Responsorum libri
Ex libro I
Scaevola lib. I. Respons. Ein Vater hat für seinen unmündigen (pupillo) Sohn den Sempronius, seinen Gläubiger, zum Vormund bestellt, der hat, nachdem er die Vormundschaft verwaltet, seinen Bruder zum Erben hinterlassen, welcher selbst auch gestorben ist, und durch ein Fideicommiss die Forderung an den Schuldner (nomen debitoris) dem Titius hinterlassen hat, und dem sind von den Erben die Klagen [zur Anstellung aufgetragen worden; [nun] frage ich, da sowohl die Klage wegen der Vormundschaft, als die wegen des geliehenen Geldes aus der Erbschaft des Sempronius herstammen, ob die aufgetragene Klage ihm nicht anders gegeben werde, als wenn er die Erben vertheidige, von denen ihm die Klagen aufgetragen worden sind? Ich habe zum Bescheid gegeben, er müsse [die Erben] verteidigen.
Scaevola lib. I. Respons. Ein Vormund hat auf Anforderung der Gläubiger eine Sache des Pflegbefohlenen mit gutem Glauben verkauft, obwohl die Mutter desselben den Käufern davon abrieth; ich frage nun, ob, da die Sache auf Anforderung der Gläubiger verkauft worden ist, und über die Schlechtigkeit des Vormundes mit Grund irgend etwas nicht behauptet werden kann, der Minderjährige in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könne? Ich habe darauf den Bescheid gegeben, es sei dieses Hülfsmittel mit Rücksicht auf die Sachlage zu beurtheilen, und wenn die Wiedereinsetzung als rechtmässig erscheine, nicht etwa blos deshalb zu verweigern, weil der Vormund von einem Vergehen ganz frei ist. 1Ein Curator hat solche Grundstücke Minderjähriger, die ihm und denjenigen, über welche er die Curatel führte, gemeinschaftlich angehörten, verkauft; ich frage nun, ob, wenn durch eine Verordnung des Prätors die Minderjährigen in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden sein sollten, der Verkauf nicht in soweit nur aufgehoben werden müsse, als das Grundstück den Minderjährigen zu ihrem Antheile gemeinschaftlich angehört hat? Meine Antwort ist die, [der Verkauf] werde in soweit aufgehoben, ausgenommen wenn etwa der Käufer, weil er nur einen Theil [des Grundstücks] nicht gekauft haben würde, vom ganzen Contracte abgehen wolle. Desgleichen frage ich, ob der Käufer die Kaufsumme mit den Interessen sich müsse von den minderjährigen Sejus und Sempronius oder vom Erben des Curators zurückgeben lassen? Meine Antwort geht dahin, dass zwar die Erben des Curators gehalten, demungeachtet aber auch gegen den Sejus und Sempronius nach dem Verhältnisse des Antheils, zu welchem ihnen das Grundstück angehört hat, Klagen zu gestatten sind, nämlich wenn an sie das empfangene Kaufgeld nach dem Verhältnisse dieses Antheils gelangt sein sollte.
Ad Dig. 4,8,43BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Scaevola lib. I. Responsor. Es ist über alle Angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten ein Compromiss auf einen Schiedsrichter vom Lucius Titius und Mävius Sempronius eingegangen, aus Versehen aber sind einige Gegenstände vom Lucius Titius nicht mit klagbar gemacht worden, und auch der Schiedsrichter hat darüber nichts entschieden; es ist [nun] die Frage aufgeworfen worden, ob die übergangenen Gegenstände [nach] gefordert werden können? Die Antwort ist, die Forderung könne Statt finden und die Strafe aus dem Compromisse verfalle nicht; wenn jener es [aber] in böser Absicht gethan hat, so kann er zwar Forderung erheben, allein er wird der Strafe unterworfen werden.
Scaevola lib. I. Respons. Es hatte Jemand von dem Vormunde eines Unmündigen ein Haus gekauft, und zu dessen Ausbauung einen Maurer angenommen, dieser fand darin Geld; es entstand die Frage, wem es gehöre? Ich habe geantwortet, dass, wenn es kein Schatz, sondern etwa verlornes Geld, oder aus Irrthum von dem, welchem es gehörte, nicht hinweg genommen worden ist, es nichts desto weniger dem zukomme, dessen es gewesen ist.
Scaevola lib. I. Respons. Jemand vermacht dem Olympicus das Wohnen und eine Scheuer, welche in dem Hause war, auf Lebenszeit; hei dem Hause war ein Garten und ein Speisesaal11coenaculum scheint hier in der ursprünglichen Bedeutung genommen werden zu müssen., der dem Olympicus nicht vermacht worden war; zu dem Garten aber und dem Speisesaal war durch das Haus, woran das Wohnen vermacht worden war, immer ein Durchgang gewesen; nun fragte es sich, ob Olympicus den Durchgang leiden müsse? Ich habe geantwortet, dass zwar keine Dienstbarkeit vorhanden sei, der Erbe aber durch das Haus zu dem vorerwähnten [Garten und Speisesaal] gehen könne, wenn er nur dem Vermächtnissinhaber keinen Schaden zufüge. 1Lucius Titius brach die Wand seines Hauses durch und legte innerhalb der Grenzen, welche ihm die Dienstbarkeit der Traufe und des Wetterdachgebälkes [seines Nachbars] vorschrieb, eine nach aussen gehende Thür an; es entsteht die Frage, ob, wenn er weder dem Lichte des Nachbars Publius Mävius, noch dem Fusssteig desselben, noch der von dessen Hause fallenden Traufe hinderlich ist, dem Nachbar Publius Mävius eine Klage, dies zu hintertreiben, zu stehe? — Ich habe geantwortet, dass der Lage der Sache nach keine Klage Statt finde.
Scaevola lib. I. Resp. Ein auf einen Theil eingesetzter Erbe unterzog sich einer wider alle Erben, wegen nicht gerächten Todes [des Testators], in Betreff des ganzen Nachlasses erhobenen Klage [allein], und gewann; ein Miterbe foderte nun von selbigem seinen Erbantheil, ohne seinen Antheil an den auf den Process verwendeten Kosten tragen zu wollen; es fragte sich, ob die Einrede der Arglist Statt habe? — Ich habe geantwortet: wenn deshalb mehr aufgewendet worden wäre, dass die Angelegenheit jenes mit vertheidigt worden sei, so seien die Kosten zu berücksichtigen. Er könne aber, auch wenn er die Einrede der Arglist vergessen habe, auf Erstattung des Kostenantheils Klage erheben. 1Jemand, der ohne Testament verstarb, theilte in Codicillen alle seine Grundstücke und sein Vermögen unter seine Kinder dergestalt, dass er seinem Sohn bei weitem mehr hinterliess, als seiner Tochter; es entstand nun die Frage, ob die Schwester dem Bruder zu Gunsten ihre Mitgift einwerfen müsse? — Ich habe mich dahin ausgesprochen, unter den vorwaltenden Umständen, wird, wenn der Erblasser nichts ungetheilt gelassen, richtiger behauptet, dass die Einwerfung der Mitgift, dessen Willen gemäss, wegfalle. 2Jemand ertheilte seinem funfzehnjährigen Sclaven die Freiheit, wenn er dreissig Jahr alt sein würde, und bemerkte dabei, dass es sein Wille sei, dass demselben vom Tage seines [, des Testators,] Ableben an, bis an sein Lebensende jährlich zehn Denare Speisegelder, und fünfundzwanzig Denare Kleidergelder verabreicht werden sollen; es entstand die Frage, ob das Vermächtniss der Speise- und Kleidergelder von Nutzen sei, wenn Stichus vor dem Zeitpunct seiner Freiheit gestorben, und ob, wenn es nicht von Nutzen sei, der Erbe, welcher sie verabreicht habe, dieselben von dem Miterben, bei dem sich jener aufhielt, zurückfordern könne? — Ich habe geantwortet: es sei zwar keine Verpflichtung dazu vorhanden gewesen, wenn aber dasjenige, was zu Alimenten verabreicht worden, verbraucht worden sei, so könne es nicht zurückgefordert werden. 3Was ein Sohn nach dem Ableben des Vaters, einer Stadtcasse schuldig geworden ist, kann er seinem Bruder nach Maassgabe dessen Erbtheils nicht in Anrechnung bringen, sobald sie nicht in allgemeiner Gesellschaft stehen, selbst wenn sie die väterliche Nachverlassenschaft gemeinschaftlich besitzen, und der Vater, während er für den andern Sohn eine Magistratur in der Heimath bekleidete, gestorben ist. 4Jemand setzte seine beiden Söhne zu Erben ein, und vermachte jedem zum Voraus bestimmte Sclaven, worunter einem den Stephanus mit seinem Sondergut; dieser starb jedoch, nachdem er vom Testator freigelassen worden war, noch bei dessen Lebzeiten, und darauf der Vater auch; hier entstand die Frage, ob dasjenige, was Stephanus vor seiner Freilassung als Sondergut besessen habe, beiden Söhnen zufalle oder dem allein, dem er mit seinem Sondergut zum Voraus vermacht worden war? Ich habe geantwortet: den vorliegenden Umständen nach, beiden. 5Ein Vater theilte ein Vermögen unter seine Söhne, und bestätigte diese Theilung durch ein Testament, wobei er bevorwortete, dass diejenigen Schulden, welche jeder von ihnen habe, oder haben werde, jeder allein tragen solle. Als darauf einer der Söhne Geld aufnahm, so trat der Vater in’s Mittel, und es wurden die Grundstücke, welche er dem Sohn angewiesen hatte, mit seiner Einwilligung verpfändet; nach des Vaters Tode blieb der Sohn im Besitz derselben Grundstücke und zahlte die Zinsen; ich frage: muss ihm, wenn der Gläubiger die verpfändeten Grundstücke verkaufen lässt, mittelst der Erbtheilungsklage sein Miterbe Ersatz leisten? Ich habe geantwortet: den vorliegenden Umständen nach brauche kein Ersatz geleistet zu werden.
Scaevola. lib. I. Resp. Jemand hat an einen Gläubiger einen Brief der Art gefertigt: Die Zehn, welche Lucius Titius aus deiner Casse als Darlehn empfangen hatte, hast du, Herr, so dass das Verhältniss der Zinsen unverletzt ist, bei mir [zu fordern]. Er22Scävola. S. Anm. 16. zum 12. Buche. hat zum Bescheid gegeben, dem gemäss, was angeführt wurde, sei er (der Briefschreiber) auf die Klage wegen des constituirten Geldes gehalten.
Scaevola. lib. I. Respons. Ein Vater gestattete seinem Sohn, ein Darlehn aufzunehmen, und trug mittelst Briefs dem Gläubiger auf, ihm zu leihen; darauf wurde der Sohn zu einem sehr kleinen Theil Erbe des Vaters. Ich habe geantwortet: es habe der Gläubiger die Wahl, ob er lieber den Sohn, dem er geliehen, aufs Ganze, oder die Erben, jeden nach Verhältniss seines Erbtheils, in Anspruch nehmen wolle; der Sohn wird aber [nur] in soviel verurtheilt, als er leisten kann.
Scaevol. lib. I. Responsor. Einem Familiensohne, einem von [mehrern] Erben, hat er Grundstücke im Voraus vermacht, wie sie eingerichtet waren, mit Sclaven; diese Sclaven waren Schuldner des Herrn; es ist gefragt worden, ob den übrigen Erben gegen ihn eine Klage aus dem Sondergute zustehe? Er hat geantwortet, sie stehe nicht zu.
Scaevol. lib. I. Respons. Ein Vater hat für [seine] Tochter Aussteuer versprochen, und ist übereingekommen, die Tochter selbst zu ernähren; da der Vater nichts that, erhielt die Tochter von dem Manne Geld geliehen, und starb während der Ehe; ich habe darauf erklärt, wenn das, was creditirt worden, so verwendet worden ist, dass sie ohnedem weder selbst hätte auskommen noch die väterlichen Sclaven erhalten können, so sei eine analogische Klage aus der Verwendung in [des Vaters] Nutzen zu geben. 1Ein Sclav hat den Sclaven eines in öffentlichen Angelegenheiten abwesenden Mündels Geld geliehen, der Vormund unterschreibt, und die förmliche Verpflichtung wird auf die Person des Vormundes übertragen; es ist gefragt worden, ob eine Klage gegen den Mündel statthaft sei? Ich habe erklärt, wenn, da für den Mündel gegeben wurde, der Gegenstand in dessen Nutzen verwendet worden ist, und zu grösserer Befestigung des Unternehmens der Sclaven der Vormund Gewähr versprochen hat, so könne fortan behauptet werden, dass gegen den Mündel eine Klage aus der Verwendung in [seinen] Nutzen zulässig sei.
Scaevola lib. I. Resp. Seja hat Sclaven gekauft und Geld als Darlehn, unter Verbürgung ihres Ehemannes, erhalten und dasselbe dem Verkäufer gezahlt; nachher hat der Ehemann, da er zahlungsunfähig starb, zur Bevortheilung des Gläubigers im Testament bekannt, dass er jenes gesammte Geld schulde; man fragt, ob die Frau intercedirt zu haben scheine? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass sie dem gemäss, was angeführt würde, nicht intercedirt habe. 1Ad Dig. 16,1,28,1ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 12, S. 33: Aufnahme eines Darlehns für einen Andern. Bedeutung der Ausdrücke „Verbürgen, Verbürgung“.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 11.Ein Ehemann hat das Grundstück seiner Ehefrau dem Sempronius wegen einer Pachtung [als Pfand] verbindlich gemacht, bald darauf hat die Frau Geld, welches sie von dem Numerius auf ihr Wort unter Verpfändung desselben Grundstücks erhalten hatte, sogleich dem Sempronius für ihren Ehemann gezahlt; man hat gefragt, ob sie gegen den Senatsschluss verbindlich gemacht sei? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass, wenn Numerius gewusst hätte, dass sie intercedire, der Senatsschluss, wegen dessen gefragt würde, Statt haben werde.
Scaevol. lib. I. Resp. Quintus Cäcilius Candidus hat an den Paccius Rogatianus einen Brief in folgenden Worten geschrieben. Cäcilius Candidus seinem Paccius Rogatianus seinen Gruss. Ich mache dir durch diesen Brief bekannt, dass die fünfundzwanzig Geldstücke, welche sich nach deinem Willen bei mir befinden sollen, in meine kleine Rechnung gekommen sind, und ich werde Sorge tragen, dass ich auf sie zuerst Rücksicht nehme, damit sie für dich nicht müssig liegen, das heisst, damit du Zinsen für sie erhalten mögest. Man hat gefragt, ob in Folge dieses Briefes auch Zinsen gefordet werden können? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass Zinsen in Folge einer Klage guten Glaubens geschuldet werden, mag er sie gezogen, oder das Geld in einer eignen Angelegenheit gebraucht haben.
Scaevola lib. I. Resp. Ein Gläubiger hat den Bürgen (mandatorem) verklagt, und dieser, verurtheilt, hat appellirt; hier fragt sich, ob während noch schwebender Appellation der Gläubiger den Hauptschuldner belangen könne? Ich habe geantwortet, er könne es. 1An Einen, der heirathen wollte, schrieb Jemand folgenden Brief: Titius dem Sejus Gruss. Es ist dir bekannt, dass Sempronia mi ram Herzen liegt; daher, da sie meinem Wunsche gemäss sich mit dir vermählen wird, möchte ich dir gern die Gewissheit geben, dass du eine deiner Würde gemässe Heirath schliessest, und obgleich ich weiss, dass des Mädchens Mutter Titia dir auf zuverlässige Weise ein Heirathsgut bestellen wird, so nehme doch auch ich, um deine Gesinnung meinem Hause desto geneigter zu machen, keinen Anstand, mein Wort deshalb zu geben. Du sollst also wissen, dass ich wegen alles dessen, was du von ihr in dieser Hinsicht stipuliren wirst, dafür hafte, dass es ungeschmälert dir werde. Hierauf gelobte Titia, die den Titius zu dem, was er schrieb, weder beauftragt, noch es genehmigt hatte, ein Heirathsgut an; nun frage ich, ob der Erbe des Titius, wenn er, aus dem Grunde jener Bürgschaft (ex causa mandati) solches entrichtet hat, den Erben der Titia mit der Auftragsklage belangen könne? Ich habe geantwortet, nach dem Vorgetragenen könne er es nicht. Ferner ist gefragt worden, ob auch nicht mit der Geschäftsführungsklage? Ich habe geantwortet, auch aus diesem Grunde könne er nicht mit Recht klagen; denn Titius spreche deutlich aus, dass er nicht sowohl im Namen und wegen der Titia, sondern weil er für die Sache33Für die Ehre seiner Familie. sorgen wollte, gebürgt hat (mandasse). Ferner, ob der Ehemann, wenn er gegen den Bürgen (mandatorem) klagte, mit irgend einer Einrede zurückzuweisen sei? Ich habe geantwortet, in dem Vorgetragenen liege kein Grund, weshalb er zurückzuweisen wäre. 2Jemand hat zwei Personen die Verwaltung seiner Geschäfte aufgetragen; hier ist gefragt worden, ob ein Jeder mit der Auftragsklage aufs Ganze belangt werden könne? Ich habe geantwortet, ein Jeder sei aufs Ganze zu belangen, dafern nur nicht von beiden zusammen mehr als der Schuldbetrag eingetrieben werde. 3Wenn zwischen dem Ehemanne und dem Schwiegervater, es sei auch durch stillschweigendes Einverständniss, die Uebereinkunft besteht, dass der Ehemann gegen Verzinsung des Heirathsguts von Seiten des Vaters den Unterhalt der Frau trage, so gibt es keine Klage44Für den Vater., um dasjenige zurückzufordern, was seiner Behauptung nach nicht55Auf den Unterhalt seiner Tochter. verwendet worden ist; dafern aber der Vater erweist, dass er die Bestreitung des Unterhalts [dem Eidam] aufgetragen habe66Hierbei wird also vorausgesetzt, dass der Vater vermöge Uebereinkunft selbst hierzu verbunden war, und dem Eidam Zahlungen gemacht hat, damit er diese Verbindlichkeit für ihn erfülle., so findet die Auftragsklage Statt. 4Lucius Titius hat dem Sohne seines Bruders die Verwaltung seiner Angelegenheiten auf folgende Weise aufgetragen: Σέϊ τέκνῳ χαίρειν. Ἐγὼ μὲν κατὰ φύσιν εἶναι νομίζω, τὸ ὑπὲρ πατρὸς, καὶ τῶν τοῦ πατρὸς υἱῶν πραγματεύεσθαι, δίχα τοῦ Σέϊ τέκνῳ χαίρειν· εἰ δὲ δεῖ καὶ τοιούτου τινός, ἐπιτρέπω σοι περὶ πάντων ἐμῶν, ὡς θέλεις, πραγματεύεσθαι, εἴτε πωλεῖν θέλεις, εἴτει ὑποτίθεσθαι, εἴτε ἀγοράζειν, εἴτε ὁτιοῦν πράττειν, ὡς κυρίῳ ὄντι τῶν ἐμῶν, ἐμοῦ πάντα κύρια εἶναι τὰ ὑπὸ σοῦ γινόμενα ἡγουμένου, καὶ μηδὲν ἀντιλέγοντος σοι πρὸς μηδεμίαν πρᾶξιν. Seinem Sohne Sejus Gruss. Ich halte es zwar der Natur gemäss, dass Einer die Geschäfte seines Vaters und der Söhne seines Vaters77Damit ist hier der Grossvater gemeint. besorge, ohne dass nach einer Vollmacht gefragt werde; dafern es aber einer solchen bedürfte, so trage ich dir auf, mit allen dem Meinigen nach Belieben zu schalten, du mögest nun verkaufen wollen, oder Verträge schliessen, oder kaufen, oder sonst etwas thun, als dem Herrn meiner Angelegenheiten, indem ich solches alles genehm halten, und bei keiner Handlung dir widersprechen werde. Nun ist gefragt worden, ob, wenn er etwas nicht in der Absicht, es der Verwaltung wegen zu thun, sondern betrüglich etwas veräussert oder [einem Andern] aufgetragen hätte, dies gültig sein würde? Ich habe geantwortet: der, wegen dessen gefragt werde, habe zwar einen völligen Auftrag ertheilt, aber nur insoweit redlich verfahren werden sollte. Ferner frage ich, ob, da Sejus, während er ein obrigkeitliches Amt verwaltete88Also nicht verklagt werden konnte., etwas schuldig worden, deshalb belangt werden könne, oder wegen der obigen Worte des Briefes sein Vermögen verhaftet sei? Ich habe geantwortet, er sei weder belangbar, noch sein Vermögen verhaftet.
Scaevola lib. I. Resp. Einem Zinsacker war die Bedingung gestellt worden, dass, wenn der Zins bis zu einer bestimmten Zeit nicht entrichtet worden wäre, das Landgut an den Eigenthümer zurückfallen solle; dieses Landgut ist nachher vom Besitzer verpfändet worden; es entstand nun die Frage, ob die Pfandbestellung als zu Recht beständig geschehen zu betrachten sei? — Die Antwort ging dahin, dass, wenn Geld darauf gezahlt worden wäre, auch eine Pfandverbindlichkeit vorhanden sei. 1Es fragte sich ferner, wer vorgehe, wenn sowohl der Gläubiger als der Schuldner mit der Entrichtung des Zinses saumselig geblieben seien, und deswegen ausgesprochen worden wäre, dass das Landgut dem Contract gemäss an den Eigenthümer zurückgefallen sei? — Die Antwort hat gelautet, wenn sich, wie die Frage die Umstände angibt, der Eigenthümer, da der Zins nicht gezahlt worden, seines Rechts bedient habe, so sei auch das Pfandrecht erloschen.
Scaevola lib. I. Resp. Lucius Titius hat Geld auf Zinsen ausgeliehen, und dagegen Pfänder erhalten, auf welche Mävius demselben Schuldner [späterhin] ebenfalls Geld vorgeschossen hat; geht Titius hier nicht blos in Ansehung des Capitals und derjenigen Zinsen vor, welche entstanden sind, ehe Mävius das Darlehn hergab, sondern auch rücksichtlich der nachher erwachsenen? Die Antwort hat gelautet: Lucius Titius geht in Allem, was er zu fordern hat, dem Mävius vor.
Scaevola lib. I. Resp. Ein zur Theilung einer Erbschaft bestellter Schiedsrichter hatte die körperlichen Gegenstände der Erbschaft getheilt, und wies darauf den einzelnen Erben die Forderungen an gemeinschaftliche Schuldner im Ganzen an; nun fragte es sich, ob, wenn die letztern mit der Zahlung nicht innehielten, jeder das Pfand im Ganzen zum Verkauf bringen dürfe? Ich habe bejahend geantwortet.
Scaevola lib. I. Resp. Jemand, der Sechs vom Hundert als Zinsen versprochen hat, hat viele Jahre hindurch geringere [Zinsen] gezahlt; der Erbe des Gläubigers fordert Sechs vom Hundert, obwohl es nicht an dem Schuldner gelegen hat, dass er die geringeren [Zinsen] nicht zahlte99D. h. obwohl der Schuldner bei der Zahlung der geringeren Zinsen sich keinen Verzug hat zu Schulden kommen lassen.; ich frage, ob [dem Erben] die Einrede der bösen Absicht oder des Pactums1010D. h. ob der Schuldner den Einwand entgegensetzen könne: dass, weil der verstorbene Gläubiger sich mit geringern Zinsen begnügt habe, man annehmen könne, es sei stillschweigend ein Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner geschlossen worden. entgegenstehe? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass, wenn bei der Zahlung der durch den Gebrauch [bestimmten] Zinsen die ganze Zeit hindurch kein Verzug von Seiten des Schuldners Statt gefunden hat, den angeführten Umständen nach, eine Einrede entgegenstehen könne. 1Man hat gefragt, ob [ein Geschäftsführer] auf die Geschäftsführungsklage, oder [ein Beauftragter] auf die Auftrag[sklage] für müssig liegendes Geld [des Geschäftsherrn] Zinsen leisten müsse, wenn der Geschäftsherr nicht gewohnt gewesen ist, Geld auf Zinsen auszuleihen? [Scävola] hat zum Bescheid gegeben, dass [ein Beauftragter], wenn er jenes Geld in seine Casse gelegt1111Positam habuisset, nach den Basilicis, d. h. nicht ausgeliehen. und dies nach der Gewohnheit des Auftragenden gethan hätte, nichts an Zinsen zu leisten brauche.
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. I. Respons. Ein Schuldner verglich sich, zu Hintergehung seines Gläubigers, mit seinem Nachbar über die Gränzen des verpfändeten Grundstücks. Nun wurde gefragt, ob Der, welcher von dem Gläubiger gekauft hat1212Das Grundstück in Folge der Vergantung., der Gränzen wegen klagen könnte? Er hat geantwortet: Nach den vorgetragenen Umständen könne er klagen, wenngleich der Schuldner ohne Wissen des Gläubigers den Vergleich geschlossen hätte.
Scaevola lib. I. Respons. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass überall, wo der Schuldner vom Gläubiger so befreit werde, dass eine natürliche Schuld bleibe, der Bürge gehalten sei; dass aber dann, wenn die Verbindlichkeit durch eine Art von Novation [in eine andere] übergehe, der Bürge entweder von Rechtswegen oder durch eine Einrede zu befreien sei.