Ad Sabinum libri
Ex libro IX
Pompon. lib. IX. ad Sabinum. Niemand kann durch Vertrag bewirken, dass es ihm nicht erlaubt sei, einen ihm eigenthümlich gehörenden Ort zu weihen, oder darin einen Todten zu begraben, oder gegen Willen seines Richters sein Grundstück zu veräussern.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn Jemand deinen Gebäuden zu nahe ein Begräbniss11S. Buch X. T. I. l. ult. anlegt, so kannst du Anzeige wegen eines Neubaues machen; wenn es aber bereits errichtet worden, steht dir keine Klage zu, ausser [dem Interdict] Was mit Gewalt oder heimlich. 1Wenn eine Leiche innerhalb der gesetzmässigen Entfernung von einem fremden Gebäude bestattet worden ist, so kann denjenigen, [der dies gethan,] der Eigenthümer des Gebäudes an der Bestattung eines andern Todten oder Erbauung eines Denkmals daselbst nicht verhindern, wenn er es ursprünglich mit Wissen des Eigenthümers gethan hat.
Idem lib. IX. ad Sabin. Bei Gebäuden, welche zu einem Sondergute gehören, muss für den [Eintritt] eines noch ungeschehenen Schadens im Ganzen gutgesagt, wie eine Schädenklage für einen Beisclaven im Ganzen ausgehalten werden, weil, wenn sie nicht vertheidigt werden, der Kläger sie als Pfand abzieht oder innehält.
Ad Dig. 17,2,6ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 430: Vervollständigung absichtlich unvollständiger Vereinbarung. Arbitrium boni viri. Taxation des Geschäftsantheils eines ausgetretenen Gesellschafters.Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn du mit mir eine Genossenschaft, unter der Bedingung geschlossen hast, dass du die Antheile in derselben bestimmen solltest, so ist die Sache dem Gutachten eines Unparteiischen (boni viri) zu unterwerfen, und es liegt in dem unparteiischen Ermessen eines Solchen, dass wir nicht schlechterdings nach gleichen Theilen Genossen seien, z. B. wenn Einer mehr Arbeit, mehr Betriebsamkeit, mehr Geld in die Gesellschaft bringen soll und will22Vgl. unten Fr. 76. 78. 80..
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Aber Celsus der Sohn sagt, man könne keinen freien Menschen wissentlich kaufen, noch finde der Verkauf irgend einer Sache, wenn man [deren Unveräusserlichkeit]33Dieser Zusatz ist nach der richtigen Erklärung erforderlich, Glück a. a. O. p. 50. n. 53. kenne, Statt, wie den Göttern geweihte und zum Begräbniss bestimmte, oder solche Plätze, welche sich ausser dem Verkehr befinden, wie öffentliche, welche nicht zu dem Gemeindevermögen gehören, sondern zur allgemeinen Benutzung bestimmt sind, z. B. das Marsfeld. 1Wenn ein Landgut auf einjährige, zweijährige oder dreijährige Frist unter der Bedingung verkauft worden ist, dass, wenn der Kaufpreis bis zur bestimmten Zeit nicht gezahlt worden, das Landgut als nicht gekauft gelten sollte; dass ferner, falls unterdessen der Käufer das Landgut bebaut und die Früchte davon gewonnen hätte, solche nach Aufhebung des Kaufes zurückerstattet werden und der Käufer dem Verkäufer den später erzielten Mindererlös durch Verkauf an einen Andern vergüten solle; so kann der Verkäufer, wenn bis zum bestimmten Tage die Kaufsumme nicht berichtigt worden ist, deshalb die Klage aus dem Verkauf anstellen. Auch dürfen wir daran keinen Anstoss nehmen, dass, ungeachtet der Kauf des Landgutes als nicht geschehen betrachtet wird, die Klage aus dem Verkauf Statt finden solle; denn beim Kauf und Verkauf muss man mehr die Absicht, als die Worte [der Betheiligten] beachten, und wenn jene Verabredung getroffen worden ist, so liegt es am Tage, dass die Absicht der Parteien lediglich dahin ging, dass, falls der Kaufpreis bis zur bestimmten Zeit nicht gezahlt worden, der Verkäufer dem Käufer nicht verpflichtet, keineswegs aber, dass beide Theile von der aus dem Kaufe und Verkaufe entspringenden Verbindlichkeit frei sein sollten. 2Eine Bedingung, welche beim Abschlusse des Contracts festgesetzt worden, kann später durch einen andern Vertrag abgeändert werden; sowie man auch vom ganzen Kaufe abstehen kann, wenn die beiderseitigen Leistungen noch nicht erfüllt sind44Zum richtigen Verständniss muss man hier gegenseitige Einwilligung der Wiederaufhebung des Contracts hinzudenken, s. l. 3. de nesc. vend..
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Ad Dig. 18,1,8 pr.BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 141: Verhaftung des Verkäufers aus einer emtio rei speratae.Weder Kauf noch Verkauf lässt sich ohne eine Sache, welche verkauft werden soll, annehmen, doch können künftige Nutzungen und Junge gültig verkauft werden, so dass, sobald das Junge geworfen worden, der Verkauf als schon damals vollzogen betrachtet wird, wo das Geschäft contrahirt ward. Hat aber der Verkäufer die Geburt oder das Wachsthum verhindert, so kann er deshalb aus dem Kaufe belangt werden. 1Bisweilen wird jedoch auch ohne eine Sache ein Verkauf angenommen, wie wenn Einer gleichsam das Glück kauft; dies ist der Fall, wenn ein Fisch- oder Vogelfang, oder was man von ausgeworfenen Münzen erhaschen werde, gekauft wird; denn der Kauf bleibt gültig, wenn auch nichts gefangen [oder erhascht] wird, weil es ein Hoffnungskauf ist, und wenn die in jenem Falle erhaschten Münzen entwährt werden, so entspringt hieraus [für den Verkäufer] keine Verbindlichkeit aus dem Kauf, indem solches als in der Absicht der Parteien liegend betrachtet wird.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Der Kauf einer eigenen Sache ist ungültig, man mag sie wissentlich oder unwissentlich gekauft haben; hat man indessen, unwissentlich gekauft, so kann man, was man gezahlt hat, zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit dazu nicht vorhanden war. 1Wenn aber der Käufer blos den Niessbrauch an der Sache hat, so steht der Gültigkeit des Kaufs nichts entgegen;
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn aber jene Sache dem Käufer gemeinschaftlich mit einem Andern zugehört, so muss der Kaufpreis nach dem Antheile getheilt und der Kauf für den einen Theil als gültig, für den andern Theil als ungültig erklärt werden. 1Wenn ein Sclav auf Geheiss seines Herrn, bei Bezeichnung der Grenzen eines verkauften Ackers, entweder aus Irrthum, oder aus Arglist, die Grenze zu weit hinaus angewiesen hat, so ist dennoch diejenige als angewiesen zu betrachten, welche der Herr im Sinne hatte; dasselbe behauptet Alfenus von der durch einen Sclaven geschehenen Uebergabe des Besitzes.
Ad Dig. 18,1,20ROHGE, Bd. 23 (1878), Nr. 30, S. 87: Grenze zwischen Kauf- und Werkverdingung. Anfertigung und Ausstellung einer Maschine, Lieferung der Materialien.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 13.Idem lib. IX. ad Sabin. Sabinus ertheilte auf Befragen den Bescheid, dass, wenn man eine Sache gemacht haben wolle, z. B. eine Statue, ein Gefäss, oder ein Kleid, ohne etwas Anders, als Geld dafür zu geben, so sei dieses auch als ein Kauf anzusehen; denn es könne keine Verdingung vorhanden sein, wo nicht der Gegenstand selbst von dem dazu gegeben werde, für den etwas davon gemacht werden solle, ein Anderes sei der Fall, wenn ich den Platz hergebe, auf den du ein Haus bauen sollst, weil alsdann die Substanz von mir herkommt.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Grundstück mit dem Vorbehalt des bessern Gebots verkauft worden, und der Verkäufer vor der darin bestimmten Zeit mit Tode abgegangen ist, und entweder erst nach jenem Zeitpuncte sich ein Erbe desselben, oder gar keiner vorfindet, so gilt das Grundstück als an den frühern Käufer verkauft, weil ein besseres Gebot, das dem Eigenthümer zusage, nicht denkbar ist, sobald der Verkäufer nicht mehr vorhanden ist. Wenn sich aber innerhalb der festgesetzten Zeit ein Erbe vorfindet, so kann ihm ein besseres Gebot gethan werden. 1Wenn ein, unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes, Landgut unter der Bedingung an einen Andern höher verkauft worden ist, dass Einiges noch dazugelegt werden solle, was dem ersten Käufer nicht zugefallen wäre; so gilt der erstere Kauf, wenn nicht der Werth des Hinzugekommenen geringer ist, als der Betrag, um welchen das Gebot von dem zweiten Käufer erhöht wurde, indem es nicht als ein besseres Gebot angesehen wird, wenn jenes nicht55Nach Uebereinstimmung fast aller Ausleger ist (s. Glück XVI. p. 243. n. 4. A. d. R. einen geringern Werth hat. Auf gleiche Weise ist zu entscheiden, wenn [dem zweiten Käufer] eine längere Zahlungsfrist gestattet worden, so dass in diesem Falle ermittelt werden muss, wieviel der Verkäufer während jener Zeit an Zinsen [von dem baargezahlten ersten Kaufgelde] hätte beziehen können.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn ich Weine, mit Ausnahme der saueren und kahmigen, gekauft habe und es mir Nutzen bringt, auch die saueren zu erhalten, so behauptet Proculus, die saueren und kahmigen Weine seien nicht in den Verkauf mit eingeschlossen, obgleich die Ausnahme zum Vortheile des Käufers festgesetzt worden; denn es wäre unbillig, wenn dem Verkäufer nicht gestattet würde, jene Weine auch an einen Andern zu verkaufen, zu deren Annahme er den Käufer wider dessen Willen nicht zwingen kann.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Das Wesen desjenigen Besitzes, der von Seiten des Verkäufers übergeben werden muss, ist von der Art, dass, wenn Jemand denselben mit Recht in Anspruch genommen hat, derselbe als gar nicht übergeben betrachtet wird. 1Wenn der Käufer sich die Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes stipulirt hat, und aus der Stipulation Klage erhebt, so kommen die Nutzungen bei dieser Klage nicht in Betracht, weil man auch von demjenigen, der stipulirt, dass ihm ein Landgut gegeben66S. Institut. B. IV. T. 6. §. 14. werde, [zwar] annimmt, dass ihm, der Stipulation gemäss, dessen ausschliesslicher Besitz übergeben werden müsse, dennoch aber die Stipulation die Gewährung der Nutzungen nicht begreift, und es darf auch auf der andern Seite nicht mehr darin enthalten sein, sondern es ist zur Gewährung der Nutzungen [die Klage] aus dem Kaufe vorhanden. 2Wenn ich einen Fusssteig, Uebertrift, Fahrweg oder Wasserleitung über dein Landgut erkauft habe, so findet keine Uebergabe eines ausschliesslichen Besitzes Statt; daher musst du Sicherheit bestellen, dem Gebrauch meiner Seits kein Hinderniss entgegensetzen zu wollen. 3Ad Dig. 19,1,3,3ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 44, S. 140: Anspruch des Käufers auf Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung seitens des Verkäufers nach dem höhern Werthe der Waare zur Zeit der Verurtheilung?Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 280, Note 15.Wenn durch den Verkäufer von Wein dessen Uebergabe verzögert worden ist, so muss er dazu verurtheilt werden, zu welchem Zeitpunct der Wein am meisten gegolten hat, ob zur Zeit [der in Folge] des Kaufabschlusses [Statt finden sollenden Uebergabe77S. Glück XIII. S. 292.,] oder der Entscheidung des Processes durch Verurtheilung; ingleichen an welchem Orte er mehr gegolten, ob da, wo er verkauft worden, oder da, wo Klage erhoben worden ist. 4Ad Dig. 19,1,3,4ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 143: Zur Begründung der mora accipiendi genügt nicht die Bereiterklärung des Schuldners zur Erfüllung, sondern er muß auch wirklich dazu bereit gewesen sein.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 346, Note 2.Hat die Verzögerung auf Seiten des Käufers Statt gefunden, so muss der Werth zur Zeit der Erhebung der Klage in Anschlag gebracht werden, und an welchem Orte er geringer war. Verzögerung wird dann angenommen, wenn dem Verkäufer keine Schwierigkeit im Wege steht, die Uebergabe zu bewirken, besonders wenn er zu jeder Zeit dazu bereit gewesen ist. Ingleichen muss nicht der an dem Orte, wo Klage erhoben worden, Statt findende Preis berücksichtigt werden, sondern der dessen, wo die Uebergabe des Weins geschehen muss. Denn der ausserhalb88A Brundusio s. Glosse. Brundusium [z. B.] verkaufte [, jedoch daselbst übergeben werden sollende]99Glosse. Wein muss, wenn gleich der Kaufabschluss anderwärts geschehen, dennoch zu Brundusium übergeben werden.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Der Verkäufer haftet aus dem Kaufe auch dann, wenn er nicht wusste, dass der Flächeninhalt ein geringerer sei. 1Wenn ich dir ein Gehöfte um eine bestimmte Geldsumme und mit der Bedingung der Ausbesserung eines andern mir gehörigen Gehöftes verkauft habe, so kann ich auf die Ausbesserung aus dem Kaufe klagen; wenn aber das Uebereinkommen in der Art getroffen worden ist, dass du blos die Ausbesserung übernehmen sollest, so wird, wie auch Neratius schreibt, kein Kauf als abgeschlossen angenommen. 2Ad Dig. 19,1,6,2ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufpreises statt baar in Actien. Nebenvertrag.Wenn ich aber einen leeren Platz um einen bestimmten Preis an dich verkauft, und dir unter der Bedingung übergeben habe, mir die Hälfte mit einem darauf erbauten Gehöfte zurückzugeben, so kann ich Klage aus dem Kaufe sowohl zu dem Zweck des deiner Seits zu unternehmenden Baues, als der Zurückgabe des Erbaueten erheben; denn so lange noch etwas von dem verkauften Gegenstande in deinen Händen ist, habe ich bekanntlich die Klage aus dem Kaufe. 3Wenn du einen Ort zu einem Begräbniss gekauft hast, und bevor ein Todter daselbst beigesetzt worden, dem Orte zu nahe vom Verkäufer ein Gebäude errichtet worden ist, so kannst du an denselben den Regress nehmen. 4Ad Dig. 19,1,6,4ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 267: Klage auf Lieferung vertragsmäßiger Waare nach Zurückweisung vertragswidriger neben der Klage auf Rückzahlung des voraus gezahlten Kaufgeldes.ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 120, S. 424: Redhibitorische Klage beim absichtlichen Verleugnen eines Fehlers, welchen der Käufer bei genauerer Untersuchung entdecken konnte.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 44, S. 200: Interesse eines Aktienzeichners, der durch Täuschung des Kommittes zu Einzahlungen veranlaßt worden.Wenn du mir ein Gefäss verkauft und angegeben hast, es fasse ein bestimmtes Maass, oder habe ein bestimmtes Gewicht, so kann ich die Klage aus dem Kaufe wider dich erheben, wenn du mir weniger gewährst. Wenn du mir aber ein Gefäss unter der Versicherung, es sei ganz, verkauft hast, so musst du mir, wenn es nicht ganz ist, auch dasjenige ersetzen, was ich dadurch verloren habe; ist es aber nicht ausgemacht worden, dass es ganz sein solle, so brauchst du blos die Arglist zu vertreten. Labeo hingegen ist der Ausicht, es komme hier einzig und allein darauf an, dass, wenn nicht das Gegentheil ausgemacht worden, das [Gefäss] jeden Falls als ganz vertreten werden müsse; und er hat Recht. Dass dies auch in Ansehung vermietheter Fässer zu vertreten sei, darüber führt Minicius ein Gutachen des Sabinus an. 5Wenn ich dir einen Fusssteig verkauft habe, so kannst du mich nur dann als Gewährsmann benennen, wenn das Landgut dir gehörte, für welches du eine Dienstbarkeit hast erwerben wollen; denn es ist unbillig, dass ich haften solle, wenn du deswegen die Dienstbarkeit nicht hast erwerben können, weil du nicht Eigenthümer des benachbarten Grundstücks gewesen bist. 6Wenn ich dir aber ein Landgut verkauft und dabei versichert habe, dass zu diesem Landgut ein Fusssteig gehöre, so hafte ich wegen desselben jeden Falls, weil ich gleichsam als alleiniger Verkäufer beider Gegenstände verbindlich bin. 7Wenn mir ein Haussohn eine Sache verkauft und übergeben hat, so haftet er ebenso wohl, als ein Hausvater. 8Wenn der Verkäufer an der verkauften Sache etwas in böser Absicht gethan hat, so steht dem Käufer deshalb die Klage aus dem Kaufe zu; denn bei dieser Klage muss auch die böse Absicht in Anschlag gebracht werden, so dass dasjenige dem Käufer gewährt werden muss, was der Verkäufer zu gewähren versprochen hat. 9Wenn der Verkäufer wissentlich ein mit einer Verbindlichkeit behaftetes oder ihm nicht gehöriges [Landgut] verkauft hat, und ausgemacht worden ist, dass er deshalb nichts zu vertreten haben solle, so muss seine Arglist dennoch veranschlagt werden, indem dieselbe bei der Kaufklage, als einer Klage guten Glaubens, nie im Spiele sein darf.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Landgut verpachtet und dabei dem Pächter, der zur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Früchte nöthige Bedarf taxweise überlassen wird, so, sagt Proculus, sei dieser Bedarf dem Pächter als verkauft zu betrachten, ebenso wie es der Fall sein würde, wenn etwas taxweise zur Mitgift bestellt wird.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn eine verkaufte Sache entwährt worden ist, so wird wegen dessen, was hinzugekommen ist, aus dem Kauf zu klagen sein; auf eben die Weise, auf welche das Einfache geleistet wird, wenn das, was zu einem gekauften Grundstück namentlich hinzugekommen ist, entwährt sein sollte. 1Man sagt, dass dann die Stipulation des Doppelten verfalle, wenn die Sache dem Fordernden ausgeantwortet ist, oder [der Käufer] in die Werthschätzung des streitigen Gegenstandes verurtheilt worden ist, oder der von dem Käufer belangte Besitzer freigesprochen worden ist. 2Ad Dig. 21,2,16,2ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung der mora, wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Durch Mittheilung der Klage wird der Schuldner noch nicht unbedingt in Verzug gesetzt.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 274: Der Verkäufer muß sich nicht nur zur Lieferung der Waare bereit erklärt haben, sondern auch wirklich dazu bereit gewesen sein, um den Käufer in Verzug zu setzen.Wenn ein Sclav, wegen dessen wir das Doppelte stipulirt haben, uns entwährt sein sollte, so fragt es sich, ob wir nichts desto weniger deswegen, weil er ein Flüchtling oder nicht gesund gewesen ist, klagen können: Proculus sagt, es möchte wohl auch dieser Unterschied sein, ob er damals entwährt worden sei, als er der meinige [noch] nicht geworden war, oder damals, als er der meinige geworden war; in dem Falle nämlich, wo er der meinige geworden ist, beträgt mein Interesse sogleich soviel, um wie viel er deshalb schlechter ist, und die Klage, welche ich einmal aus der Stipulation zu haben angefangen habe, werde weder durch die Entwährung, noch durch den Tod, noch durch die Freilassung, noch durch die Flucht des Sclaven, noch durch irgend eine ähnliche Ursache verloren; aber wenn er nicht zum Gegenstand meines Vermögens geworden ist, so bin ich deswegen, dass er ein Flüchtling ist, um Nichts ärmer geworden, da er ja nicht zu meinem Vermögen gehört. Wenn ich aber stipulirt hätte, dass er gesund wäre, dass er kein Herumstreicher wäre, so betrage mein Interesse soviel, als [dies]1010Dass er nicht gesund, ein Herumstreicher ist. auf den gegenwärtigen Gebrauch [des Sclaven] Einfluss hätte, wenn gleich dies noch unbekannt ist, da wir ja nicht wussten, wie lange wir ihn behalten würden, und ob es geschehen würde, dass ihn Jemand mir oder dem, welchen ich ihn verkauft, und welchem ich auf ähnliche Weise [Etwas] versprochen hätte, entwähren würde. Der Hauptinhalt seiner Meinung aber sei dieser, dass ich soviel in Folge jener Stipulation erlange, als mein Interesse betrage oder nach der Stipulation betragen habe, dass jener Sclav kein Flüchtling sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn du mir in Gemässheit eines Vermächtnisses oder aus einer Stipulation1111S. hierzu Glück’s Comm. XIII. S. 289. 295. einen bestimmten Sclaven geben musst, so wirst du mir nach dem Tode desselben nur alsdann gehalten sein, wenn es an dir gelegen, dass du mir ihn nicht lebend gabst; was alsdann eintritt, wenn du entweder ihn mir auf meine Auffoderung nicht gegeben oder ihn getödtet hast.
Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn unser gemeinschaftlicher, mir und dir gehöriger Sclave ohne Hinzufügung unsers Namens einen Fahrweg, Fusssteig oder Trift stipulirt, und ich nur das benachbarte Grundstück besitze, so erwirbt er mir solche allein. Solltest du aber auch ebenfalls ein Grundstück besitzen, so wird sie auch dir ganz erworben1212Weil eine Servitut nicht getheilt werden kann..