, welchem eine Sache zum Pfand bestellt worden sei, mit der Condiction des Unbestimmten klagen werde, wenn sie entwendet worden ist.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Ad Dig. 13,7,13 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 316, Note 2.Wenn, da der Gläubiger das Pfand verkaufte, zwischen ihm und dem Käufer die Uebereinkunft getroffen sein sollte, dass, wenn der Schuldner dem Käufer das den Kaufpreis ausmachende Geld (pecuniam pretii) gezahlt haben sollte, es ihm erlaubt sein sollte, seine Sache zurückzunehmen, so hat Julianus geschrieben und ist rescribirt worden, dass wegen dieser Uebereinkunft der Gläubiger auf die Pfandklage gehalten sei, damit er dem Schuldner die Klage aus dem Verkauf gegen den Käufer übertrage; aber auch der Schuldner selbst wird die Sache entweder vindiciren, oder mit einer Klage auf das Geschehene gegen den Käufer klagen können. 1Es kommt aber [in dem Bereich] dieser Klage sowohl die böse Absicht, als auch das Verschulden, wie beim Leihvertrag, es kommt auch die Bewahrung11Unter böser Absicht wird hier auch das grobe Verschulden mit begriffen, und folglich ist Verschulden so viel als geringes Verschulden, s. Anm. 27. Wenn nun Ulpian noch überdies der Bewahrung gedenkt, so ist dies nicht so zu verstehen, als sei diese etwas von dem geringen Versehen Verschiedenes, (denn custodia ist nach Anm. 30 eine Unterart der diligentia und diese steht nach Anm. 29 der culpa levis gleich,) sondern der Sinn der Worte Ulpians ist dieser: der Pfandgläubiger steht für böse Absicht (und grobes Verschulden) und geringes Verschulden wie im Allgemeinen, so insbesondere auch für (eine Unterart des letzteren) die Bewahrung. S. Hasse Culpa S. 230 ff. 234., der grössere Zufall22Vis major. Dieser Ausdruck (auch vis divina, casus major) bezeichnet jedes grössere schädliche Ereigniss, welches unverschuldet eintritt. [aber] kommt nicht [in den Bereich dieser Klage.]
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wie keck und verwegen die Staatspächterbanden seien, ist Jedermann bekannt; deshalb hat der Prätor, um ihrer Frechheit Zügel anzulegen, dieses Edict erlassen. 1Wenn das Gesinde der Staatspächter einen Diebstahl, ebenso, wenn dasselbe einen widerrechtlichen Schaden verübt zu haben angegeben wird, und diejenigen [Sclaven], welche die Sache angeht, nicht vorgezeigt werden, so werde ich eine Klage gegen den Herrn verleihen, ohne dass dass dieser von der Auslieferung an Schadens Statt Gebrauch machen darf. 2Unter der Benennung Gesinde (familia) werden aber hier die zum Gesinde gehörigen Sclaven verstanden. Aber auch wenn ein fremder Sclave in guten Glauben dem Staatspächter als Sclave dient, so wird solcher ebenfalls darin begriffen sein; vielleicht auch wenn in bösem Glauben; denn gemeiniglich werden herumstreifende und flüchtige Sclaven auch von Solchen, die das wissen, zu diesen Geschäften gehalten. Also auch wenn ein freier Mensch als Sclave dient, hat dieses Edict Statt. 3Publicani (Staatspächter) aber heissen Diejenigen, welche publica vectigalia (Staatsgefälle) gepachtet haben.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. So oft darüber gestritten wird, ob Jemand ein Freigelassener sei, — mögen nun Dienste gefordert, oder mag Gehorsam verlangt, oder auch eine infamirende Klage angestellt, oder Der vor Gericht gefordert werden, welcher behauptet, dass er Patron sei, oder möge keine [besondere] Veranlassung vorkommen, — wird eine Vorklage33Praejudicium. S. die Bem. zu l. 35. §. 2. D. de procur. 3. 3. u. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 69. Anm. 4. ertheilt. Auch dann, wenn Jemand zwar bekennt, dass er ein Freigelassener sei, aber leugnet, dass er der Freigelassene des Cajus Sejus sei, wird eben so eine Vorklage ertheilt. Die Ertheilung geschieht auf Bitten des Einen oder des Anderen. Aber die Rolle des Klägers übernimmt immer Der, welcher behauptet, dass er Patron sei, und [dieser] muss nothwendig beweisen, dass [der Andere] sein Freigelassener sei; oder wenn er es nicht beweist, so wird er besiegt.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Es ist allgemeine Regel, dass bei vor Entscheidung der Hauptsache zur Sprache kommenden Vorfragen44Generaliter in praejudiciis actoris partis sustinet, qui habet intentionem secundum id quod intendit; Hieron. Eleni Diatrib. s. Exercit. lib. II. c. 13. (T. O. II. p. 1436.) sagt: Praejudicium dicitur aut res, quae cum statuta fuerit, affert judicaturis exemplum quod sequantur, aut quaestio, quae alterius causae cognitionem sistit, dum de ista judicatum sit, ideoque praejudicium vocatur, quod ante de ea judicari debet. — Eodem modo in isto, de quo agimus, responso praejudicium accipimus. — Agitur autem hic de eis modo quaestionibus, si quaeratur, liber quis sit an servus, ingenuus an libertus, filius sit necne. Istae quaestiones quidem in judicium venire possunt principaliter; interdum vero (ut hic) de illis cognoscitur propter aliam quaestionem ante motam. — Quando igitur praejudicio agitur contemplatione alterius litis, jam ut constituatur, quis actoris, quis rei partibus fungatur, non hoc consideramus, uter in praejudicio possidet, sed uter in praejudicio illud alleget, quod si probaverit, in priore judicio vincet. Die Worte qui habet intent. etc. heissen also: qui habet et obtinet intentionem suam in lite prius instituta, propter quam praejudicio disceptatur, secundum id, seu ex eo, quod intendit seu allegat in praejudicio. — Verbi gratia: petit Titius ab Erote, ut patronus a suo liberto, operas; Eros libertinam conditionem infitiatur, itaque praejudicio opus est. In isto Titius probare debet, Erotem libertum esse, et actoris partes sustinet, quia in praejudicio id allegat et intendat, jus nempe patroni in Erotem. Cujac. sagt Obs. V. 37. qua ambiguitate (s. Anm. 1. dieses Tit.) deceptus Tribonianus hanc legem (12.) sub Tit. de except. posunt. — Weshalb Duker l. l. p. 375. diese Stelle nicht verstehen kann, weiss ich nicht. Derjenige die Stelle des Klägers überkömmt, dessen Foderung in der erstern von seiner Behauptung in der letztern abhängig ist.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn ich einen Nichtschuldner, gleich als wäre er ein Schuldner, delegirt haben werde, so wird keine Einrede [gegen Den, an welchen er delegirt ist,] statthaben, sondern die Condiction steht gegen Den zu, welcher delegirt hat.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed.55Vgl. über diese Stelle Cujacius Observatt. XV. 24. u. die in Schultingii Notae ad Digesta ed. Smallenburg T. VII. (L. B. 1832.) p. 102. angef. Schriftsteller. Wenn Stichus und Pamphilus einem gemeinschaftlichen Sclaven versprochen worden sind, so kann nicht dem einen [Herrn desselben] Stichus, dem anderen Pamphilus geleistet werden, sondern es wird [jedem] die Hälfte jedes einzelnen [Sclaven] geschuldet. Und dasselbe ist der Fall, wenn Jemand versprochen hat, dass entweder zwei Stichus, oder zwei Pamphilus gegeben werden sollen, oder wenn er versprochen hat, einem Sclaven, welcher Zweien gemeinschaftlich gehört, zehn Sclaven zu geben; denn es ist ein zweideutiger Ausdruck: zehn Sclaven, ebenso wie zehn Denare, und man kann sich die Hälfte der beiden Sachen auf zwei Arten denken. Aber bei Geldstücken, Oel, Getreide und ähnlichen Sachen, welche in einer allgemeinen Art enthalten sind66D. h. nicht nach dem Individuum bestimmt sind., wird offenbar das beabsichtigt, dass die Verbindlichkeit der Zahl nach getheilt werde, da dies auch für den Versprecher und den Stipulatoren vortheilhafter ist.
ULP. lib. XXXVIII. Wer aus einem Hause, worin sich Niemand befand, Etwas geraubt hat, der wird durch die Klagen wegen Raubes auf das Vierfache belangt werden, wegen heimlichen Diebstahls aber dann, wenn ihn Niemand beim Entwenden überraschte.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Es ist zu bemerken, dass jetzt meistentheils wegen Diebstahls criminaliter geklagt wird, und der Kläger schriftliche Anklage erhebt, nicht als fände ein öffentliches Verfahren [desfalls] statt, sondern weil es für gut befunden worden, den Muthwillen der Kläger durch eine ausserordentliche Ahndung zu zügeln. Es kann jedoch deshalb, wer sonst will, nicht weniger auch civiliter klagen.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wenn durch Arglist Dessen, der frei zu sein geheissen worden, nach seines Herrn Tode vor dem Erbschaftsantritt Etwas an dem Nachlass, der Dessen war, der ihm freizusein geheissen hatte, geschehen sein soll, dass Etwas davon an den Erben nicht gelange, gegen den werde ich binnen eines mit Ueberspringung zu rechnenden Jahres ein Verfahren auf das Doppelte ertheilen. 1Diese Klage enthält, wie Labeo sagt, vielmehr eine natürliche als eine bürgerlichrechtliche Billigkeit in sich, indem es zwar an einer bürgerlichrechtlichen Klage mangelt, allein es ist dem Naturrechte nach billig, dass Derjenige nicht ungestraft ausgehe, der durch diese Hoffnung kühner gemacht worden ist, weil er einsieht, dass er weder als Sclave gestraft werden könne, wegen der Hoffnung der bevorstehenden Freiheit, noch als ein Freier verurtheilt werden werde, weil er die Erbschaft bestohlen, d. h. seine Herrin, Herr und Herrin aber die Diebstahlsklage nicht wider ihren eigenen Sclaven haben können, wenn er auch nachher zur Freiheit gelangt, oder veräussert worden ist; ausser wenn derselbe erst späterhin gestohlen hat. Der Prätor hielt es daher für erspriesslich, die List und Verschlagenheit solcher, welche eine Erbschaft plündern, mit der Klage auf das Doppelte zu zügeln. 2Es wird dieser Freigelassene jedoch nur dann haften, wenn sich ergiebt, dass er Etwas arglistigerweise durchgebracht habe. Schuld und Nachlässigkeit des Sclaven werden nach Erlangung der Freiheit entschuldigt; die der Arglist zunächst kommende Verschuldung vertritt übrigens die Arglist selbst. Wenn er mithin Schaden ohne Arglist gestiftet hat, so wird jene Klage wegfallen, obwohl sonst er durch die Aquilie wegen Dessen haftet, was er auf irgend eine Weise an Schaden angerichtet hat. Es hat also jene Klage eine bestimmte Grenze, nemlich, dass der betreffende Sclav arglistig gehandelt habe, nach des Herrn Tode, und vor dem Erbschaftsantritt. Wenn aber ohne Arglist, oder zwar mit Arglist, aber bei Lebzeiten des Herrn, so wird er durch diese Klage nicht haften. Ja, es wird diese Klage auch wegfallen, wenn nach des Herrn Tode, aber nach dem Erbschaftsantritt; denn sobald die Erbschaft angetreten worden, kann er schon als Freier angegriffen werden. 3Wie aber, wenn er die Freiheit unter einer Bedingung empfangen hat? Dann wird er noch nicht frei sein, sondern wie ein Sclave bestraft werden können; darum gilt hier, dass die Klage wegfalle. 4Sobald aber die Freiheit zuständig geworden, tritt sofort die Regel ein, dass diese Klage wider den, der zur Freiheit gelangt ist, ertheilt werden könne und müsse. 5Wenn ein unbedingt vermachter Sclave vor dem Erbschaftsantritt sich an der Erbschaft vergriffen hat, so findet diese Klage statt, weil das Eigenthum an ihm verändert wird. 6Man kann im Allgemeinen als Regel aufstellen, dass allemal dann diese Klage zu verstatten sei, wenn das Eigenthum an dem Sclaven verändert oder verloren, oder die Freiheit mässige Zeit nach dem Erbschaftsantritt zuständig wird. 7Wenn aber einem Sclaven die Freiheit fideicommissweise verliehen worden ist, kann da der Erbe, wenn er irgend eine Uebelthat an der Erbschaft verrichtet, nicht eher genöthigt werden, ihn freizulassen, als bis er Genugthuung geleistet hat? Allein es ist sowohl von Divus Marcus als auch von Unserm Kaiser mit seinem Vater verordnet worden, dass die unbedingt ertheilte fideicommissarische Freiheit nicht gehindert werde. Divus Marcus hat zwar einmal rescribirt, es sei sofort ein Schiedsrichter zu bestellen, vor dem Rechnung abgelegt werden solle; allein dieses Rescript bezieht sich nur auf die Rechnungsablegung einer geführten Verwaltung, die der Sclave gehabt. Meiner Ansicht nach kann also auch hier die Klage statthaben. 8Vor dem Erbschaftsantritt ist so zu verstehen, bevor auch nur von Einem die Erbschaft angetreten worden; denn sowie sie nur ein Einziger angetreten, ist die Freiheit zuständig. 9Wenn ein Unmündiger zum Erben eingesetzt und dessen Substituten die Ertheilung der Freiheit [an einen Sclaven] auferlegt worden, inzwischen aber etwas vorgefallen ist, so findet, wenn es bei Lebzeiten des Unmündigen geschehen, diese Klage nicht statt, wenn aber nach seinem Tode, bevor ein Erbe desselben aufgetreten, so hat jene Klage statt. 10Diese Klage hat nicht blos in Ansehung derjenigen Sachen statt, die zu des Testators Vermögen gehört haben, sondern auch wenn dem Erben daran gelegen, dass die Arglist nicht begangen worden sei, dass Etwas an ihn nicht gelange. Darum handelt Scaevola davon vollständiger, dass diese würdenrechtliche Klage auch dann statthabe, wenn der Sclave eine Sache gestohlen habe, die der Erblasser zum Pfande erhalten hatte; denn den Begriff Vermögen verstehen wir hier etwas ausgedehnter vom Nutzen. Denn wenn der Prätor in Ermangelung der Diebstahlsklage wegen des stattfindenden Sclavenverhältnisses an deren Statt diese Klage substituirt hat, so ist es wahrscheinlich, dass er sie habe in allen den Fällen substituiren wollen, wo man wegen Diebstahls [sonst] hätte klagen können. Im Allgemeinen gilt daher die Regel, dass diese Klage sowohl in Ansehung verpfändeter, als fremder im guten Glauben besessen werdender Gegenstände statthabe. Dasselbe gilt von dem Testator geliehenen Sachen. 11Wenn ferner der Sclave, der die Freiheit zu erwerben hat, nach des Testators Tode gewonnene Früchte gestohlen hat, so wird diese Klage stattfinden. Das Nemliche gilt von Sclavenkindern oder Jungen, die nach dessen Tode geboren worden. 12Wenn überdies ein Unmündiger nach seines Vaters Tode das Eigenthum an einer Sache erworben hat, und dieselbe, bevor des Unmündigen Erbschaft angetreten worden, gestohlen wird, so muss jene Klage auch statthaben. 13Rücksichtlich alles Dessen aber, woran dem Erben gelegen, dass es nicht entwendet worden, findet diese Klage statt. 14Es bezieht sich dieselbe übrigens nicht blos auf Diebstahle allein, sondern auf jeden Schaden irgend einer Art, den ein Sclave der Erbschaft zugefügt hat. 15Scaevola sagt, es könne ein Diebstahl am Besitz geschehen, auch sagt er namentlich, dass, wenn kein Besitzer vorhanden sei, auch kein Diebstahl begangen werden könne; darum könne aber eine Erbschaft nicht bestohlen werden, weil die Erbschaft den Besitz nicht hat, welche in einer Thatsache und den Willen beruhet. Dem Erben gehört aber der Besitz, ehe er ihn angetreten, auch nicht, weil die Erbschaft nicht mehr auf ihn übertragen kann, als was zu ihr gehört; und die Erbschaft hatte den Besitz nicht. 16Das ist übrigens richtig, dass, wenn der Erbe sonst zu dem Seinigen kommen kann, ihm nicht diese würdenrechtliche Klage ertheilt werden dürfe, sobald die Verurtheilung in das Interesse geschehen kann. 17Es ist bekannt, dass ausser dieser Klage auch noch die Eigenthumsklage stattfinde, indem diese Klage nach Art der Diebstahlsklage zuständig ist. 18Ingleichen ist es Regel, dass diese Klage auch dem Erben und den übrigen Rechtsnachfolgern zuständig sei. 19Wenn mehrere Sclaven die Freiheit erhalten und etwas arglistigerweise begangen haben, so kann jeder einzelne auf das Ganze belangt werden, d. h. auf das Doppelte. Und da sie aus dem Verbrechen belangt werden, so wird nach Art des Diebstahls keiner derselben befreit, wenn auch einer belangt worden und Zahlung geleistet hat.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Wider Diejenigen, die einem Schiffe, einem Gasthofe, oder einer Stallwirthschaft vorstehen, wird, wenn angegeben wird, dass von irgend einer derjenigen Personen, jeden Geschlechts, welche sie daselbst haben, ein Diebstahl begangen worden sei, eine Klage ertheilt, es mag mit des Vorstehers Hülfe und Rath ein solcher begangen worden sein, oder eines derer, die sich auf dem Schiffe des Schiffenswegen befinden. 1Des Schiffens halber ist so zu verstehen, deren Dienst dazu angewendet wird, damit das Schiff in Bewegung gesetzt werde, d. h. die Matrosen. 2Und zwar findet die Klage auf das Doppelte statt. 3Wenn nemlich in dem Gasthofe oder auf dem Schiffe eine Sache verloren gegangen ist, so wird nach des Prätors Edict der Schiffsrheder oder Gastwirth verbindlich, sodass es in Dessen Gewalt steht, dem die Sache gestohlen worden ist, ob er lieber wider den Rheder nach Würdenrecht, oder wider den Dieb nach bürgerlichem Rechte klagen will. 4Wenn der Gastwirth oder Schiffer Etwas auf seine Verantwortung angenommen hat, so hat nicht der Eigenthümer der gestohlenen Sache die Diebstahlsklage, sondern Ersterer selbst, weil er durch diese Aufnahme die Gefahr der Verwahrung übernommen hat. 5Namens seines Sclaven kann sich übrigens der Rheder durch Auslieferung an Schadensstatt befreien. Warum wird nun hier der Rheder nicht bestraft, der einen so schlechten Sclaven im Schiffe hat? und warum haftet er eines freien Menschen wegen auf das Ganze, seines Sclaven wegen aber nicht? Wohl deswegen, weil er, wenn er einen freien Menschen anstellt, darauf achten muss, wie sein Charakter sei, in Ansehung seines Sclaven ihm aber Verzeihung darum zu gewähren ist, als sei es ein häusliches Uebel, sobald er zur Auslieferung an Schadensstatt bereit ist; wenn er aber einen fremden Sclaven angenommen hat, so haftet er wie wegen eines freien Menschen. 6Der Gastwirth vertritt die That Derer, die in seinem Gasthofe, um den Dienst daselbst zu versehen, sich befinden, sowie Derer, die sich des Wohnens wegen dort aufhalten; die Handlungen der einkehrenden Reisenden hat er aber nicht zu vertreten. Denn rücksichtlich der Einkehrenden kann man nicht annehmen, dass sich der Gastwirth dieselben auswähle, und ebensowenig kann er Reisende abweisen; allein die immerwährenden Inwohner wählt sich gewissermaassen Der selbst, der sie nicht abweist, und darum muss er ihre Handlungen vertreten. Auch wird auf dem Schiffe die Handlung der Passagiere nicht vertreten.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Der Prätor hat ein sehr nützliches Edict erlassen, worin er für die Herren gegen die Uebelthaten ihrer Sclaven sorgte, damit nemlich, wenn mehrere einen Diebstahl begehen, sie nicht das ganze Vermögen ihres Herren ruiniren, wenn er sie alle an Schadensstatt ausliefern, oder für jeden einzelnen die Streitwürderung erlegen soll. Es wird nemlich nach diesem Edicte in sein Belieben gestellt, dass, wenn er seine Sclaven für schuldig erachtet, er alle diejenigen ausliefern möge, die an dem Diebstahl Theil genommen haben; will er hingegen lieber die Streitwürderung erlegen, so mag er soviel anbieten, wie wenn ein einziger Freier den Diebstahl begangen hätte, und dann sein Gesinde behalten. 1Diese Befugniss wird dem Herrn so oft eingeräumt, als ein Diebstahl ohne sein Wissen geschehen ist. Wenn aber mit seinem Wissen, so darf ihm dieselbe nicht eingeräumt werden; denn dann kann er sowohl im eigenen Namen, als Namens der einzelnen mit der Noxalklage angegriffen werden, und kann sich nicht mit der Würderung, die ein freier Mensch zu erlegen haben würde, aus der Sache ziehen. Etwas zu wissen, wird von Dem angenommen, der es weiss, und verhindern konnte; denn man muss die Wissenschaft in Betracht ziehen, welche eine Zustimmung enthält, weiss er es und hat er es verboten, so kann er von der Rechtswohlthat des Edicts Gebrauch machen. 2Wenn mehrere Sclaven einen Schaden durch Verschulden angerichtet haben, so ist es der Billigkeit entsprechend, dem Herrn dieselbe Befugniss einzuräumen. 3Wenn mehrere Sclaven an derselben Sache einen Diebstahl begehen, und Namens des einen wider den Herrn das Verfahren eingeleitet worden ist, so wird die Klage Namens der andern so lange aufgeschoben werden müssen, als der Kläger durch die erste Klage soviel erlangen kann, wie er erlangen würde, wenn ein Freier den Diebstahl begangen hätte,
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. So oft der Herr soviel gewährt, als es der Fall sein würde, wenn ein Freier es gethan hätte, so fällt Namens der übrigen die Klage weg, und zwar nicht blos wider ihn selbst, sondern auch wider den Käufer, wenn einer von den Thätern verkauft worden ist. Ingleichen wenn er freigelassen worden. Ist von Seiten des Freigelassenen früher soviel erlegt worden, so wird doch wider den Herrn Namens des Gesindes [die Klage ertheilt], denn es kann nicht Dasjenige, was von einem Freigelassenen gewährt worden, als von dem Gesinde erlegt betrachtet werden. Wenn es freilich der Käufer erlegt hat, so muss meiner Ansicht nach wider den Verkäufer die Klage verweigert werden; denn dies ist dann gewissermaassen vom Verkäufer geleistet worden, an den zuweilen aus diesem Grunde der Regress genommen werden kann, besonders wenn er versprochen, dass [der verkaufte Sclave] von Diebstahl und Noxa frei sei. 1Ob aber, wenn Namens eines vermachten Sclaven, oder dessen, der geschenkt worden, wider den Vermächtnissinhaber oder den Beschenkten bereits geklagt worden ist, auch wider den Herrn der übrigen geklagt werden könne? das ist die Frage. Ich halte es für zulässig. 2Die Erleichterung dieses Edicts wird nicht blos Dem zu Theil, der im Besitz der Sclaven verurtheilt soviel erlegt hat, wie, wenn ein freier Mensch es gethan hätte, sondern auch Dem, der deshalb verurtheilt worden ist, weil er sich des Besitzes mit Arglist entledigt hat.
Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Verstohlen umgehauen zu sein scheinen diejenigen Bäume, die ohne Wissen des Eigenthümers und um es ihm zu verheimlichen umgehauen worden. 1Auch ist dies keine Diebstahlsklage, schreibt Pedius, da es ja auch ohne Diebstahl daran möglich ist, dass Jemand Bäume verstohlen umhauet. 2Wer einen Baum mit der Wurzel ausgerissen oder ausgerodet hat, haftet durch diese Klage nicht, denn er hat ihn weder umgehauen, noch abgeschnitten, noch abgesägt. Allein er haftet durch die Aquilie, als habe er ihn verdorben. 3Auch wenn nicht der ganze Baum umgehauen worden ist, kann rechtlichermaassen doch geklagt werden, als sei er umgehauen. 4Es mag aber Jemand mit seinen Händen es gethan, oder seinen Sclaven anbefohlen haben, Bäume abzuschälen, umzusägen, oder umzuhauen, er haftet durch diese Klage. Ebenso, wenn er es einem Freien befiehlt. 5Hat es der Herr nicht seinem Sclaven befohlen, sondern es einwilligend geschehen lassen, so, sagt Sabinus, stehe die Noxalklage, wie bei andern Missethaten zu; diese Ansicht ist richtig. 6Diese Klage, obgleich eine Strafklage, ist doch von immerwährender Dauer, wird aber wider den Erben nicht ertheilt; dem Erben und andern Rechtsnachfolgern wird sie aber ertheilt werden. 7Die Verurtheilung bei derselben begreift das Doppelte,
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.