Ex Plautio libri
Ex libro VII
Pompon. lib. VII. ad Plaut. Wenn dir und mir [die Gewährung des] Niessbrauch[s] von Seiten [zweier] Erben, des Sempronius und Mucius, vermacht worden ist, so habe ich ein Viertheil an dem Antheil des Sempronius und das andere an dem des Mucius, und du ebenfalls [zwei] Viertheile an beider Antheilen.
Pompon. lib. VII. ex Plaut. Labeo sagt, ein bedingt Freigelassener könne selbst dann, wenn der Eintritt der im Testamente ihm beschiedenen Freiheit ungewiss ist, ohne Freilassung kein Vermächtniss11Aus dem Testamente des Erben. empfangen, weil er sein [des Erben] Sclav ist; wenn aber der Erbe dieselbe Bedingung dem Vermächtnisse beifügt, welche der vom Testator gegebenen Freiheit gesetzt ist, so gilt das Vermächtniss; denn auch wenn dem Sclaven die Freiheit, vom Tode des Erben an beschieden ist, kann ihm unstreitig ohne Freilassung gültig vom Erben vermacht werden; weil es überflüssig wäre, ihm die Freiheit zu geben, die er doch nicht aus dem Testamente des Erben erlangen würde, sondern aus dem des Testators22Des Erblassers des nunmehrigen Testators. erlangt. 1Mein Erbe soll dem Titius den Stichus oder den Pamphilus geben, welchen er will, dafern er nur an dem Tage, wo mein Testamenter öffnet werden wird, sich erklärt, welchen er geben wolle. Wenn hier der Erbe nicht erklärt hat, ob er lieber den Pamphilus oder den Stichus geben wolle, so ist er meines Erachtens auf gleiche Weise verbindlich, als wenn er den Stichus oder den Pamphilus, welchen der Legatar erwählen würde, zu geben verpflichtet worden wäre. Hat er gesagt, er wolle den Stichus geben, und Stichus stirbt, so ist er befreit. Wenn vor Anfall des Vermächtnisses (ante diem cedentem) der eine der beiden stirbt, so bleibt der andere Ueberlebende, Gegenstand der Verbindlichkeit. Hat aber der Erbe einmal gesagt, wen er geben wolle, so kann er sich nicht wieder anders besinnen; wie auch Julianus dafür hält33S. Fr. 84. §. 9. D. de leg. I..
Pompon. lib. VII. ex Plaut. Einer der für die nämliche Geldpost zwei Schuldner hatte, den Titius und den Mävius, machte folgendes Vermächtniss: was mir Titius schuldig ist, soll mein Erbe dem Mävius geben; was Mävius schuldet, soll mein Erbe dem Sejus geben. Hierdurch belastet er den Erben; denn indem der Erbe seine Klagen dem Mävius abtritt44S. Fr. 44. §. 6. D. de leg. I., ist Mävius als befreit anzusehen, und daher ist der Erbe dem Sejus verpflichtet. 1Wenn Jemand, der nur einen Schuldner hatte, das, was derselbe ihm schuldete, Zweien besonders, einem Jeden ganz, vermacht hat, so ist der Erbe verbindlich gemacht, Beide zu befriedigen, den Einen durch Abtretung der Klagen, den Andern durch Auszahlung des Geldes.
Pompon. lib. VII. ex Plaut. Wie ist es nun zu halten, da der Gläubiger aus dem Testamente Klage erheben kann? Der Erbe darf nur dann verurtheilt werden, wenn ihm zuvor Sicherheit bestellt worden ist, dass er wider den Schuldner vertreten werden solle. Ingleichen braucht der Erbe, wenn der Schuldner wider ihn Klage anstellt, weiter nichts zu gewähren, als die Vertretung desselben wider den Gläubiger.
Pompon. lib. VII. ex Plaut. Wenn die Freiheit so hinterlassen worden ist: Mein Sclave Stichus soll im zwölften Jahre, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein, so ist es wahrscheinlich, dass er zu Anfang des zwölften Jahres frei sei. Denn das hat der Verstorbene im Sinne gehabt. Auch ist ein grosser Unterschied zwischen diesen Redeweisen: im zwölften Jahre und nach zwölf Jahren; und wir pflegen dann zu sagen: es ist das zwölfte Jahr, wenn irgend eine noch so geringe Zeit von dem zwölften Jahre gekommen oder vergangen ist, und wenn [also] befohlen worden ist, dass Jemand im zwölften Jahre frei sein solle, so ist damit gesagt, dass er an allen Tagen des Jahres frei sein solle. 1Aber wenn in einem Testament so geschrieben worden ist: Mein Sclave Stichus soll frei sein, wenn er meinem Erben tausend Geldstücke in drei einjährigen Terminen, nachdem ich gestorben sein werde, gezahlt oder deshalb Genüge geleistet haben wird, so kann der Sclave nur, nachdem drei Jahre vergangen sind, frei sein, wenn er nicht das Geld sogleich zahlen oder deshalb Genüge leisten sollte, denn der Erbe muss die Schnelligkeit der Freiheitsertheilung gegen die frühzeitige Zahlung der Gelder aufrechnen. 2Labeo schreibt, wenn die Freiheit so hinterlassen sei: Stichus soll innerhalb eines Jahres, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein, so sei derselbe sogleich frei; denn auch wenn so geschrieben sei: Wenn er innerhalb zehn Jahren meinem Erben gegeben haben wird, so soll er frei sein, so sei derselbe dadurch, dass er sogleich zahle, ohne Verzug frei.
Pompon. lib. VII. ex Plaut. Labeo führt im zweiten Buche der Posteriora [folgenden Fall] an: Calenus, mein Rechnungsführer soll, wenn es scheinen wird, dass er die Rechnungen fleissig gehalten hat, frei sein, und all das Seine, und noch Hundert haben. [Hier] muss man einen solchen Fleiss verlangen, der dem Herrn, nicht der dem Sclaven nützlich gewesen ist; es wird aber mit einem solchen Fleiss Redlichkeit verbunden sein, [und zwar] nicht blos beim Anordnen der Rechnungen, sondern auch beim Herausgeben des Rückstandes. Die Worte: scheinen wird, müssen dafür genommen werden: wird scheinen können; so haben die Alten auch die Worte der zwölf Tafeln: wenn das Regenwasser schadet, erklärt, das heisst, wenn es wird schaden können. Sollte die Frage erhoben werden, wem jene Beflissenheit bewiesen werden müsse, so wird man dem Ermessen der Erben, welche nach Art eines redlichen Mannes verfahren, folgen müssen, ebenso wie [ein Sclave,] welcher für frei erklärt worden ist, wenn er eine bestimmte Geldsumme gegeben hätte, ohne dass hinzugesetzt ist, wem er sie geben solle, um frei zu sein, auf gleiche Weise wird frei sein können, wie wenn so gesagt gewesen wäre: wenn er sie dem Erben gegeben hätte. 1Pactumejus Clemens sagte, der Kaiser Antoninus habe verordnet, dass, wenn ein Fideicommiss so hinterlassen worden sei: ich bitte, du mögest es Dem von ihnen, welchen du willst, ausantworten, dasselbe, wenn er Keinen ausgewählt hätte, um es demselben auszuantworten, Allen gebühre.