Digestorum libri
Ex libro III
Scaevola lib. III. Dig. Ein vom Vater aus der Gewalt entlassener Sohn hatte, der Testamentsbedingung gemäss, die Erbschaft seiner Mutter angetreten, die der Vater, ehe er den Sohn entliess, besessen und deren Nutzungen er gezogen, aber zu Ehren des Sohnes, während dieser Senator war, Auslagen davon bestritten hatte; hier entstand die Frage, ob der Sohn, wenn sich der Vater zur Herausgabe der Erbschaft mit Berücksichtigung dessen, was er für ihn verausgabt, bereitwillig zeigt, und Jener nichts desto weniger darauf besteht, die Erbschaftsklage zu erheben, mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden könne? Ich habe mein Gutachten dahin gestellt, es komme ihm, selbst wenn er die Einrede nicht vorschütze, das richterliche Amt zur Genüge zu Hülfe.