Disputationum libri
Ex libro VI
Tryohon. lib. VI. Disput. Wenn ich aber auf dein Antragen geschworen habe, dass du nicht geschworen habest, dass dir gegeben werden müsse, so ist auch gegen die analoge Klage, mit welcher das untersucht wird, ob du geschworen hast, dass dir gegeben werden müsse, die Einrede des Eides, welcher die in der Klage begriffene Frage aufhebt, entgegenzusetzen.
Tryphonin. lib. VI. Disput. Obwohl das Heirathsgut sich in dem Vermögen des Ehemannes befindet, so gehört es doch der Frau11Wenn dem Ehemann das Eigenthum am Heirathsgut zugeschrieben wird, und dasselbe doch zu dem Vermögen der Frau gerechnet wird, so ist dies Letztere aus dem der Frau zustehenden und bei der Bestellung des Heirathsguts begründeten Recht zur Zurückforderung nach aufgelöster Ehe zu erklären.; und man hat mit Recht angenommen, dass, wenn sie ein nicht geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben hat, wegen dessen sie durch die Stipulation des Doppelten Sicherheit erhalten hatte, und dies [Grundstück] ihr entwährt sein sollte, sie sogleich aus der Stipulation klagen könne, deswegen, weil ihr daran liegt22Florent. Porro cujus interest; dass diese Lesart fehlerhaft sei, zeigt der Zusammenhang der Stelle und bestätigt der Scholiast zu den Basil. Tom. IV. p. 627. not. q. Die hier befolgte Aenderung Haloanders pro eo, quod ejus int. ist dem Sinne und der Construction dieser etwas verwickelten Stelle entsprechender. S. auch v. Glück a. a. O. XXV. S. 86 f. Anm. 15., dass das, was Gegenstand des Heirathsguts gewesen ist, nicht entwährt sei, und weil man es so ansieht, als ob sie selbst die Entwährung erleide, [und zwar] deshalb, weil sie aufgehört hat, jenes [Grundstück] im Heirathsgut zu haben. Auch nimmt man an, dass sie während der Ehe, obwohl das Eigenthum bei dem Ehemanne ist, ein Recht an dem Vortheil [des Heirathsguts] habe, da der Ehemann auch wegen ihr die Lasten der Ehe trägt33Der Mann hat das Eigenthum an dem Heirathsgut und den Vortheil davon, aber nur deshalb, um die Lasten der Ehe zum Besten der Frau zu tragen, folglich muss auch sie gewiss gewissermaassen ein Recht (potestatem) an dem Vortheil (z. B. der accessio) haben. S. v. Glück a. a. O. S. 88. u. Noodt Commentar. in XXVII. lib. Dig. Opp. T. II. p. 505. (L. B. 1724.).
Übersetzung nicht erfasst.