Epistularum libri
Ex libro VI
Procul. lib. VI. Epistol. Wenn du bei dem Verkaufe eines Guts in dem Contract bestimmt hast, dass dasjenige, was du von dem Pachter als Pachtgeld einnehmen würdest, dem Käufer zufallen solle, so glaube ich, dass du beim Einfordern nicht nur mit Rechtlichkeit zu Werke gehen, sondern auch Aufmerksamkeit darauf verwenden, d. h. nicht blos für Arglist, sondern auch für Verschuldung haften musst. 1Manche pflegen diese Worte beizusetzen: der Verkäufer solle sich keine Arglist zu Schulden kommen lassen; wenn es aber auch an diesem Beisatze fehlt, so darf er sich dennoch der Arglist nicht schuldig machen. 2Arglist scheint ihm aber dann nicht fremd zu sein, wenn es an ihm gelegen hat oder liegt, dass der Käufer nicht zum Besitze des Guts gelange. Es findet demnach gegen ihn die Klage aus dem Kaufe Statt, und zwar nicht zu dem Endzweck, dass der Verkäufer den ausschliesslichen Besitz übergebe, da ihm solches durch mannigfache Veranlassungen unmöglich werden kann, sondern auf Schätzung der Arglist, der er etwas gethan hat oder thut.
Übersetzung nicht erfasst.
Procul. lib. VI. Epist. Wenn ich, als ich dir ein Grundstück gab, als Contractsbedingung angegeben habe: wie es das vorzüglichste und vortrefflichste wäre,11Legem ita dixi: uti optimus maximusque esset, s. die Bem. zu L. 48. D. de evict. 21. 2. und hinzugefügt habe: es wird dafür gestanden werden, dass das Rechtsverhältniss des Grundstücks durch den Eigenthifmer nicht verschlechtert worden sei, so wird ausserdem für nichts weiter gestanden werden, [denn,] wenn auch der erste Theil, in welchem geschrieben ist: so wie es das vorzüglichste und vortrefflichste sei, dies bedeutet, dass es frei [von Dienstbarkeiten] sei, und ich deshalb, wenn der letzte Theil nicht hinzugefügt worden wäre, dafür stehen müsste, dass es frei sei, so halte ich mich doch durch den letzten Theil für hinlänglich befreit, dass ich, so viel die Rechtsverhältnisse anlangt, für nichts weiter zu stehen brauche, als dass das Rechtsverhältniss des Grundstücks durch den Eigenthümer nicht verschlechtert worden sei.