Digestorum libri
Ex libro XXXIII
Scaevola lib. XXXIII. Dig. Jemand, der ein Testament machte, hat [dem Titius] einem solchen, welcher nur bis auf eine bestimmte Summe [ein Vermächtniss] nehmen konnte, den erlaubten Betrag legirt; sodann hat er so gesprochen: dem Titius gebe [und] legire ich auch die Hundert, welche er mir überbracht [und anvertraut] hat, und über welche ich ihm darum keinen Schuldschein gegeben habe, weil ich das ganze Gut und Vermögen, welches er von seiner Mutter erhalten hatte, ohne irgend einen Schuldschein in meinem Gewahrsam gehabt habe. Ingleichen will ich, dass demselben Titius aus meinem Vermögen die Hundertundfunfzig wiedergegeben und gezahlt werden sollen, welche ich aus dem Ertrag seiner Grundstücke, von denen ich die Früchte gezogen und verkauft habe, ingleichen von den zum Ausleihen bestimmten Geldern11De Calendario, s. v. Glück IX. S. 178., welche Titius von seiner Mutter erhalten hatte, in meinen Nutzen verwendet habe. Ich frage, ob Titius dies fordern kann? [Scävola] hat zum Bescheid gegeben, dass es gefordert werden könne, wenn Titius habe beweisen können, dass das Obige aus seiner Rechnung an den Testator gekommen sei; denn [letzterer] scheint darum, weil jener nicht mehr [als Vermächtniss] nehmen konnte, zur Umgehung des Gesetzes dies im Testament hinzugefügt zu haben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.