Disputationum libri
Ex libro XVII
Tryphonin. lib. XVII. Disp. Den Sohn hindert es nicht, das Testament seiner Mutter als lieblos anzugreifen, wenn sein Vater ein Vermächtniss aus demselben erhält, oder die Erbschaft angetreten hat11Vorausgesetzt nämlich, dass noch ein Miterbe neben dem Vater da ist. S. Glück B. VII. p. 413. n. 57., selbst wenn er in dessen Gewalt ist; auch behaupte ich, dass den Vater nichts hindert, im Namen des Sohnes zu klagen, denn die Verunglimpfung trifft den Sohn. 1Hier ward nun die Frage aufgeworfen, ob, wenn der Vater nicht gewonnen hätte, das, was ihm gegeben worden, an den öffentlichen Schatz verloren gehe, weil er nämlich, [wenn er obsiegte,] den Vortheil des Sieges einem Andern bereitet, und in diesem Fall es sich gar nicht über die Pflicht des Vaters, sondern blos über die Rechte des Sohnes handelt? Man muss der Meinung den Vorzug geben, dass der Vater das ihn Gegebene nicht verliere, wenn für das Testament erkannt worden ist. 2Wenn mir ein Testator ein Vermächtniss hinterlassen hat, wegen dessen lieblosen Testaments ein Sohn Klage erhoben hat, der mit Hinterlassung meiner als Erben gestorben ist, und ich dann den Erbschaftsstreit fortgeführt und verloren habe, so werde ich noch weniger das mir im Testament Hinterlassene verlieren, vorausgesetzt nämlich, dass der Verstorbene schon zu klagen angefangen hatte. 3Ebensowenig verliere ich, wenn ich denjenigen adrogirt habe, welcher eine Lieblosigkeitsklage wegen eines Testaments dessen, der mir ein Vermächtniss hinterlassen, erhoben hat, und im Namen des Sohnes den Streit fortgesetzt und nicht gewonnen habe, das Vermächtniss, weil ich mich dessen nicht unwürdig gemacht, so dass mir vom Fiscus das mir Hinterlassene entzogen werden könnte, indem ich nicht im eigenen Namen, sondern vermöge des Rechts eines Andern geklagt habe.
Übersetzung nicht erfasst.
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