Epistularum libri
Ex libro V
Proculus lib. V. Epistol. Wenn du mein Grundstück besitzest, und ich mit dir übereingekommen bin, dass du den Besitz dieses Grundstückes dem Attius übergebest, so darf ich, im Fall ich dies Grundstück von dir vindicire, nur dann durch die Einrede des geschlossenen Vertrags verdrängt werden, wenn du entweder dasselbe noch nicht übergeben hast, oder wir zu deinem eignen Nutzen dahin übereingekommen sind, und du nicht daran Schuld bist, dass es noch nicht übergeben worden.
Proculus lib. V. Epistolar. Ich habe Röhren, wodurch ich Wasser leite, an einer öffentlichen Strasse, und durch Einbrechen derselben tritt Wasser an deine Wand. Nach meinem Dafürhalten kannst du wider mich mit Recht die Klage anstellen, dass ich kein Recht habe, einen Abfluss gegen deine Wand fliessen zu lassen.
Ad Dig. 17,2,76ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 429: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 91, S. 345: Arbitrium merum, boni viri. Anfechtung propter magnam improbitatem.Procul. lib. V. Epist. Du hast mit mir eine Gesellschaft errichtet, unter der Bedingung, dass unser gemeinschaftlicher Freund Nerva die Antheile der Genossenschaft festsetzen sollte; Nerva hat festgesetzt, dass du zu einem Dritttheile, ich zu zwei Dritttheilen Theilhaber sein sollte; nun fragst du, ob dies nach dem Rechte der Genossenschaft gültig sei, oder ob wir gleichwohl zu gleichen Antheilen Theilhaber seien? Ich halte dafür, du würdest richtiger so gefragt haben, ob wir zu den Antheilen Theilhaber seien, die Jener festgesetzt hat, oder zu denen, welche ein Unparteiischer (vir bonus) hätte festsetzen sollen. Denn es gibt zwei Arten von Schiedsrichtern: erstens solche, denen Folge geleistet werden muss, es sei dies nun billig oder unbillig; wie es gehalten wird, wenn man sich durch Compromiss einem Schiedsrichter unterworfen hat; und dann in der Absicht ernannte, dass die Sache durch unparteiisches Ermessen ausgemacht werde, wenn gleich eine Person, nach deren Ermessen dies geschehen solle, namentlich erwähnt ist11S. meine angeführte Schrift S. 62 f.,
Ad Dig. 17,2,80ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Anspruch eines Socius auf nicht bedungene Vergütung für geleistete Arbeiten.Procul. lib. V. Epist. Denn wie, wenn Nerva festgesetzt hätte, dass der Eine zu einem Tausendtheil, der Andere zu zwei Tausendtheilen Antheil haben sollte? Das kann [freilich] unparteiischem Urtheil angemessen sein, dass wir nicht schlechterdings zu gleichen Theilen Genossen seien, z. B. wenn Einer mehr an Arbeit, an Fleiss, an Credit (gratia), an Geld beitragen sollte22Vgl. oben Fr. 6 h. t..
Procul. lib. V. Epist. Wenn eine Ehefrau ihrem Mann aufgegeben haben wird, das Geld, welches er ihr schuldete, ihrer gemeinschaftlichen Tochter zum Heirathsgut zu geben, und er das gethan haben soll, so, glaube ich, ist darauf zu achten, ob er jenes Heirathsgut in eigenem oder in der Ehefrau Namen gegeben hat; wenn [er es] in eigenem [Namen gegeben haben wird], so schulder er nichts desto weniger seiner Ehefrau das Geld, wenn in der Ehefrau Namen, so ist er von der [Verbindlichkeit gegen die] Ehefrau befreit worden.
Procul. lib. V. Epist. Wenn eine verheirathete Tochter verstorben und der Vater ihr Begräbniss besorgt haben wird, so wird, obwohl ihm der Schwiegersohn das Heirathsgut nach einiger Zeit zurückgeben musste, der Schwiegervater doch, wenn er sogleich klagt, [das] erlangen, dass er die Kosten des Begräbnisses auf der Stelle wieder erhält; [während] die übrigen Gegenstände des Heirathsguts zur festgesetzten Zeit gezahlt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Procul. lib. V. Epistol. Wenn Cornelius, als er sein Grundstück für die Seja dem Manne derselben zum Heirathsgut gegeben, und Nichts über die Rückgabe desselben ausgemacht hatte, [dadurch] bewirkt hat, dass der Mann und Seja mit einander paciscirten, dass nach erfolgter Scheidung jenes Grundstück dem Cornelius zurückgegeben werden sollte, so glaube ich nicht, dass nach erfolgter Scheidung der Mann, wenn es Seja verbietet, jenes Grundstück dem Cornelius sicher zurückgeben könne, ebenso wie es nicht sicher zurückgegeben wurde, wenn, da kein Pactum abgeschlossen worden war, die Frau nach erfolgter Scheidung [dem Manne] geheissen hätte, jenes Grundstück dem Cornelius zurückzugeben, sodann, ehe es zurückgegeben wurde, es verboten hätte. Aber wenn er, ehe Seja es verbot, dem Cornelius jenes Grundstück zurückgegeben, auch keinen Grund gehabt hätte, zu glauben, dass er das wider Willen der Seja thun werde, so würde ich es weder für gut, noch für billig halten, dass jenes Grundstück der Seja zurückgegeben werde.
Übersetzung nicht erfasst.