Digestorum libri
Ex libro II
Scaevola lib. II. Digest. Ein Sohn [vom Erblasser] ersucht, den ihm im Voraus vermachten Sclaven nach Verlauf einer gewissen Zeit, nachdem derselbe ihm und seinen Brüdern als Miterben Rechnung abgelegt hätte, freizulassen, hatte demselben vor jener Zeit und vor abgelegter Rechnung durch Entlassung per vindictam die Freiheit gegeben: nun entstand die Frage, ob er aus der fideicommissarischen Verordnung [des Erblassers] seinen Brüdern verpflichtet ist, ihnen nach dem Verhältnisse der Erbtheile Rechnung abzulegen. Ich habe zur Antwort gegeben, dass deshalb zwar, weil er ihn zu einem freien Menschen gemacht hat, er aus fideicommissarischer Verfügung nicht gehalten sei, jedoch, wenn er deshalb die Freilassung beschleunigt hätte, um seinen Brüdern nicht Rechnung ablegen zu müssen, die Klage de dolo gegen ihn angestellt werden könne.
Scaevola lib. II. Digest. Es haben innerhalb der für das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmten nützlichen Frist11Es ist der schon früher erwähnte annus utilis zu verstehen, welcher durch Justinian (s. l. ult. Cod. de temp. in integr. restit. 2. 53. junct. l. 5. et 6. eod. tit.) in ein quadriennium ab initio utile, postea autem continuum verwandelt wurde. beim Vorsteher [der Provinz] Minderjährige um Wiedereinsetzung angesucht, auch ihr [minderjähriges] Alter bewiesen; die Gegner aber nach zu Gunsten des [minderjährigen] Alters gefälltem Ausspruche, um dem Verfahren des Vorstehers Hindernisse in den Weg zu legen, an den Kaiser appellirt; der Vorsteher hat bis zum Ausgange der Appellation das fernere Verfahren ausgesetzt; es ist nun die Frage erhoben worden, ob [die Minderjährigen], wenn, nach der beim Kaiser beendigten Untersuchung der Appellation und nachdem die Appellation für widerrechtlich erklärt worden ist, sich findet, dass sie das [minderjährige] Alter überschritten haben, das was zur Vollführung ihres Vorhabens noch fehlt, nachholen können22D. h. um Bewilligung der durch die Appellation verzögerten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nun wieder suchen können, obwohl sie inzwischen das minderjährige Alter überschritten haben.. Ich habe zur Antwort gegeben, dass nach dem, wie die Sache vorgetragen wird, eben so [über die Bewilligung der Wiedereinsetzung] Untersuchung anzustellen sei, als wenn sie jetzt noch innerhalb des [minderjährigen] Alters sich befänden. 1Als Curatoren das Grundstück eines Minderjährigen verkauften, ist Lucius Titius als Käufer aufgetreten, hat es fast sechs Jahre besessen und in einen weit bessern Zustand gebracht; ich frage nun, ob, da die Curatoren zahlungsfähig sind, der Minderjährige gegen den Titius, als den Käufer, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könne? Ich gebe zur Antwort, dass ihm, nach allem, was hier vorausgesetzt worden ist, kaum die Herstellung des frühern Rechtsstandes, zumal da er, wenn man voraussetzt, dass seine Curatoren noch zahlungsfähig sind, eine schleunige Hülfe in Bereitschaft hat; zu bewilligen sei, müsste denn lieber alle Unkosten, von welchen der Käufer darthun kann, dass er sie mit gutem Glauben [auf das Grundstück] verwendet habe, diesem vergüten wollen.
Idem lib. II. Digest. Zwischen dem Castellianus und Sejus ist ein Streit über die Grenzen entstanden, und ein Schiedsrichter erwählt worden, dass nach seinem Ermessen die Sache beigelegt werde; er hat die Entscheidung in Gegenwart der Parteien gegeben und die Grenzen festgesetzt; es ist [nun] gefragt worden, ob, wenn von Seiten des Castellianus dem Schiedsrichter nicht Folge geleistet worden wäre, die Strafe dem Compromisse gemäss verfallen sei? Ich habe zur Antwort gegeben, dass, wenn dem Schiedsrichter in etwas nicht Folge geleistet worden wäre, was er in Gegenwart beider Parteien entschieden hat, die Strafe verfallen sei.
Übersetzung nicht erfasst.