Ad Quintum Mucium libri
Ex libro V
Pompon. lib. V. ad Quint. Mucium. In einem Fall, wo Mehrern der Gebrauch von einem Walde vermacht worden war, verordnete der Kaiser Hadrian, dass auch die Benutzung als ihnen vermacht anzusehen sei, weil, wenn den Vermächtnissinhabern nicht wie den Niessbrauchern frei stände, das Holz zu hauen und zu verkaufen, sie gar nichts von dem Vermächtniss haben würden. 1Wenn auch der Vermächtnissinhaber, dem der Gebrauch eines Hauses vermacht worden ist, so wenig Raum bedarf, dass er vom ganzen Hause keinen Gebrauch machen kann, so darf der Eigenheitsherr doch die leeren Gemächer nicht gebrauchen, weil dem Gebraucher frei steht, von Zeit zu Zeit das ganze Haus zu gebrauchen, da ja auch zuweilen die Eigenthümer je nach den Zeitumständen bald manche [Zimmer] ihres Hauses gebrauchen, bald nicht gebrauchen. 2Wenn derjenige, dem der Gebrauch vermacht worden ist, denselben über die Gebühr ausgedehnt hat, wie muss der erkennende Richter da den Umfang des Gebrauchs feststellen? — Dass er nur, so weit er darf, den Gebrauch ausübe.
Pompon. lib. V. ad Q. Muc. Die Nichtschuld, welche Jemand wissentlich in der Absicht gegeben hat, dass er sie nachher zurückfordern wollte, kann er nicht zurückfordern.
Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Wenn einem zum Heirathsgut gehörigen Sclaven durch ein Legat oder eine Erbschaft Etwas zugekommen ist und der Testator nicht ausdrücklich erklärt11Noluit, s. v. Glück a. a. O. XXV. S. 150. Anm. 54. hat, dass dies dem Ehemanne gehören sollte, so ist dies nach aufgelöster Ehe der Frau zurückzugeben.
Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Quintus Mucius sagt: wenn es streitig wird, woher Etwas an die Frau gekommen sei, so ist es sowohl der Wahrheit, als dem Anstand gemässer, dass man glaubt, dass das, wovon es nicht nachgewiesen wird, woher sie es habe, von [ihrem] Manne, oder von dem, welcher in der Gewalt desselben war, an sie gekommen sei. Es scheint aber Quintus Mucius dies in Betreff der Ehefrau angenommen zu haben, um [den Verdacht] eines schändlichen Erwerbes zu entfernen22Der in dieser Stelle aufgestellten Vermuthung gibt man heut zu Tage unter dem Namen praesumtio Muciana eine andere Beziehung. S. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 260. not. 2. §. 281. ex..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. ad Quint. Mucium. Wenn ich mir stipulirt habe, du sollest nichts vornehmen, was mich an dem Gebrauche des Hauses hindere, und du verhinderst zwar nicht mich, aber meine Frau, oder umgekehrt, du legst bei einer meiner Frau geleisteten Stipulation mir Hindernisse in den Weg, wird alsdann die Stipulation auch verwirkt? Besser ist es, die Worte hier so zu verstehen. Denn auch wenn ich mir stipulirt habe, du sollst nichts vornehmen, was mich an dem Gebrauche eines Fahrwegs, eines Fusssteigs oder einer Trift hindere, und du legst zwar nicht mir, aber Jemandem, welcher sich deren in meinem Namen bedient, Hindernisse in den Weg, so wird man annehmen müssen, dass die Stipulation verwirkt werde.
Idem lib. V. ad Quint. Muc. Wenn mein Sclave von meinem Freigelassenen, ihm Dienste zu leisten, stipulirt hat, so ist, wie Celsus schreibt, die Stipulation ungültig: anders würde es sich jedoch verhalten, wenn er ohne den Zusatz, ihm, stipulirt hätte.
Übersetzung nicht erfasst.