Quaestionum libri
Ex libro I
Tertullian. lib. I. Quaest. Weil es daher gebräuchlich ist, dass ältere Gesetze auf spätere bezogen werden, so muss man auch stets annehmen, als liege in den Gesetzen die Bestimmung, dass sie auch auf solche Personen und solche Sachen gehen sollen, die dereinst [den jetzigen] ähnliche sein werden.
Tertullian. lib. I. Quaest. Wenn ich eine Sache besitze, und11Das ut (statt et) unseres Textes ist wohl ein Druckfehler. sie nachher erpachte, verliere ich da den Besitz? Es kommt hier Alles auf die Absicht des Handelnden an; zuerst ist nemlich zu berücksichtigen, ob ich weiss, dass ich besitze, oder nicht, und ob ich die Sache als gleichsam nicht die meine erpachte, oder als gleichsam meine, und ob, wenn ich weiss, dass sie mein sei, gleichsam in Betracht der Eigenheit, oder blos des Besitzes. Denn auch, wenn du meine Sache besitzest, und ich von dir den Besitz dieser Sache kaufe, oder stipulire, wird der Kauf wie die Stipulation gültig sein, und es folgt daraus, dass sowohl ein bittweises Verhältniss, als ein Pacht, dies auch sein müsse, wenn die Absicht, den Besitz allein zu erpachten, oder bittweise um ihn nachzusuchen, besonders vorhanden ist.