Epistularum libri
Ex libro XI
Idem lib. XI. Epistol. Rutilia Polla kaufte den an einer Ecke liegenden Sabatenischen See und zehn Fuss Landes um denselben herum. Ich frage nun, ob, wenn die zehn Fuss, welche damals zum See gehörten, unter Wasser stehen, weil der See gewachsen ist, die nächsten zehn Fuss Landes, vom Wasser an, Eigenthum der Rutilia Polla sind? Proculus antwortete: ich glaube, dass der See, welchen Rutilia Polla erkauft hat, nur in jenem Umfange verkauft worden ist, den er damals gehabt, und mit ihm lediglich jene zehn Fuss, die damals um denselben herumlagen; wenn nun der See angewachsen ist, so kann sie ihn darum in keinem grössern Umfange besitzen, als worin derselbe erkauft worden.
Procul. lib. XI. Epistol. Wenn der Ehemann seiner Frau Landgüter verkauft hat, und beim Verkauf ausgemacht worden ist, dass, wenn die Ehe zwischen ihnen aufgehört habe, die Frau jene Landgüter dem Mann, wenn dieser wollte, um denselben Preis zurückgeben solle, so ist meiner Ansicht nach eine Klage auf das Geschehene zu ertheilen; dies gilt auch von andern Personen.
Procul. lib. XI. Epist. Atilicinus an den Proculus. Als zwischen einem Mann und seiner Ehefrau vor der Ehe das Pactum geschlossen worden war, dass das Heirathsgut in denselben Terminen, in welchen es gegeben worden wäre, nach eingetretener Scheidung zurückgegeben werden sollte, so hat die Ehefrau fünf Jahre nach Eingehung der Ehe dem Manne das Heirathsgut gegeben; ich frage, ob nach eingetretener Scheidung der Mann der Ehefrau in einem Termin von fünf Jahren, oder in der durch die Gesetze festgesetzten Zeit das Heirathsgut zurückgeben müsse? Proculus hat geantwortet: was den Termin der Rückgabe des Heirathsguts anlangt, so glaube ich, dass [in Bezug auf denselben] die Lage der Frau verbessert werden dürfe, aber nicht verschlimmert werden dürfe; dass man daher, wenn ausgemacht worden ist, dass es in früherer Zeit, als durch die Gesetze festgesetzt worden ist, zurückgegeben werden solle, dabei stehen bleiben müsse, dass aber, wenn [ausgemacht worden ist], dass es in späterer Zeit zurückgegeben werden solle, dieses Pactum nicht gelte. Und dieser Meinung ist es angemessen, dass man sagt, dass, wenn durch ein Pactum ausgemacht worden ist, dass das Heirathsgut ebenso spät, wie es nach [Eingehung] der Ehe gegeben worden sei, nach der Scheidung zurückgegeben werden solle, das Pactum [dann] gelte, wenn [das Heirathsgut] in früherer [Zeit], als es in Bezug auf die Rückgabe des Heirathsguts [gesetzlich] festgesetzt worden ist, gegeben worden ist, dass es aber nicht gelte, wenn [das Heirathsgut] in späterer [Zeit gegeben worden ist].