Disputationum libri
Ex libro V
Tryphonin. lib. I. Disputat. Von unserm Kaiser11Entweder Septimius Severus oder dessen Sohn Antoninus Caracalla. Denn unter diesen Kaisern lebte Tryphoninus. Vergl. Zimmern a. a. O. Bd. 1. §. 99. ist rescribirt worden, das der Vormund nicht abgehalten werde, dem Mündel als Rechtsbeistand in einem Geschäfte zu dienen, in welchem er etwa Advocat gegen den Vater desselben gewesen wäre. Aber auch das ist von ihm erlaubt worden, dass der Vormund einen Process22In unserm Text steht zwar: agere pupilli causa, allein causam passt besser wegen des folgenden: in qua. des Mündels gegen den Fiscus führe, in welchem er vorher Advocat des Fiscus gegen den Vater des Mündels gewesen wäre. 1Welche [Personen] aber unter die Infamen gehören, wird in folgendem Titel erklärt werden.
Tryphonin. lib. V. Disp. Der Vormund, der ein Testament Namens seines Mündels als verfälscht oder lieblos angegriffen hat, verliert, wenn er den Sieg Rechtens nicht erhalten hat, die ihm ausgesetzten Vermächtnisse nicht, wie sich mit grösstem Recht behaupten lässt, und wird, wenn er einen Freigelassenen seines eigenen Vaters in seines Mündels Namen wegen eines Capitalverbrechens zur Untersuchung gezogen hat, von dem Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt [des erstern] nicht ausgeschlossen, weil die Nothwendigkeit der ihm obliegenden Pflicht und die Treue des Vormundes entschuldigt werden muss. Es wird auch kein Richter den Vormund der Chicane schuldig erachten, der die Anklage im Namen seines Mündels nicht aus eigenem Groll, sondern auf Antrieb der Mutter des Unmündigen, oder auf Antrag der Freigelassenen seines Vaters erhebt. Auch wenn der Vormund im Namen des Unmündigen Jemanden zur Untersuchung gezogen und die Sache deshalb nicht ausgeführt33Exsequi für persequi, s. Duker l. l. p. 359. hat, weil der Mündel inzwischen zur Mündigkeit gelangt ist, lässt sich nicht behaupten, dass der Turpillianische Senatsbeschluss wider ihn zur Anwendung komme; denn die Rechtsverhältnisse sind verschieden, wenngleich mehrere in einer Person zusammentreffen; das Eine liegt dem Vormund ob, etwas Anderes dem Vermächtnissinhaber; und wenn der erstere nicht im eigenen Namen, sondern in dem seines Mündels eine Anklage erhoben hat, so darf ihn selbst keine Strafe treffen. Den Mündel trifft mithin [im Fall des Unterliegens] der Verlust des ihm in dem fraglichen Testamente Ausgesetzten, es müsste ihm denn dasselbe durch die Gnade des Kaisers erhalten werden; also ist der Vormund Vertreter des Anklägers, gleichsam Beschützer, und so hat auch Sabinus in den Büchern zu Vitellius gelehrt.