Ad Quintum Mucium libri
Ex libro X
Pompon. lib. X. ad Quint. Muc. Der Legat des Proconsuls kann im eigenen Namen nichts thun, wenn ihm der Proconsul die Gerichtsbarkeit nicht übertragen hat11Leg. Proc. nihil proprium habent, nisi a Proc. iis mand fuerit jurdcto. Es ist eine wahre Curiosität, bei Glück III. p. 291. n. 87. zu lesen, wie sich viele Civilisten mit dem Verständniss dieses Gesetzes angestrengt haben, besonders um den grossen Cujaz (Obs. VII. 21.) zu widerlegen, dessen Meinung Glück eine irrige nennt, während die von ihm, mit Hotoman und Perenonius, als die richtige anerkannte Erklärung wörtlich die Cujazische ist. Denn wenn Cujaz l. l. sagt: legatus procons. nihil proprium habet, antequam a proconsule ei mandata sit jurisdictio, und nachher: sed legatus proc. eam (jurisdctm.) habet suo jure, licet non ante quam sit ei m. j. und Glück erwidert: es sei richtiger, die Stelle so zu verstehen, dass der Legat dasjenige, was ihm aus eigenem Recht gebührte, anders nicht habe ausüben können, als wenn ihm der Proconsul die Jurisdiction aufgetragen hatte, so kann ich hierin nur ein Idem per Idem finden, so stark wie es nur sein kann. — Donellus war auf dem selben Wege, wie Cujacius, (s. dessen Commentarien B. XVII. C. X. Ed. Nürnberg. T. XI. p. 94) und liess sich blos durch eine falsche Erklärung des proprium habere auf den Abweg leiten..
Pompon. lib. X. ad Quint. Muc. Durch die Standesrechtsveränderung gehen diejenigen gesetzmässigen Erbschaften verloren, die aus dem Zwölftafelgesetz entspringen, es mag die Standesrechtsveränderung noch bei Lebzeiten der betreffenden Person oder vor dem Antritt deren Nachlasses eingetreten sein, weil sie aufhört, rechtlicherweise Notherbe oder Seitenverwandter genannt zu werden; die aus neuern Gesetzen und Senatsbeschlüssen entspringen, aber nicht.