Quaestionum libri
Ex libro I
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Dig. 3,5,8Scaevola libro primo quaestionum. Pomponius scribit, si negotium a te quamvis male gestum probavero, negotiorum tamen gestorum te mihi non teneri. videndum ergo ne in dubio hoc, an ratum habeam, actio negotiorum gestorum pendeat: nam quomodo, cum semel coeperit, nuda voluntate tolletur? sed superius ita verum se putare, si dolus malus a te absit. Scaevola: immo puto et si comprobem, adhuc negotiorum gestorum actionem esse, sed eo dictum te mihi non teneri, quod reprobare non possim semel probatum: et quemadmodum quod utiliter gestum est necesse est apud iudicem pro rato haberi, ita omne quod ab ipso probatum est. ceterum si ubi probavi, non est negotiorum actio: quid fiet, si a debitore meo exegerit et probaverim? quemadmodum recipiam? item si vendiderit? ipse denique si quid impendit, quemadmodum recipiet? nam utique mandatum non est. erit igitur et post ratihabitionem negotiorum gestorum actio.
Scaev. lib. I. Quaest. Pomponius schreibt, wenn ich ein von dir, obwohl schlecht, geführtes Geschäft gebilligt haben werde, so seiest du mir doch nicht aus der Geschäftsführung gehalten. Es sei also zu sehen, ob nicht, so lange dies zweifelhaft sei, ob ich genehmigt habe, die Geschäftsführungsklage schwebe; denn wie soll sie, wenn sie einmal angefangen haben sollte, durch blosse Willensmeinung aufgehoben werden? doch halte er das Obere [nur] dann für wahr, wenn böse Absicht von dir entfernt sei. Scävola: Nein, ich glaube, auch wenn ich billige, finde die Geschäftsführungsklage noch Statt; aber darum ist gesagt worden, du seist mir nicht gehalten, weil ich das einmal Gebilligte nicht missbilligen könne, und sowie das, was mit Nutzen geführt worden ist, nothwendig beim Richter genehmigt werden muss, so [auch] alles, was von ihm selbst gebilligt worden ist. Sonst wenn da, wo ich gebilligt habe, die Geschäftsklage nicht Statt findet, was wird geschehen, wenn er von meinem Schuldner [etwas] eingeklagt und ich es gebilligt haben sollte, wie soll ich es zurückbekommen? ingleichen wenn er verkauft haben sollte? wie wird er selbst endlich, wenn er etwas aufgewendet hat, es zurückbekommen? Denn schlechterdings ist es kein Auftrag; es wird also auch nach der Genehmigung die Geschäftsführungsklage Statt finden.
Dig. 3,5,34Scaevola libro primo quaestionum. Divortio facto negotia uxoris gessit maritus: dos non solum dotis actione, verum negotiorum gestorum servari potest. haec ita, si in negotiis gestis maritus dum gerit facere potuit: alias enim imputari non potest, quod a se non exegerit. sed et posteaquam patrimonium amiserit, plena erit negotiorum gestorum actio, quamvis si dotis actione maritus conveniatur, absolvendus est. sed hic quidam modus servandus est, ut ita querellae locus sit ‘quantum facere potuit, quamvis postea amiserit’, si illo tempore ei solvere potuit: non enim e vestigio in officio deliquit, si non protinus res suas distraxit ad pecuniam redigendam: praeterire denique aliquid temporis debebit, quo cessasse videatur. quod si interea, priusquam officium impleat, res amissa est, perinde negotiorum gestorum non tenetur, ac si numquam facere possit. sed et si facere possit maritus, actio negotiorum gestorum inducitur, quia forte periculum est, ne facere desinat. 1Illum autem non credimus teneri, qui gerit negotia debitoris, ad reddendum pignus, cum pecunia ei debeatur nec fuerit quod sibi possit exsolvere. 2Sed nec redhibitoriae speciem venire in negotiorum gestorum actionem et per hoc sex mensibus exactis perire, si vel mancipium in rebus non invenit: vel eo invento quod accessionum nomine additum est, vel quod deterior homo factus esset, vel quod per eum esset adquisitum non ex re emptoris, nec invenit nec recepisset: nec esset in ipsis emptoris negotiis quae gerebat, unde sibi in praesenti redderet. 3Ceterum si ex alia causa perpetuae obligationis, cum sit locuples, debeat, non est imputandum, quod non solverit, utique si neque usurarum ratio querellam movet. diversumque est in tutore debitore, quia ibi interfuit ex priore obligatione solvi, ut deberetur ex tutelae actione.
Scaev. lib. I. Quaest. Nach geschehener Ehescheidung hat der Ehemann die Geschäfte der Ehefrau geführt; die Mitgift kann nicht blos durch die Mitgifts-, sondern [auch] durch die Geschäftsführungs-Klage erhalten werden. Dies dann, wenn bei der Geschäftsführung der Mann, während er [die Geschäfte] führt, hat gewähren können; denn sonst kann es ihm nicht zugerechnet werden, dass er von sich nicht eingeklagt haben sollte. Aber auch, nachdem er [sein] Vermögen verloren haben sollte, wird die Geschäftsführungsklage noch in voller Wirksamkeit sein, obgleich wenn er als Ehemann mit der Mitgiftsklage belangt werden sollte, er freizusprechen ist. Aber hier ist eine gewisse Beschränkung zu beobachten, so dass dann die Beschwerde [gegen den Mann] Statt hat, (in soweit er [nämlich] hat gewähren können, obgleich er es nachher verloren haben sollte)11Quantum facere potuit, quamvis postea amiserit. In unserm Text ist die erste Hälfte dieses Satzes, und in der Göttinger C. J.-Ausgabe der ganze Satz so durch den Druck hervorgehoben, als bezeichneten die in demselben enthaltenen Worte den Gegenstand der vorher erwähnten Beschwerde (querela), unter welcher hier, wie öfters (z. B. weiter unten §. 3.), so viel als Klage, und zwar hier die Geschäftsführungsklage zu verstehen ist. Allein dies ist unstatthaft, da das durch jene Worte ausgedrückte s. g. Beneficium competentiae nicht Gegenstand einer Klage, sondern einer Einrede ist. Vielmehr enthalten die Worte: quantum facere potuit eine Modification der Klage, als welche nur in soweit Statt finde, als der Mann habe gewähren können, durch die Worte: quamvis postea amiserit aber wird dieser Satz an den vorhergehenden angeknüpft, wo gesagt worden war, dass auch nach verloren gegangenem Vermögen die Geschäftsführungsklage Statt finde. Es schien also gerathener, diesen ganzen Satz in Parenthese einzuschliessen, wodurch der Zusammenhang der Stelle deutlicher wird. Hieraus hat den Uebersetzer sein hochverehrter Lehrer, Friedr. Ad. Schilling, nach seiner gewohnten Güte aufmerksam gemacht., wenn er zu jener Zeit im Stande war, ihr Zahlung zu leisten; denn er hat nicht auf der Stelle [etwas] bei seiner Pflicht versehen, wenn er nicht sogleich seine Sachen verkauft hat, um Geld herbeizutreiben; es wird endlich einige Zeit vorübergehen müssen, während welcher er gesäumt zu haben scheine. Wenn aber unterdessen, ehe er seine Pflicht erfüllt, [sein] Vermögen verloren gegangen ist, so ist er eben so gut aus der Geschäftsführungsklage nicht gehalten, als wenn er niemals gewähren könne. Aber auch wenn der Ehemann gewähren kann, wird die Geschäftsführungsklage herbeigeführt, weil vielleicht Gefahr vorhanden ist, dass er aufhören möge, zu gewähren. 1Dass jener aber, der die Geschäfte [seines] Schuldners führt, zur Zurückgabe des Pfandes gehalten sei, glauben wir nicht, da ihm Geld geschuldet wird, und nichts da war, was er sich auszahlen könne. 2Aber auch der Fall der Wandelklage komme bei der Geschäftsführungsklage nicht in Betracht22In diesem Satze ist von dem Fall die Rede, wo der Verkäufer eines fehlerhaften Sclaven die Geschäfte des Käufers führt und also die Wandelklage (redhibitoria) eigentlich gegen sich selbst anstellen müsse. Ueber diese Klage s. das 21. Buch 1. Tit., und dadurch erlösche [jene Klage], nachdem sechs Monate vergangen sind, wenn [der Geschäftsführer] entweder den Sclaven unter den Sachen [des Geschäftsherrn] nicht gefunden hat, oder nachdem er denselben gefunden, was als Zubehör beigegeben war, oder in wiefern der Mensch schlechter geworden wäre, oder was durch denselben, nicht aus dem Vermögen des Käufers erworben worden wäre, weder gefunden hat, noch zurückgenommen hätte, es auch nicht in den Geschäften des Käufers selbst, die er führte, wäre, woher er es sich gegenwärtig zurückgäbe. 3Uebrigens, wenn [Jemand] aus einem andern Grund einer immerwährenden Verbindlichkeit, da er reich ist, schulden sollte, so ist es [ihm] nicht zuzurechnen, wenn er nicht bezahlt haben sollte; allerdings, wenn auch die Rücksicht auf Zinsen nicht zur Beschwerde bewegt33D. h. wenn nicht die Absicht, bei einer bisher nicht zinsbaren Schuld Zinsen zu erhalten, den Gläubiger zur Anstellung der Klage bewegt.. Und verschieden ist es beim Vormund, der Schuldner ist, weil da daran lag, dass in Folge der frühern Verbindlichkeit [die Schuld] geleistet werde, damit [nun] aus der Vormundschaftsklage geschuldet würde.
Dig. 12,1,38Scaevola libro primo quaestionum. Respiciendum enim esse, an, quantum in natura hominum sit, possit scire eam debitu iri.
Scaevola lib. I. Quaest. es sei nämlich zu berücksichtigen, ob, so viel in der Natur der Menschen liegt, man wissen könne, dass die Schuld entstehen werde44In unserem Text heisst es: possit scire eam debitum iri. Da jedoch das eam hier ohne passenden Sinn ist, und, nach Brencmann’s Bemerkung im Geb. Spangenb. Corp. juris, im Cod. Flor. possit scire deditu iri sthet, so scheint es gerathen, dies Wort zu streichen..
Dig. 50,1,19Scaevola libro primo quaestionum. Quod maior pars curiae effecit, pro eo habetur, ac si omnes egerint.
Übersetzung nicht erfasst.