Ad Quintum Mucium libri
Ex libro VI
Pompon. lib. VI. ad Quint. Mucium. Wenn einer Frau der Gebrauch an einem Hause vermacht worden ist, und dieselbe über das Meer verreist, auch die für den Verlust des Gebrauchs gesetzlich bestimmte Zeit hindurch abwesend gewesen, ihr Ehemann aber im Gebrauch des Hauses geblieben ist, so wird nichts desto weniger der Gebrauch erhalten, gerade wie wenn sie ihr Gesinde im Hause gelassen hätte, und verreist wäre. Um so mehr ist dies der Fall, wenn der Ehemann, dem selbst der Gebrauch am Hause vermacht worden ist, seine Frau darin gelassen hat.
Ad Dig. 12,6,51Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 426, Note 12.Idem lib. VI. ad Q. Muc. Wenn wir Etwas, um dessen willen wir zwar ein Zurückhaltung[srecht] haben, eine Forderung aber nicht haben, gezahlt haben sollten, so können wir es nicht zurückfordern.
Idem lib. VI. ad Quint. Muc. Wenn ich stipulirt habe, dass mir oder dem Titius gegeben werden solle, so wirst du, wenn Titius verstorben sein wird, dem Erben desselben nicht zahlen können. 1Wenn Titius bei mir eine Schüssel niedergelegt und mit Hinterlassung mehrerer Erben verstorben sei, und mich nun ein Theil der Erben mahne, so wäre es am besten, wenn der darum angegangene Prätor mir befohlen hätte, jene Schüssel jenem Theil der Erben zu übergeben, in welchem Falle ich den übrigen Miterben auf die Niederlegungsklage nicht gehalten sei. Aber auch wenn ich das ohne den Prätor ohne Arglist gethan haben werde, werde ich befreit werden, oder, was richtiger ist, in keine Verbindlichkeit gerathen. Am besten ist aber, es durch die Obrigkeit zu thun.
Übersetzung nicht erfasst.