Digestorum libri
Ex libro X
Scaevola. lib. X. Digest. Jemand gab an, deshalb gebe er in den Codicillen andere Vormünder, weil er erfahren habe, dass von den testamentarischen Einige gestorben seien, oder die Vormundschaft aus Gründen ablehnen könnten. [Es fragte sich nun,] ob nichts desto weniger die, welche noch leben und dieses Amt nicht ablehnten, Vormünder blieben? Die Antwort ist, es sei kein Grund vorhanden, warum sie nicht bleiben sollten.
Idem lib. X. Digest. Empfangsbekenntnisse von Schuldnern gingen durch einen Brand verloren und die Vormünder unterliessen es, die Schuldner der Mündel aus dem Inventarium zu belangen, da sie doch durch dieses Mittel sie zur Zahlung des Geldes, oder einer Novation hätten anhalten können. Da sie dies auch bei ihren eigenen11Die Florentine liest hier priores; die Basiliken (T. III. p. 117. und T. IV. p. 843.) bestätigen auch diese Lesart. Haloander und mehrere Andere lesen proprios, weil diese Lesart einen besseren Sinn gewähre, nämlich, dass Vormünder diligentiam, quam suis rebus adhibere solent, dem Mündel zu leisten hätten. V. Glück XXX. S. 253—256. Schuldnern in demselben Falle schon thaten, hinsichtlich der Schuldner der Mündel aber unterliessen, [so fragt es sich,] ob die Mündel den durch diese Versäumniss entstandenen Schaden mit der Vormundschaftsklage verfolgen können? Die Antwort war: Wenn es erwiesen wurde, dass die Vormünder dies aus Arglist oder Fahrlässigkeit unterliessen, so müssen sie [den Verlust] ersetzen. 1Ein Mündel hatte von Jemandem, der nach dem Ausspruch des Statthalters nach der Einziehung seines Vermögens verwiesen ward, ein Grundstück unter Mitwirkung seiner Vormünder [zu der Zeit] gekauft, als die Appellation desselben, welche der urtheilende Richter nicht angenommen hatte, in Folge kaiserlicher Erlaubniss zugelassen wurde. Späterhin wurde die Appellation für widerrechtlich erklärt, und dem Mündel das Grundstück weggenommen. Nun entstand die Frage: ob der Mündel mit der Vormundschaftsklage von den Vormündern den Kaufpreis des Grundstückes fordern könne? Mein Bescheid war: wenn sie bekannt mit dem Verhältnisse eines Menschen, der einem früheren richterlichen Ausspruche unterworfen war, doch von diesem kauften, so sei gegen sie die Vormundschaftsklage anwendbar.
Scaevola lib. X. Dig. Zwei Mündel theilten die väterliche Erbschaft unter sich. Der Vormund war zwar zugegen, allein er unterzeichnete22Azo erklärt adsignare durch Aufzeichnen, welchen Theil jeder Mündel erhalten habe. Briss. v. adsignare. die Theilungsurkunde nicht. Es war nun die Frage, ob es bei dieser verbleiben müsse? Die Antwort ist folgende: hätte der Vormund dazu Ermächtigung ertheilt, so müsse es bei dieser Theilung, obschon er nicht unterzeichnete, nichts desto weniger verbleiben.