Quaestionum libri
Ex libro I
Scaev. lib. I. Quaest. Pomponius schreibt, wenn ich ein von dir, obwohl schlecht, geführtes Geschäft gebilligt haben werde, so seiest du mir doch nicht aus der Geschäftsführung gehalten. Es sei also zu sehen, ob nicht, so lange dies zweifelhaft sei, ob ich genehmigt habe, die Geschäftsführungsklage schwebe; denn wie soll sie, wenn sie einmal angefangen haben sollte, durch blosse Willensmeinung aufgehoben werden? doch halte er das Obere [nur] dann für wahr, wenn böse Absicht von dir entfernt sei. Scävola: Nein, ich glaube, auch wenn ich billige, finde die Geschäftsführungsklage noch Statt; aber darum ist gesagt worden, du seist mir nicht gehalten, weil ich das einmal Gebilligte nicht missbilligen könne, und sowie das, was mit Nutzen geführt worden ist, nothwendig beim Richter genehmigt werden muss, so [auch] alles, was von ihm selbst gebilligt worden ist. Sonst wenn da, wo ich gebilligt habe, die Geschäftsklage nicht Statt findet, was wird geschehen, wenn er von meinem Schuldner [etwas] eingeklagt und ich es gebilligt haben sollte, wie soll ich es zurückbekommen? ingleichen wenn er verkauft haben sollte? wie wird er selbst endlich, wenn er etwas aufgewendet hat, es zurückbekommen? Denn schlechterdings ist es kein Auftrag; es wird also auch nach der Genehmigung die Geschäftsführungsklage Statt finden.
Scaev. lib. I. Quaest. Nach geschehener Ehescheidung hat der Ehemann die Geschäfte der Ehefrau geführt; die Mitgift kann nicht blos durch die Mitgifts-, sondern [auch] durch die Geschäftsführungs-Klage erhalten werden. Dies dann, wenn bei der Geschäftsführung der Mann, während er [die Geschäfte] führt, hat gewähren können; denn sonst kann es ihm nicht zugerechnet werden, dass er von sich nicht eingeklagt haben sollte. Aber auch, nachdem er [sein] Vermögen verloren haben sollte, wird die Geschäftsführungsklage noch in voller Wirksamkeit sein, obgleich wenn er als Ehemann mit der Mitgiftsklage belangt werden sollte, er freizusprechen ist. Aber hier ist eine gewisse Beschränkung zu beobachten, so dass dann die Beschwerde [gegen den Mann] Statt hat, (in soweit er [nämlich] hat gewähren können, obgleich er es nachher verloren haben sollte)11Quantum facere potuit, quamvis postea amiserit. In unserm Text ist die erste Hälfte dieses Satzes, und in der Göttinger C. J.-Ausgabe der ganze Satz so durch den Druck hervorgehoben, als bezeichneten die in demselben enthaltenen Worte den Gegenstand der vorher erwähnten Beschwerde (querela), unter welcher hier, wie öfters (z. B. weiter unten §. 3.), so viel als Klage, und zwar hier die Geschäftsführungsklage zu verstehen ist. Allein dies ist unstatthaft, da das durch jene Worte ausgedrückte s. g. Beneficium competentiae nicht Gegenstand einer Klage, sondern einer Einrede ist. Vielmehr enthalten die Worte: quantum facere potuit eine Modification der Klage, als welche nur in soweit Statt finde, als der Mann habe gewähren können, durch die Worte: quamvis postea amiserit aber wird dieser Satz an den vorhergehenden angeknüpft, wo gesagt worden war, dass auch nach verloren gegangenem Vermögen die Geschäftsführungsklage Statt finde. Es schien also gerathener, diesen ganzen Satz in Parenthese einzuschliessen, wodurch der Zusammenhang der Stelle deutlicher wird. Hieraus hat den Uebersetzer sein hochverehrter Lehrer, Friedr. Ad. Schilling, nach seiner gewohnten Güte aufmerksam gemacht., wenn er zu jener Zeit im Stande war, ihr Zahlung zu leisten; denn er hat nicht auf der Stelle [etwas] bei seiner Pflicht versehen, wenn er nicht sogleich seine Sachen verkauft hat, um Geld herbeizutreiben; es wird endlich einige Zeit vorübergehen müssen, während welcher er gesäumt zu haben scheine. Wenn aber unterdessen, ehe er seine Pflicht erfüllt, [sein] Vermögen verloren gegangen ist, so ist er eben so gut aus der Geschäftsführungsklage nicht gehalten, als wenn er niemals gewähren könne. Aber auch wenn der Ehemann gewähren kann, wird die Geschäftsführungsklage herbeigeführt, weil vielleicht Gefahr vorhanden ist, dass er aufhören möge, zu gewähren. 1Dass jener aber, der die Geschäfte [seines] Schuldners führt, zur Zurückgabe des Pfandes gehalten sei, glauben wir nicht, da ihm Geld geschuldet wird, und nichts da war, was er sich auszahlen könne. 2Aber auch der Fall der Wandelklage komme bei der Geschäftsführungsklage nicht in Betracht22In diesem Satze ist von dem Fall die Rede, wo der Verkäufer eines fehlerhaften Sclaven die Geschäfte des Käufers führt und also die Wandelklage (redhibitoria) eigentlich gegen sich selbst anstellen müsse. Ueber diese Klage s. das 21. Buch 1. Tit., und dadurch erlösche [jene Klage], nachdem sechs Monate vergangen sind, wenn [der Geschäftsführer] entweder den Sclaven unter den Sachen [des Geschäftsherrn] nicht gefunden hat, oder nachdem er denselben gefunden, was als Zubehör beigegeben war, oder in wiefern der Mensch schlechter geworden wäre, oder was durch denselben, nicht aus dem Vermögen des Käufers erworben worden wäre, weder gefunden hat, noch zurückgenommen hätte, es auch nicht in den Geschäften des Käufers selbst, die er führte, wäre, woher er es sich gegenwärtig zurückgäbe. 3Uebrigens, wenn [Jemand] aus einem andern Grund einer immerwährenden Verbindlichkeit, da er reich ist, schulden sollte, so ist es [ihm] nicht zuzurechnen, wenn er nicht bezahlt haben sollte; allerdings, wenn auch die Rücksicht auf Zinsen nicht zur Beschwerde bewegt33D. h. wenn nicht die Absicht, bei einer bisher nicht zinsbaren Schuld Zinsen zu erhalten, den Gläubiger zur Anstellung der Klage bewegt.. Und verschieden ist es beim Vormund, der Schuldner ist, weil da daran lag, dass in Folge der frühern Verbindlichkeit [die Schuld] geleistet werde, damit [nun] aus der Vormundschaftsklage geschuldet würde.
Scaevola lib. I. Quaest. es sei nämlich zu berücksichtigen, ob, so viel in der Natur der Menschen liegt, man wissen könne, dass die Schuld entstehen werde44In unserem Text heisst es: possit scire eam debitum iri. Da jedoch das eam hier ohne passenden Sinn ist, und, nach Brencmann’s Bemerkung im Geb. Spangenb. Corp. juris, im Cod. Flor. possit scire deditu iri sthet, so scheint es gerathen, dies Wort zu streichen..
Übersetzung nicht erfasst.