Quaestionum publice tractatarum liber singularis
Scaevola lib. sing. Quaest. publ. tract. Diese Klage11S. die Bem. zu L. 61. h. t. steht der Frau zu, auch während die Ehe besteht.
Übersetzung nicht erfasst.
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Ad Dig. 42,8,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 31.Idem lib. sing. Quaest. publice tractat. Ein Unmündiger wurde Erbe seines Vaters, und bezahlte einen der Gläubiger; darauf sagte er sich von der väterlichen Erbschaft los, und es ward zu dem Nachlasse des Vaters die Gant eröffnet. Ist nun Das, was der Gläubiger empfangen hat, zurückzufordern, damit er nicht besser daran sei, als die übrigen Gläubiger? Es ist zu unterscheiden, ob er solches durch Begünstigung erhalten hat oder nicht, so dass, wenn es durch eine Begünstigung von Seiten der Vormünder geschehen22S. o. Note 203., der Gläubiger wieder auf denselben Antheil gesetzt werde, den die übrigen Gläubiger bekommen können; hat er aber seine Forderung mit Recht eingetrieben, die andern Gläubiger aber haben die Eintreibung verabsäumt, und die Sache33Woran sich die Gläubiger ihrer Forderung wegen allein halten können. wird mittlerweile verschlechtert, es sei durch Sterblichkeit44Z. B. eine Viehheerde, ein Hausgesinde von Sclaven, ein Marstell., oder durch Entfremdung beweglicher Dinge, oder durch Vernichtung der unbeweglichen55Dergestalt nemlich, dass dadurch Unzulänglichkeit des Vermögens hervorgebracht wird., so kann Das, was jener Gläubiger empfangen hat, keinesweges zurückgefordert werden, weil andere Gläubiger dies auf Rechnung ihrer Nachlässigkeit setzen müssen. Wenn also mein Schuldner zu der Zeit, wo so eben zu seinem Vermögen die Gant eröffnet werden sollte, mir Geld ausgezahlt hat, kann solches mir durch eine Klage wieder abgefordert werden? Es ist hier zu unterscheiden, ob er mir dasselbe angeboten hat, oder ich ihm es wider seinen Willen abgezwungen habe, sodass, wenn letzteres der Fall, die Zurückforderung stattfindet, nicht aber, wenn ich es ihm nicht abgezwungen habe66Die Vernunft und die unmittelbar vorhergehende Entscheidung, so wie die folgenden Sätze, lassen hier gerade das Umgekehrte erwarten. Haloander verwandelt daher diesen ganzen Satz (von Es ist an) in eine Frage; wodurch freilich Alles klar wird.. Allein ich bin wachsam gewesen; ich habe meine Lage [dadurch] verbessert; das bürgerliche Recht ist zum Besten der Wachsamen gegeben; daher wird auch Das, was ich empfangen habe, mir nicht wieder abgenommen77Sonach fände also die Zurückforderung in keinem Falle statt, wenn die gewöhnliche Lesart richtig wäre..
Scaevola lib. sing. Quaest. etc. Ad Dig. 44,3,14 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Ueber die Anknüpfung des Besitzes lässt sich für immer und im Allgemeinen keine Bestimmung treffen; sie beruhet allein in der Billigkeit. 1Ad Dig. 44,3,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 5.Soviel ist freilich gewiss, dass sie Denen zugestanden wird, die an die Stelle Anderer nachfolgen, sei es in Folge eines Contracts oder des Willens der Letztern; denn den Erben und Denen, die an Stelle der Rechtsnachfolger treten, wird Anknüpfungsweise der Besitz des Testators gegeben. 2Ad Dig. 44,3,14,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Wenn du mir einen Sclaven verkauft hast, geht mir daher dein vorhergegangener Besitz zu Gute. 3Auch wenn du mir ein Pfand gegeben hast, und ich dieselbe Sache einem Andern verpfändet habe, wird mein Gläubiger die Anknüpfung deiner [Besitz]zeit sowohl gegen jeden Dritten, als wider dich selbst zur Anwendung bringen können, solange du ihn nicht bezahlst; denn wer mir vorgeht, während ich dir vorgehe, der muss dir natürlich umsomehr vorgehen; hast du aber mir Zahlung geleistet, so wird er in diesem Fall von deiner Besitzzeit keinen Gebrauch machen können. 4Ad Dig. 44,3,14,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Ferner werde ich jeden Falls von der Anknüpfung deiner Besitzzeit Gebrauch machen, wenn in deiner Abwesenheit Derjenige, wer deine Geschäfte zu verwalten schien, mir einen Sclaven verkauft hat, und du zurückgekehrt es genehmigt hast. 5Ad Dig. 44,3,14,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Ingleichen wird, wenn du mir ein Pfand gegeben hast, und dabei das Uebereinkommen getroffen worden ist, dass, wenn du keine Zahlung leistest, mir auf den Grund des Vertrages der Verkauf des Pfandes freistehen solle, und ich dasselbe verkauft habe, dem Käufer die Anknüpfung deiner Zeit zu Theil werden müssen, wenn das Pfand auch wider deinen Willen verkauft worden ist; denn es stand schon damals, als du contrahirtest, die Annahme der Einwilligung in den Verkauf fest, wenn du keine Zahlung geleistet haben würdest.
Scaevola lib. sing. Quaest publ. tract. Wir wollen sehen, ob, wenn zwei Correalgläubiger vorhanden sind, und der eine den andern zum Erben eingesetzt hat, das Forderungsrecht durch die Vereinigung in einer Person erlösche88D. h. ob aus den zwei Forderungsrechten der bisherigen zwei Gläubiger ein einziges werde.. Und man nimmt an, dass es nicht erlösche. Wozu ist es gut, dies anzunehmen? Weil, wenn er fordert, dass ihm gegeben werden müsse, ihm entweder darum gegeben werden muss, weil er Erbe geworden ist, oder darum, weil ihm auf seinen eigenen Namen geschuldet wird. Nun findet aber hierbei ein grosser Unterschied statt; denn wenn der eine von den Gläubigern durch die zeitliche Einrede eines Erlassungsvertrags wird zurückgewiesen werden können, so wird es einen Unterschied machen, ob Der, welcher Erbe geworden ist, in seinem eigenen Namen, oder als Erbe klage, so dass man sehen kann, ob die Einrede statthabe, oder nicht. 1Desgleichen, wenn zwei Correalschuldner vorhanden sein sollten, und der eine den andern zum Erben eingesetzt haben sollte, so erlöscht die Verbindlichkeit nicht99Diese Negation (non) ist mit Cujac. Observat. XI. c. 34. ex., Faber Conject. VIII. 4. und vielen Andern (s. Smallenburg l. l. p. 118.) hier einzuschieben, wenn nich dieser Satz geradezu der im folg. §. aufgestellten Regel widersprechen soll. durch die Vereinigung in einer Person. 2Aber wenn der Schuldner den Bürgen zum Erben eingesetzt haben wird, so erlöscht die Verbindlichkeit [des Bürgen] durch die Vereinigung1010In der Florent. Handsch. heisst es: non confunditur obl. Hier ist aber, wie aus dem Folgenden hervorgeht, die Negation zu streichen, und wird auch von den Basil. XXVI. 5. 93. (T. IV. p. 161.) ausgelassen. S. die in der vor. Anm. citirten Schriftsteller., und es ist als ein allgemeiner Grundsatz festzuhalten, dass, wenn zu der Obligation, welche eine Folge [einer andern] ist, die Hauptobligation hinzukommt, die [erstere] Obligation durch die Vereinigung erlöscht, so oft aber dies bei zwei Hauptobligationen der Fall ist, die eine zu der andern vielmehr in Rücksicht der Klage hinzugefügt werde, als eine Erlöschung durch Vereinigung hervorbringe. 3Wie nun, wenn der Bürge den Schuldner zum Erben eingesetzt haben sollte? Es wird die Verbindlichkeit [des Erstern] nach der Meinung des Sabinus durch die Vereinung erlöschen, wenn gleich Proculus anderer Meinung ist.
Idem lib. sing. Quaest. publ. tract. Wenn einer von den Bürgen wegen nicht vertheidigter Sache belangt sein, sodann nachher die Sache vertheidigt werden sollte, so kann der andere von den Bürgen wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache belangt werden. Und wenn ein Beklagter mit Hinterlassung von zwei Erben verstorben sein [und], der eine die Sache nicht vertheidigen, der andere sie vertheidigen sollte, so kann Der, welcher sie nicht vertheidigt, wegen nicht vertheidigter Sache belangt werden, Jener, welcher vertheidigt, wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache, weil man annimmt, dass diese beiden Clauseln nicht in der Person eines und desselben verfallen können; und wir behaupten, dass die Clausel der durch das Urtheil entschiedenen Sache immer den Vorzug habe und sie allein verfalle1111Nemlich in der Person eines einzigen Versprechers..