Ex Plautio libri
Ex libro VI
Pompon. lib. VI. ex Plautio. Aristo sagt, dass, sowie dasjenige, was im Meere erbauet worden, Privateigentum wird, auch dasjenige, was vom Meere eingenommen worden, öffentlich werde.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Deshalb schwebt zuweilen das Geben eines Darlehns, so dass es durch etwas nachher Geschehenes bestätigt wird, wie wenn ich dir Gelder als Darlehn geben sollte, damit sie, wenn irgend eine Bedingung eingetreten sein sollte, die deinigen würden, und du mir [dann] verbindlich sein solltest. Ingleichen wenn der Erbe legirtes Geld dargeliehen haben sollte, nachher der Legatar es nicht hat erwerben (ad se pertinere) wollen, weil [in diesem Falle] die Gelder vom Tage der angetretenen Erbschaft an dem Erben gehört zu haben scheinen, so dass das ausgeliehene Geld [von ihm] gefordert werden kann. Denn Julianus sagt, dass auch die vom Erben geschehenen Uebergaben auf die Zeit zurückgezogen würden, wo die Erbschaft angetreten worden sei, [in dem Falle nämlich,] wenn das Legat abgelehnt oder erworben worden sei.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Wenn du von einem Rasenden, indem du ihn für seines Geistes mächtig hieltest, Geld als Darlehn empfangen haben solltest, und dies zu deinem Nutzen verwendet sein sollte, so sagt Julianus, dass dem Rasenden die Condiction erworben werde; denn aus denselben Gründen, aus welchen uns ohne unser Wissen Klagen erworben werden, würden sie auch einem Rasenden erworben. Ingleichen wenn derjenige, welcher einem Sclaven [Geld] dargeliehen hatte, rasend zu sein angefangen, nachher der Sclave dasselbe zum Nutzen [seines] Herrn verwendet haben sollte, so könne im Namen des Rasenden condicirt werden. Und wenn Jemand fremdes Geld, um es zu verleihen, gegeben haben, nachher rasend zu sein angefangen haben und das Geld verbraucht sein sollte, so werde dem Rasenden die Condiction erworben.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Obwohl Dasjenige, was wir auf der öffentlichen Meeresküste, oder im Meere erbauet haben, unser wird, so ist dennoch ein prätorisches Decret nothwendig, dass uns dies zu thun erlaubt sei; ja, es darf [der Bauende] sogar thätlich daran verhindert werden, wenn er es so thut, dass Andern daraus ein Schaden erwächst; denn ich zweifle nicht daran, dass er keine bürgerlichrechtliche Klage darauf hat, es thun zu dürfen.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Gewaltthätig handelt Derjenige, der den Besitzer nicht Dasjenige, was er besitzt, nach seinem Belieben gebrauchen lässt, gleichviel ob dadurch, dass er Etwas einsäet, eingräbt, umpflügt, oder erbauet, oder überhaupt Etwas vornimmt, wodurch er dem Gegner nicht den freien Besitz belässt.
Idem lib. VI. ex Plaut. Wenn der Schuldner eines Mündels auf dessen Geheiss dem Gläubiger desselben ohne Ermächtigung des Vormunds das Geld gezahlt hat, so befreit er zwar den Mündel [von der Verbindlichkeit] gegen den Gläubiger, aber er selbst bleibt verbindlich; aber er kann sich durch eine Einrede schützen. Wenn er aber nicht der Schuldner des Mündels gewesen war, so kann er [das Geld] weder vom Mündel condiciren, weil dieser nicht ohne Ermächtigung des Vormunds verbindlich wird, noch vom Gläubiger, mit welchem er auf das Geheiss eines Andern contrahirt hat11S. l. 44. D. de cond. ind. 12. 6.; aber der Mündel wird auf so viel, als er reicher geworden ist, da er ja von seiner Schuld befreit ist, auf eine analoge Klage gehalten sein.
Übersetzung nicht erfasst.