Digestorum libri
Ex libro XXXII
Scaevola lib. XXXII. Dig. Erben, die, als Nächste11Primo gradu, nicht als Substituten. eingesetzt waren, fanden, dass der Nachlass kaum zum vierten Theil die Schulden deckte, und traten, zu Schonung des guten Namens des Erblassers und mit Einverständniss der Gläubiger, auch unter Genehmigung des Provinz-Statthalters, in Gemässheit der kaiserlichen Verordnung die Erbschaft unter der Bedingung an, den Gläubigern nur einen Theil [ihrer Forderungen] zu bezahlen. Nun ist gefragt worden, ob die im Testamente freigelassenen Leute sowohl ihre Freiheit als ihren Unterhalt22Der ihnen nemlich im Testamente vermacht war. bekommen könnten? Er hat geantwortet: die Freilassungen zwar bestehen, wenn sie anders nicht zu Hintergehung der Gläubiger bewirkt worden sind, Vermächtnisse aber seien, wenn die Erbschaft nicht zahlungsfähig, nicht zu entrichten.