Notae ad Scaevolae Digestorum libros
Ex libro XXIII
Scaevola. lib. XXIIII. Dig. Titia hat einigen Sclaven und Sclavinnen namentlich unmittelbar die Freiheit ertheilt; sodann hat sie so geschrieben: Auch will ich, dass alle meine Begleiterinnen11Beim Ausgehen. A. d. R., deren Namen in meinen Rechnungen geschrieben stehen, frei sein sollen. Man hat gefragt, ob die Eutychia, welche zur Zeit der Testamentserrichtung unter den Begleiterinnen die Freiheit erhalten hatte, zur Todeszeit [der Testirerin] aber einem Geschäftsführer zur Ehe gegeben befunden wird, in Folge des allgemeinen Satzes über die Begleiterinnen die Freiheit erlangen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass die Freiheit der Begleiterin dadurch, dass sie erst zur Todeszeit eine Begleiterin zu sein aufgehört hat, nicht behindert werde. 1Stichus hatte im Testament seines Herrn eine unbedingte und unmittelbare Freiheit erhalten, und soll Vieles aus der Erbschaft betrügerischer Weise weggebracht haben. Man hat gefragt, ob er nicht eher auf die Freiheit Anspruch machen dürfe, als bis er das, was er, wie bewiesen werden kann, aus der Erbschaft weggebracht, den Erben zurückerstattet habe? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, der in Rede stehende [Sclave] frei sei. Claudius [bemerkt hierzu]: [Scaevola] scheint auch Das, wegen dessen gefragt wird, erledigt zu haben; denn für die Erben ist durch das Edict über die Diebstahle hinlänglich gesorgt worden. 2Lucius Titius hat in seinem Testamente so verordnet, Onesiphorus, Du sollst nicht frei sein, wenn Du nicht die Rechnung genau untersucht haben wirst. Ich frage, ob Onesiphorus in Folge dieser Worte auf die Freiheit Anspruch machen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass durch die Worte, welche angeführt würden, die Freiheit vielmehr genommen, als gegeben werde.