Epistularum libri
Ex libro VIII
Procul. lib. VIII. Epistol. Wenn Jemand, der einen Enkel vom Sohn hat, einen andern an Enkels Statt angenommen hat, so glaube ich nicht, dass nach des Grossvaters Tode zwischen den Enkeln Blutsverwandschafts-Recht eintreten; wenn er ihn aber auf die Art angenommen hat, dass er auch Kraft des Gesetzes Enkel sein soll, [also] wie wenn er gleichsam von seinem Sohn Lucius und dessen Familienmutter erzeugt worden wäre, so findet, meiner Ansicht nach, das Gegenteil Statt.
Übersetzung nicht erfasst.
Procul. lib. VIII. Epist. In einem Flusse entstand gegen meinen Acker über eine Insel, sodass die Länge über die Gegend meines Grundstücks nicht hinausreichte; nach und nach ward sie immer grösser und verlängerte sich auch gegen die Seiten des oberhalb und des unterhalb gelegenen benachbarten Grundstücks. Ich frage, ob Dasjenige, was angewachsen, mein ist, weil es an das Meine angesetzt worden, oder nach dem Rechte zu beurtheilen sei, wie es der Fall sein müsste, wenn die [Insel] von Anfang an in derselben Länge entstanden wäre? — Proculus antwortete: wenn der Fluss, worin du angegeben, dass die Insel gegen deinen Acker über entstanden sei, sodass sie [Anfangs] die Länge deines Ackers nicht überstieg, das Recht der Anschwemmung zulässt, und die Insel zu Anfang deinem Landgute näher war, als dem Dessen, der das am gegenseitigen Ufer belegene besass, so ist sie ganz dein geworden; aber es gehört dir auch Dasjenige, um was nachher die Insel sich durch Anschwemmung vergrössert hat, wenn dies auch in der Art geschehen ist, dass sie sich gegen die Seiten der Nachbarn ober- und unterhalb hin ausgedehnt, oder sich Dessen Landgute genähert hat, der ein solches jenseits des Flusses besitzt. 1Ich frage ferner, ob, wenn die Insel meinem Ufer näher entstanden ist und nachher der ganze Fluss zwischen meinem Acker und der Insel seinen Lauf nimmt, und sein Bett verlässt, worin der Hauptarm bisher geströmt, du bezweifelst, dass die Insel mein bleibe, und nichtsdestoweniger von demjenigen Boden, den der Fluss verlässt, die Hälfte mein wird? — Ich ersuche dich, deine Ansicht hierüber mir schriftlich zukommen zu lassen. Proculus antwortete: wenn der Fluss, nachdem die Insel Anfangs deinem Landgute näher gewesen, den Hauptarm, der zwischen der Insel und dem Landgute des Nachbars jenseit des Flusses geflossen, verlassen, und zwischen dieser Insel und deinem Landgute hindurch seinen Lauf genommen hat, so bleibt die Insel nichtsdestoweniger dein; aber das Bett des Hauptarmes, der zwischen der Insel und des Nachbars Landgute floss, muss dergestalt getheilt werden, dass die der Insel nähere Hälfte als dein, und die dem Acker des Nachbars nähere als sein betrachtet wird; es versteht sich, dass, wenn das Strombett auf der andern Seite der Insel ausgetrocknet ist, die Insel aufhört, eine solche zu sein, allein zum leichtern Verständniss benennt man den Acker, der früher Insel war, noch Insel.
Übersetzung nicht erfasst.