Disputationum libri
Ex libro XXI
Tryphonin. lib. XXI. Disp. Ein im Testamente seines Herrn mit der Freiheit bedingt zum Erben ein gesetzter Sclav entdeckte bei noch schwebender Bedingung die Ermordung seines Herrn, da entschied der Prätor, er verdiene [nunmehr] die Freiheit. Wenn nun auch späterhin die Bedingung eintritt, so ist er nicht [wegen dieser], sondern aus einem andern Grunde frei, d. i. zur Belohnung, nicht wegen der testamentarischen Verfügung, er ist daher nicht nothwendiger Erbe seines Herrn, aber es ist ihm erlaubt, wenn er will, die Erbschaft anzutreten.
Tryphonin. lib. XXI. Disp. Jemand, der zwei unmündige Söhne hatte, substituirte dem von beiden, der zuletzt sterben würde, den Titius; die beiden Unmündigen kamen aber zu Schiffe zugleich um’s Leben. Es entstand nun die Frage, ob, und wessen Nachlass dem Substituten anfalle? Ich habe geantwortet: wenn einer nach dem andern gestorben wäre, so würde der eine Bruder testamentslos Erbe des zuerst gestorbenen geworden sein, und der Substitut der des zuletzt verstorbenen; doch wird er in des letztern Nachlass den des zuerst gestorbenen auch besitzen. Allein erscheinen im vorliegenden Fall, wo sie zugleich ums Leben gekommen sind, da kein Bruder den andern überlebt hat, beide als zuletzt gestorben, oder keiner von beiden, weil der Begriff: zuletzt gestorben sein, nur von der Thatsache, dass ein Anderer früher gestorben ist, abhängt? Es ist jedoch die erstere Ansicht anzunehmen, nämlich, dass er beider Erbe sei; denn es wird ja auch, wenn Jemand seinem einzigen Sohn, auf den Fall, dass er zuletzt stirbt, [einen Andern] substituirt, die Substitution nicht als ungültig betrachtet, sowie derjenige als nächster Seitenverwandter verstanden wird, der der einzige ist, und Niemandem vorgeht; auch hier also starb jeder zuerst und zuletzt, weil keiner den andern überlebt hat. 1Als Vater und Sohn im Kriege gefallen waren, und die Mutter den Nachlass des Sohnes, als des zuletzt verstorbenen, in Anspruch nahm, die Seitenverwandten aber den des Vaters, als sei der Sohn zuerst gestorben, so erachtete der Kaiser Hadrianus, dass der Vater zuerst gestorben sei. 2Wenn ein Freigelassener mit seinem Sohn zugleich gestorben ist, so wird dem Freilasser die gesetzmässige Erbschaft des testamentslos verstorbenen [Vaters] anfallen, sobald nicht zu erweisen steht, dass der Sohn den Vater überlebt habe; dies sagen wir nämlich aus Rücksicht der dem Freilasser schuldigen Ehrerbietung. 3Wenn Mann und Frau zugleich sterben, so wird die Stipulation über die Mitgift auf den Grund: wenn die Frau in stehender Ehe gestorben, Anwendung finden, wenn nicht erwiesen werden kann, dass sie den Mann überlebt habe. 4Wenn Lucius Titius zugleich mit seinem mündigen Sohne, den er in seinem Testamente zum einzigen Erben eingesetzt hat, gestorben ist, so wird angenommen, dass der Sohn den Vater überlebt habe und Erbe aus dessen Testamente geworden sei, und es fällt der Nachlass des Sohnes an dessen Nachfolger, wenn nicht das Gegentheil bewiesen wird. Ist aber ein Unmündiger mit seinem Vater zugleich um’s Leben gekommen, so wird angenommen, dass der Vater ihn überlebt habe, es müsste denn auch hier das Gegentheil bewiesen werden.