Digestorum libri
Ex libro VIII
Scaevola lib. VIII. Dig. Ein Vater hatte für seine Tocher ein Grundstück zum Heirathsgut gegeben; die Tochter nun, die seine Erbin aufs Ganze ist, hält es, da die Gläubiger des Vaters [sie zur Zahlung] drängen, für nützlicher, wenn sie lieber das Grundstück, welches zum Heirathsgut gehört, verkauft, weil es weniger fruchtbar ist, und die anderen erbschaftlichen Grundstücke von reichlicherem Ertrag behält; der Ehemann willigt ein, wenn aus dieser Sache kein Nachtheil entstehen würde11Si nulla in ea re captio sit futura, d. h. wenn daraus weder für ihn, noch für die Frau ein Nachtheil erwächts. S. v. Glück a. a. O. XXVII. S. 151.; ich frage, ob der Theil des Heirathsguts, welcher in jenem Grundstück besteht, der Frau, während die Ehe besteht, richtig geleistet werde22D. h. ob der Mann der Frau mit Recht das zum Heirathsgut gehörige Grundstück (ausser welchem der Vater noch andere Sachen zum Heirathsgut gegeben hatte) — während der Ehe zurückgegeben habe?? [Scävola] gibt zum Bescheid, wenn der Preis [desselben] den Gläubigern [wirklich] gezahlt werde, so sei die Leistung mit Recht geschehen.