Digestorum libri
Ex libro IX
Ad Dig. 22,1,47ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung der mora, wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Durch Mittheilung der Klage wird der Schuldner noch nicht unbedingt in Verzug gesetzt.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 281, Note 4.Scaevola lib. IX. Dig. [Scävola] hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher bereit sei, sich auf die Klage einzulassen, sich keinen Verzug zu Schulden kommen zu lassen scheine, wenn von dem Gegner gesäumt worden ist.
Scaevola lib. IX. Dig. Die Kaiser Antoninus und Verus, die Erhabenen (Augusti), haben an den Claudius Apollinaris folgendermaassen rescribirt: Es ist entschieden worden, dass die Beweise, welche über die Kindschaft (de filiis) geführt werden, nicht blos auf der Versicherung von Zeugen beruhen, sondern dass auch Briefe, welche [von Ehemännern] an Ehefrauen geschickt worden wären und beigebracht würden, wenn ihre Glaubwürdigkeit ausser Zweifel wäre, einigermaassen die Stelle von Beweismitteln vertreten. 1Eine geschiedene schwangere Frau, hatte in Abwesenheit des [geschiedenen] Ehemannes einen Sohn geboren und denselben als einen unehelichen in den Acten angegeben11S. die Bem. z. L. 16. h. t.; man hat gefragt, ob er in der Gewalt seines Vaters sei und auf Befehl desselben, nachdem die Mutter, ohne ein Testament gemacht zu haben, gestorben ist, die Erbschaft der Mutter antreten könne, und die von der Mutter im Zorn gemachte Angabe nicht entgegenstehe? [Scävola] hat zum Bescheid gegeben, dass die Wahrheit den Vorzug haben werde.
Scaevola lib. IX. Digest. Seja hat dem Sempronius, da sie [ihn] an einem bestimmten Tage heirathen wollte, ehe sie in sein Haus geführt wurde, und die Urkunden über das Heirathsgut besiegelt wurden, so und soviel Goldstücke geschenkt. Ich frage, ob diese Schenkung gültig sei? [Ich habe das Gutachten ertheilt,] es sei nicht nöthig gewesen, beim Fragen die Zeit, ob die Schenkung, ehe sie in das Haus des Mannes geführt würde, gemacht worden wäre, oder [die Zeit,] wo die Urkunden besiegelt worden waren, welche gewöhnlich auch nach Eingehung der Ehe errichtet wurden, auszudrücken: es gelte also die Schenkung nicht, wenn sie nicht vor Eingehung der Ehe, welche aus dem Einigsein erkannt wird, gemacht wäre. 1[Ein Mann] hat der Jungfrau22Welche er heirathen wollte., welche in die Gärten33Des Mannes. Eine solche deductio in hortos wird auch sonst erwähnt. S. v. Glück a. a. O. XXII. S. 401 ff. Anm. 53. Dass aber nicht Gärten des Mannes, sondern des Vaters der Braut, oder zum Heirathsgut derselben gehörige gemeint seien, behauptet zwar v. Glück a. a. O., passt aber nicht zu den folgenden Worten der Stelle. S. Hasse a. a. O. S. 113. Anm. 169. drei Tage früher, als die Hochzeit daselbst gehalten werde, geführt worden war, da sie sich in einem Zimmer abgesondert von ihm befand, am Hochzeitstage, ehe sie zu ihm hinüberging, und bevor sie mit Wasser und Feuer empfangen44Ueber diesen Hochzeitsgebrauch s. v. Glück a. a. O., das heisst, die Hochzeit gefeiert wurde, zehn Goldstücke zum Geschenk dargebracht. Man hat gefragt, ob die geschenkte Summe zurückgefordert werden könne, wenn nach Eingehung der Ehe eine Scheidung vorgefallen wäre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass das, was, wie angeführt würde, vor der Ehe geschenkt worden sei, vom Heirathsgut nicht abgezogen werden könne.