Epistularum libri
Ex libro VII
Ad Dig. 12,6,53ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Procul. lib. VII. Epistolar. Ein Herr hat im Testament seinem Sclaven die Freiheit gegeben, wenn er Zehn geben sollte; da der Sclav nicht wusste, dass das Testament nicht gelte, sind mir Zehn gegeben worden; man fragt, wer kann zurückfordern? Proculus hat zum Bescheid gegeben: wenn der Sclav selbst Sondergutsgelder gegeben hat, da ihm dies von [seinem] Herrn nicht erlaubt war, so bleiben die Gelder dem Herrn, und er muss sie nicht durch die Condiction, sondern mit einer dinglichen Klage fordern. Wenn aber ein Anderer auf Bitten des Sclaven seine Gelder gegeben hat, so sind sie mein geworden, und der Herr des Sclaven, in dessen Namen sie gegeben worden sind, kann sie durch die Condiction fordern. Aber es ist sowohl billiger, als nützlicher, dass geraden Wegs der selbst, welcher die Gelder gegeben hat, das Seinige zurückbekomme.
Ad Dig. 23,3,67Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 422, Note 4.Procul. lib. VII. Epist. Proculus an seinen Enkel. Eine Sclavin, welche geheirathet und ihrem Manne als Heirathsgut Geld übergeben hat, wird, mag sie wissen, dass sie eine Sclavin sei, oder mag sie es nicht wissen, jenes Geld nicht zum Eigenthum des Mannes machen; und es ist dasselbe nichts desto weniger Eigenthum desjenigen geblieben, welchem es gehört hatte, ehe es aus jenem Grund dem Manne übergeben wurde, wenn es nicht etwa ersessen worden ist, auch hat sie, nachdem sie bei demselben Manne frei geworden ist, das Verhältniss jenes Geldes nicht verändern können; daher kann sie es auch, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, weder kraft des Rechts am Heirathsgut, noch durch die Condiction zurückfordern, sondern der, dem das Geld gehört, vindicirt dasselbe mit Recht. Wenn aber der Mann jenes Geld dadurch, dass er es als das seinige besass, ersessen hat, nämlich weil er geglaubt hat, dass die Frau frei sei, so möchte ich mehr glauben, dass er es als Gewinn für sich erworben habe, jeden Falls, wenn er es ersessen hat, ehe [die Verbindung] angefangen hat, eine [wahre] Ehe zu sein; und ich bin derselben Meinung, wenn er Etwas mit jenem Gelde angeschafft hat, ehe es [ein wahres] Heirathsgut wurde, so dass er es weder besitzt, noch durch böse Absicht bewirkt hat, dass er es nicht besitze.
Procul. lib. VII. Epistol Du hast [mit der Klage] wegen des Sonderguts wegen eines Sclaven gegen den Herrn desselben geklagt. [Proculus] hat das Gutachten ertheilt, dass die Bürgen desselben nicht befreit worden seien11Weil egen Dessen, was der Kläger auf die act. de peculio nicht erlangt hat, immer noch eine naturalis obligatio bleibt. S. Schulting u. Smallenburg l. 1. p. 116.. Aber es ist richtig, was du gelesen hast, dass [nemlich] dann, wenn derselbe Sclave aus seinem Sondergut, da ihm die Verwaltung desselben gestattet war, die [schuldigen] Gelder gezahlt hätte, die Bürgen befreit seien.