Quaestionum publice tractatarum liber singularis
Scaevola lib. sing. Quaest. publ. tract. Diese Klage11S. die Bem. zu L. 61. h. t. steht der Frau zu, auch während die Ehe besteht.
Idem lib. sing. Quaest. publ. tract. Wir haben einen Sclaven gemeinschaftlich. Dieser wurde zum Erben eingesetzt, und sollte er nicht Erbe sein, so wurde ihm Mävius substituirt. [Der Sclav] trat auf Befehl des einen, nicht auch des andern Herrn die Erbschaft an, nun fragt es sich, ob [hier] die Substitution Statt habe oder nicht? Geeigneter [nimmt man an], sie habe Statt. 1[Jemand verfügte,] Titius soll Erbe sein. Den Stichus vermache ich dem Mävius. Stichus soll Erbe sein; wenn Stichus nicht Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein. Bei der Frage [, was hier Rechtens sei?] muss man vor Allem untersuchen, ob nur ein Grad oder zwei Grade [der Erbeinsetzung bestimmt sind] und ob unter verändertem Verhältnisse die Substitution geschah, oder ob der Grund [der Einsetzung] auch [bei der Substitution] derselbe blieb. Es ist eine sehr häufig vorkommende Frage, ob [der Erbe] selbst sich kann substituirt werden, darauf wird denn geantwortet: wenn das Verhältniss, unter welchem eingesetzt wurde, sich änderte, könne auch [derselbe sich selbst] substituirt werden. Wurde daher Titus zum Erben eingesetzt, und zugleich Erbe zu sein geheissen, [auf den Fall,] wenn er nicht Erbe wurde, so wird die Substitution ohne Wirkung sein. Wurde er aber bedingt zum Erben ernannt, unbedingt aber substituirt, so hat sich hier das Verhältniss verändert, weil ja die der Einsetzung beigefügte Bedingung ausfallen, und so die Substitution einen [Nutzen] verschaffen kann. Trat aber die Bedingung ein, so sind beide (die Institution und die Substitution) unbedingt, und es wird deshalb die Substitution ohne Wirkung sein. Wenn hingegen Jemand unbedingt eingesetzt, sodann sich selbst bedingt substituirt wird, so ist die bedingte Substitution bedeutungslos, und es ändert sich auch durch den Eintritt der Bedingung nichts, da nun beide Einsetzungen unbedingt dastehen. Nach diesem wird die vorliegende Frage klar werden, [nämlich:] Titius soll Erbe sein; den Stichus vermache ich dem Mävius. Stichus soll Erbe sein; wenn Stichus nicht Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein. Wir haben gelernt, dass, weil in demselben Testamente Stichus vermacht wurde, und [auch] die Freiheit erhielt, die Freiheit den Vorzug habe; hat aber die Freiheit den Vorzug, so ist das Vermächtniss aufgehoben, und deshalb kann [Stichus auch] nicht auf Befehl des Vermächtnissempfängers die Erbschaft antreten; dadurch wird es aber wahr, dass Stichus nicht Erbe ist; und dass [erst] nach den folgenden Worten ihm die Freiheit gebühre, da nur ein Grad [der Einsetzung vorhanden] scheint. Wie aber, wenn Titius [die Erbschaft] nicht antrat? Dann wird Stichus aus der Substitution frei und Erbe werden. So lange er ferner nicht auf Befehl des Vermächtnissempfängers antritt, wird er auch nicht als Eigenthum desselben aus dem Grund des Vermächtnisses angesehen; und daher ist es denn auch gewiss, dass er nicht Erbe ist, und er wird dadurch nach den Worten: Wenn Stichus nicht Erbe werden wird, so soll Stichus frei und Erbe sein, frei und Erbe werden. Unserer Ansicht hierüber gibt auch Julianus in seinen Büchern Beifall. 2Wenn ein Mündel den ihm substituirten Sclaven veräusserte und der Käufer diesen frei und zum Erben machte, gehört wohl dieser Substitut aus der Substitution ganz dem Mündel? Kam der Mündel in die Jahre der Mündigkeit, so wird dieser Sclav aus dem Testamente des Käufers dessen nothwendiger Erbe; starb er aber vor seiner Mündigkeit, so ist er aus der Substitution frei und Erbe [und zwar] nothwendiger dem Vater des Mündels, dem Käufer aber [nur] freiwilliger Erbe.
Idem lib. sing. Quaest. publ. tract. Ad Dig. 32,103 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 559, Note 29.Wenn ein Vater seinem enterbten Sohne einen Fremden substituirt22Cujac. Observ. II. c. 32. schlägt statt substituit vor: instituit, so dass der Vater einen Anderen zum Erben eingesetzt hätte, als den, welchen er dem Sohn substituirte, und diese Verbesserung ist nothwendig, wenn die Stelle Sinn haben soll., sodann jener Fremde diesen Sohn zum Erben eingesetzt hat, und [der letztere], nachdem er Erbe geworden, vor der Mündigkeit sterben sollte, so glaube ich, dass von dem, welcher jenen Sohn substituirt ist, die [vom Vater ausgesetzten] Vermächtnisse nicht geleistet zu werden brauchen, weil die Erbschaft des Vaters an den Sohn nicht unmittelbar, sondern durch Nachfolge gekommen ist. 1Ferner habe ich in Betreff eines Bruders, der, als er Erbe geworden war, seinen enterbten Bruder zum Erben eingesetzt lhat, gehört, dass der Substitut des [letzteren], kein Vermächtniss zu leisten brauche, auch nicht einmal wenn er (der enterbte Brüder) dem Bruder ohne Testament nachgefolgt wäre, weil das Vermögen des Bruders33Cujac. l. l. liest patris statt fratris, da es hier vorzüglich auf die väterliche Erbschaft ankommt. an ihn nicht unmittelbar, sondern durch Nachfolge gekommen ist. 2Wenn ein Sohn [von seinem Vater] auf ein Zwölftel zum Erben eingesetzt worden, und demselben Vermächtnisse aufgelegt sein, er auch einen Substituten haben sollte, sodann, nachdem durch einen anderen Sohn das Edict Platz ergriffen44Commisso Edicto, d. h. nachdem der andere Sohn durch die bonorum possessio contra tabulas das Testament umgestossen hat. Uebrigens vergleiche man mit dieser Stelle L. 38. D. de vulg. et pup. subst. 28. 6., und über dieselbe Cujac. l. l. III. c. 9, welcher namentlich die letzten Worte für die Erfindung eines ignarus et ineptus interpres hält., den Nachlassbesitz der Hälfte erhalten hat, ob dann wohl der Substitut desselben die Vermächtnisse zu einem Zwölftel, oder aber zur Hälfte leistet? Und es ist richtiger, zur Hälfte; aber zu einem Zwölftel Allen, zu den andern Theilen (zur Hälfte) den Kindern und Eltern. 3Umgekehrt wird auch, wenn ein auf drei Viertel Eiugesetzter, nachdem das Edict Platz ergriffen hat, den halben Nachlassbesitz erhalten haben sollte, der Substitut die Vermächtnisse nur zur Hälfte leisten müssen; denn eben so wie sie vermehrt werden, wenn in dem Nachlassbesitz mehr enthalten, so findet auch eine Verminderung Statt, wo weniger darin enthalten ist.
Idem lib. sing. Quaest. publ. tractat. Wenn ein Soldat als Civilist ein Testament, und zur Zeit seines Dienstes ein Codicill errichtet hat, so hat das Falcidische Gesetz auf das letztere keine Anwendung, wohl aber auf das erstere.
Idem lib. sing. Quaest. publ. tract. Wenn ein Unmündiger Erbe seines Vaters geworden ist, und fideicommissweise die Hälfte von der Erbschaft herausgegeben hat, kurz darnach aber sich der väterlichen Erbschaft enthält, so muss dem Fideicommissinhaber die Wahl gelassen werden, entweder auch das [ganze] Erbtheil des Unmündigen anzunehmen, oder ganz [von der Erbschaft] abzugehen, oder es muss der ganze Nachlass verkauft werden, damit der Ueberschuss [nach Abzug der Schulden] für den Unmündigen erhalten werde, und wenn der Nachlass im Ganzen nicht verkauft werden kann, so müssen jeden Falls die Klagen dem Fideicommissinhaber verweigert werden; denn es stand in seiner Gewalt, das Ganze zu übernehmen, und wenn etwas [ausser der Hälfte] übrig blieb, dies dem Unmündigen herauszugeben.
Ad Dig. 42,8,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 31.Idem lib. sing. Quaest. publice tractat. Ein Unmündiger wurde Erbe seines Vaters, und bezahlte einen der Gläubiger; darauf sagte er sich von der väterlichen Erbschaft los, und es ward zu dem Nachlasse des Vaters die Gant eröffnet. Ist nun Das, was der Gläubiger empfangen hat, zurückzufordern, damit er nicht besser daran sei, als die übrigen Gläubiger? Es ist zu unterscheiden, ob er solches durch Begünstigung erhalten hat oder nicht, so dass, wenn es durch eine Begünstigung von Seiten der Vormünder geschehen55S. o. Note 203., der Gläubiger wieder auf denselben Antheil gesetzt werde, den die übrigen Gläubiger bekommen können; hat er aber seine Forderung mit Recht eingetrieben, die andern Gläubiger aber haben die Eintreibung verabsäumt, und die Sache66Woran sich die Gläubiger ihrer Forderung wegen allein halten können. wird mittlerweile verschlechtert, es sei durch Sterblichkeit77Z. B. eine Viehheerde, ein Hausgesinde von Sclaven, ein Marstell., oder durch Entfremdung beweglicher Dinge, oder durch Vernichtung der unbeweglichen88Dergestalt nemlich, dass dadurch Unzulänglichkeit des Vermögens hervorgebracht wird., so kann Das, was jener Gläubiger empfangen hat, keinesweges zurückgefordert werden, weil andere Gläubiger dies auf Rechnung ihrer Nachlässigkeit setzen müssen. Wenn also mein Schuldner zu der Zeit, wo so eben zu seinem Vermögen die Gant eröffnet werden sollte, mir Geld ausgezahlt hat, kann solches mir durch eine Klage wieder abgefordert werden? Es ist hier zu unterscheiden, ob er mir dasselbe angeboten hat, oder ich ihm es wider seinen Willen abgezwungen habe, sodass, wenn letzteres der Fall, die Zurückforderung stattfindet, nicht aber, wenn ich es ihm nicht abgezwungen habe99Die Vernunft und die unmittelbar vorhergehende Entscheidung, so wie die folgenden Sätze, lassen hier gerade das Umgekehrte erwarten. Haloander verwandelt daher diesen ganzen Satz (von Es ist an) in eine Frage; wodurch freilich Alles klar wird.. Allein ich bin wachsam gewesen; ich habe meine Lage [dadurch] verbessert; das bürgerliche Recht ist zum Besten der Wachsamen gegeben; daher wird auch Das, was ich empfangen habe, mir nicht wieder abgenommen1010Sonach fände also die Zurückforderung in keinem Falle statt, wenn die gewöhnliche Lesart richtig wäre..
Scaevola lib. sing. Quaest. etc. Ad Dig. 44,3,14 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Ueber die Anknüpfung des Besitzes lässt sich für immer und im Allgemeinen keine Bestimmung treffen; sie beruhet allein in der Billigkeit. 1Ad Dig. 44,3,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 5.Soviel ist freilich gewiss, dass sie Denen zugestanden wird, die an die Stelle Anderer nachfolgen, sei es in Folge eines Contracts oder des Willens der Letztern; denn den Erben und Denen, die an Stelle der Rechtsnachfolger treten, wird Anknüpfungsweise der Besitz des Testators gegeben. 2Ad Dig. 44,3,14,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Wenn du mir einen Sclaven verkauft hast, geht mir daher dein vorhergegangener Besitz zu Gute. 3Auch wenn du mir ein Pfand gegeben hast, und ich dieselbe Sache einem Andern verpfändet habe, wird mein Gläubiger die Anknüpfung deiner [Besitz]zeit sowohl gegen jeden Dritten, als wider dich selbst zur Anwendung bringen können, solange du ihn nicht bezahlst; denn wer mir vorgeht, während ich dir vorgehe, der muss dir natürlich umsomehr vorgehen; hast du aber mir Zahlung geleistet, so wird er in diesem Fall von deiner Besitzzeit keinen Gebrauch machen können. 4Ad Dig. 44,3,14,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Ferner werde ich jeden Falls von der Anknüpfung deiner Besitzzeit Gebrauch machen, wenn in deiner Abwesenheit Derjenige, wer deine Geschäfte zu verwalten schien, mir einen Sclaven verkauft hat, und du zurückgekehrt es genehmigt hast. 5Ad Dig. 44,3,14,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Ingleichen wird, wenn du mir ein Pfand gegeben hast, und dabei das Uebereinkommen getroffen worden ist, dass, wenn du keine Zahlung leistest, mir auf den Grund des Vertrages der Verkauf des Pfandes freistehen solle, und ich dasselbe verkauft habe, dem Käufer die Anknüpfung deiner Zeit zu Theil werden müssen, wenn das Pfand auch wider deinen Willen verkauft worden ist; denn es stand schon damals, als du contrahirtest, die Annahme der Einwilligung in den Verkauf fest, wenn du keine Zahlung geleistet haben würdest.
Scaevola lib. sing. Quaest publ. tract. Wir wollen sehen, ob, wenn zwei Correalgläubiger vorhanden sind, und der eine den andern zum Erben eingesetzt hat, das Forderungsrecht durch die Vereinigung in einer Person erlösche1111D. h. ob aus den zwei Forderungsrechten der bisherigen zwei Gläubiger ein einziges werde.. Und man nimmt an, dass es nicht erlösche. Wozu ist es gut, dies anzunehmen? Weil, wenn er fordert, dass ihm gegeben werden müsse, ihm entweder darum gegeben werden muss, weil er Erbe geworden ist, oder darum, weil ihm auf seinen eigenen Namen geschuldet wird. Nun findet aber hierbei ein grosser Unterschied statt; denn wenn der eine von den Gläubigern durch die zeitliche Einrede eines Erlassungsvertrags wird zurückgewiesen werden können, so wird es einen Unterschied machen, ob Der, welcher Erbe geworden ist, in seinem eigenen Namen, oder als Erbe klage, so dass man sehen kann, ob die Einrede statthabe, oder nicht. 1Desgleichen, wenn zwei Correalschuldner vorhanden sein sollten, und der eine den andern zum Erben eingesetzt haben sollte, so erlöscht die Verbindlichkeit nicht1212Diese Negation (non) ist mit Cujac. Observat. XI. c. 34. ex., Faber Conject. VIII. 4. und vielen Andern (s. Smallenburg l. l. p. 118.) hier einzuschieben, wenn nich dieser Satz geradezu der im folg. §. aufgestellten Regel widersprechen soll. durch die Vereinigung in einer Person. 2Aber wenn der Schuldner den Bürgen zum Erben eingesetzt haben wird, so erlöscht die Verbindlichkeit [des Bürgen] durch die Vereinigung1313In der Florent. Handsch. heisst es: non confunditur obl. Hier ist aber, wie aus dem Folgenden hervorgeht, die Negation zu streichen, und wird auch von den Basil. XXVI. 5. 93. (T. IV. p. 161.) ausgelassen. S. die in der vor. Anm. citirten Schriftsteller., und es ist als ein allgemeiner Grundsatz festzuhalten, dass, wenn zu der Obligation, welche eine Folge [einer andern] ist, die Hauptobligation hinzukommt, die [erstere] Obligation durch die Vereinigung erlöscht, so oft aber dies bei zwei Hauptobligationen der Fall ist, die eine zu der andern vielmehr in Rücksicht der Klage hinzugefügt werde, als eine Erlöschung durch Vereinigung hervorbringe. 3Wie nun, wenn der Bürge den Schuldner zum Erben eingesetzt haben sollte? Es wird die Verbindlichkeit [des Erstern] nach der Meinung des Sabinus durch die Vereinung erlöschen, wenn gleich Proculus anderer Meinung ist.
Idem lib. sing. Quaest. publ. tract. Wenn einer von den Bürgen wegen nicht vertheidigter Sache belangt sein, sodann nachher die Sache vertheidigt werden sollte, so kann der andere von den Bürgen wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache belangt werden. Und wenn ein Beklagter mit Hinterlassung von zwei Erben verstorben sein [und], der eine die Sache nicht vertheidigen, der andere sie vertheidigen sollte, so kann Der, welcher sie nicht vertheidigt, wegen nicht vertheidigter Sache belangt werden, Jener, welcher vertheidigt, wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache, weil man annimmt, dass diese beiden Clauseln nicht in der Person eines und desselben verfallen können; und wir behaupten, dass die Clausel der durch das Urtheil entschiedenen Sache immer den Vorzug habe und sie allein verfalle1414Nemlich in der Person eines einzigen Versprechers..