Digestorum libri
Ex libro XI
Idem lib. XI. Digest. Jemand bestellte den Pamphilus und Diphilus, die früherhin als Sclaven, nachmals als Freigelassene seine [Handels-]Geschäfte besorgten, zu testamentarischen Vormündern mit der Bemerkung, sie sollten die Geschäfte ebenso, wie bei seinen Lebzeiten, [fernerhin] besorgen. Diese verwalteten auch die Vormundschaft nicht nur so lange der Sohn des Freilassers unmündig war, sondern auch nach erlangter Mündigkeit desselben. Diphilus legte die Rechnungen nebst dem aus dem Geschäfte Errungenen vor, Pamphilus aber war der Meinung, man müsse nicht das aus dem Geschäfte Errungene, sondern nur die Berechnung der Zinsen [von dem Mündelvermögen] erstatten, wie dies bei der Vormundschaftsklage gewöhnlich ist. Nun entstand die Frage, ob nach dem Willen des Verstorbenen auch Pamphilus nach dem Vorbilde des Diphilus Rechnung ablegen müsse? Die Antwort war: ja. Claudius Tryphoninus [sagt]: weil man aus der Vormundschaft keinen Gewinn ziehen darf. 1Von zwei Vormündern eines Mündels starb einer während der Unmündigkeit desselben. Der Ueberlebende verfolgte gerichtlich für seinen Mündel Alles, was von [den] Vormundschaftsgeldern an den verstorbenen Vormund gelangt war, nebst den Zinsen davon. Nun entstand die Frage: ob der Mündiggewordene mit der ihm gegebenen Vormundschaftsklage nur die Zinsen von dem Theile, welcher Anfangs nach dem Verhältnisse der Vormundschaft an den verstorbenen Mitvormund gekommen war, in Anspruch nehmen dürfe, oder auch [die Zinsen] von der Summe, welche zum Besten des Mündels durch die Zinsen des Capitals vermehrt, nach dem Tode des Mitvormundes auf gleiche Weise mit dem Capitale auf den Ueberlebenden überging, oder hätte übergehen sollen? Die Antwort war: wenn der Ueberlebende dieses Geld für sich verwandte, so muss er von der ganzen Summe die Zinsen bezahlen, blieb aber das Geld auf der Rechnung des Mündels, so muss er leisten, was er redlicher Weise empfing, oder hätte empfangen können, wenn er die Möglichkeit, es verzinslich auszuleihen, vernachlässigte; da das Ganze, was von einem andern Schuldner als Zinsen nebst dem Capital gegeben wird, bei dem, welcher es empfängt, für blosses Capital angesehen wird, oder werden soll. 2Testamentarische Vormünder unterliessen die Verwaltung der Vormundschaft, weil das Testament umgestossen war, und es wurde vom Statthalter dem Mündel ein [anderer] Vormund bestellt. Es erhielten aber auch die testamentarischen Vormünder den Befehl, an der Verwaltung Theil zu nehmen, und sie unterzogen sich dieser auch in Gemeinschaft mit dem vom Statthalter gegebenen Vormunde. Nun erhob sich die Frage: ob die Gefahr der Verwaltung die testamentarischen Vormünder von der Eröffnung des Testaments, oder von dem ihnen ertheilten Befehl an treffe? Die Antwort war, auf die fraglichen Vormünder falle keine Verantwortlichkeit für die vorhergegangene Zeit. 3Jemand setzte einen Mündel zum Erben ein, vermachte seiner enterbten Tochter 2000 Goldstücke und gab beiden dieselben Vormünder. Nun ward die Frage: ob diese [Vormünder] von der Zeit an, wo die 2000 Goldstücke von dem Bestand der Erbschaft hätten abgesondert und als Capital angelegt werden sollen, wenn sie dies unterliessen, in Bezug auf die Zinsen der Vormundschaftsklage verfallen sind? Die Antwort war: ja. 4Es ward die Frage: ob die Zinsen von den Mündelgeldern, welche die Vormünder schuldig waren, zu dem Capital gerechnet werden, wenn die Sache auf einen Curator übergeht, so dass dieser nun von der ganzen Summe die Zinsen zu entrichten habe? Die Antwort war: es herrscht ein gleiches Verhältniss bei jedem Gelde, welches an die Curatoren überging, weil alles zu Capital wird.