Ex Plautio libri
Ex libro I
Pompon. lib. I. ex Plaut. Wenn ein Vormund für eine Sache seines Mündels, welche er gekauft hat, den Werth des streitigen Gegenstandes nicht von dem Geld des Mündels, sondern von dem Seinigen geleistet haben sollte, so verfällt die Stipulation wegen der Entwährung dem Mündel gegen den Verkäufer. 1Wenn eine Frau wegen der Entwährung eines Grundstücks, das sie gekauft hat, Bürgschaft erhalten und dasselbe Grundstück zur Mitgift gegeben hätte, sodann Jemand dasselbe ihrem Ehemann durch eine Klage entzogen hätte, so kann die Frau sogleich gegen die wegen des Kaufs [bestellten] Bürgen klagen, gleich als ob sie von nun an eine kleinere Mitgift, oder auch gar keine Mitgift (wenn [nämlich] ihr Ehemann soviel geleistet hatte, als das Grundstück werth war) gehabt hätte.
Pompon. lib. I. ex Plaut. Der Sclave eines Rasenden kann von dem agnatischen Curator des Letzteren nicht freigelassen werden, weil in der Verwaltung des Vermögens die Freilassung nicht enthalten ist. Wenn aber der Rasende aus dem Grunde eines Fideicommisses die Freiheit leisten müsste, so sagt Octavenus, sei der Sclave, um [jedes] Bedenken zu heben, von dem Agnaten [einem Anderen] zu übergeben, damit er von Dem, welchem er übergeben worden wäre, freigelassen werde.
Ex libro II
Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn ein zur Forderung eines Vermächtnisses bestellter Geschäftsbesorger sich gegen den Erben des Interdicts wegen Vorzeigung der Urkunden bedienen sollte, so steht [ihm] die Einrede wegen des Geschäftsbesorgers, gleichsam als wäre ihm nicht auch dies aufgetragen worden, nicht entgegen.
Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn eine Sache, welche ich vom Titius gekauft habe, von mir als Legat zu leisten ist, so kann der Legatar, wenn er von dem Eigenthümer der Sache belangt worden ist, meinem Verkäufer keine Anzeige machen11S. die Bem. zu L. 53. §. 1. h. t., wenn ihm nicht die Klagen [gegen denselben von mir] abgetreten sein werden, oder er zufällig Hypotheken hat.
Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn du vom Titius ein Grundstück, welches dem Sempronius gehörte, gekauft haben wirst und dasselbe dir übergeben sein wird, Titius aber, nachdem der Preis bezahlt worden war, Erbe des Sempronius geworden sein und eben dasselbe Grundstück dem Mävius verkauft und übergeben haben wird, so sagt Julianus, dass es billiger sei, dich als den frühern zu schützen, weil auch Titius, wenn er selbst das Grundstück von dir fordern würde, durch eine Einrede zurückgewiesen würde und du es, auch wenn es Titius besitzen sollte, mit der Publicianischen [Klage] fordern würdest.
Ex libro III
Pompon. lib. III. ex Plaut. Julianus sagt, wenn eine Frau einem Bürgen22Ihres Schuldners Bürgen, wenn sie ihn heiratet. dasjenige zum Heirathsgute gelobt, was er ihr in Hinsicht der Bürgschaft schuldet, so könne er gleich nach vollzogener Ehe die Auftragsklage gegen den Schuldner anstellen, weil das Geld als ihm entzogen angesehen wird, indem er [davon] die Lasten der Ehe trägt. 1Wenn Jemand, der für dich einen Menschen33Einen Sclaven. zu liefern bürgschaftsweise übernommen hat, dem Gläubiger (stipulatori) einen fremden Menschen44D. i. einen Sclaven, der einem andern Herrn eigenthümlich gehört. übergibt, so entledigt er weder sich noch dich der Verbindlichkeit; und daher hat er gegen dich keine Auftragsklage. Dafern aber der Gläubiger (stipulator) diesen Menschen durch Ersitzung erworben hat, so ist, sagt Julianus, die Entledigung als geschehen anzusehen; in diesem Falle wird also die Auftragsklage wider dich erst nach der Ersitzung Statt finden.
Pompon. lib. III. ex Plaut. Labeo sagt, wenn Niemand da sei, der von Seiten des Versprechers eines über das Meer zu versendenden Darlehns gemahnt werden könne, so müsse man eben dies in die Protestation aufnehmen, damit es als Forderung gelten könne55Wenn der Schuldner nicht da ist und also nicht zur Zahlung gemahnt werden kann, so soll eine diesen umstand hervorgehobene Protestation als Mahnung gelten und durch dieselbe der Verzug mit seinen Folgen begründet werden..
Pompon. lib. III. ex Plaut. Haben wir uns statt der gesetzlichen Zinsen Conventionalstrafen auf einzelne Monate stipulirt, im Fall das Capital nicht bezahlt worden sei, so wächst, wenn auch die Capitalsverbindlichkeit vor Gericht anhängig gemacht worden, dennoch die Strafe, weil unbezweifelt das Capital nicht gezahlt worden ist.
Pompon. lib. III. ex Plaut. Wenn einem Procurator eine Nichtschuld gezahlt sein sollte, so kann sogleich aus dieser Stipulation gegen den Procurator darauf geklagt werden, dass der Geschäftsherr es genehmigen solle, damit man unterscheiden könne, ob man Das, was als Nichtschuld bezahlt worden ist, vom Geschäftsherrn condiciren müsse, wenn [nemlich] derselbe es genehmigt, oder aber ob man es vom Procurator zu condiciren habe, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigen sollte. 1Julianus schreibt, wenn der Procurator ein Grundstück gefordert, und, wie es zu geschehen pflegt, Sicherheit gegeben hätte, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, sodann der Geschäftsherr nachher dasselbe Grundstück verkauft hätte, und der Käufer dasselbe forderte, so verfalle die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde.
Ex libro IV
Pompon. lib. IV. ex Plaut. Und wenn einer Sache oder einer Klage66D. i. eines dinglichen oder persönlichen Anspruchs wegen. wegen ein Bürge gestellt ist, so kommt es ihm nicht zu Statten, dass die Person, für welche er gebürgt hat, [nur] in soviel, als sie leisten kann, zu verurtheilen ist77Vgl. fr. 63. §. 2. pro socio (XVII, 2.) fr. 7. pr. de except. (XLIV, 1.). 1Wenn der Ehemann nicht zahlungsfähig ist, so kommt [die Einrede], dass er nicht [soviel] leisten könne, zwar ihm selbst zu Statten (denn dies ist der Person des Ehemannes zugestanden), nicht aber seinem Erben.
Ex libro V
Pompon. lib. V. ex Plautio. Hat der Erbe dies dann nicht gethan, und der Niessbraucher deswegen den Niessbrauch nicht ziehen können, so hat auch noch der Erbe des Niessbrauchers deshalb eine Klage, um wieviel dem Niessbraucher daran gelegen war, dass der Erbe nicht gesäumt habe, wenn schon der Niessbrauch durch den Tod jenes erloschen war.
Ad Dig. 7,1,65Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Pompon. lib. V. ex Plautio. Wenn aber der Niessbraucher etwas, das durch ihn oder die Seinigen verschlechtert worden ist, ausbessern muss, so darf er nicht losgesprochen werden, wenn er auch dem Niessbrauch zu entsagen bereit wäre; denn er muss alles, was ein fleissiger Hauswirth in seinem Hause machen lässt, auch machen lassen. 1Die Verpflichtung des Erben zur Wiederherstellung dessen, was der Testator schon durch Alter verschlechtert hinterlassen hatte, erstreckt sich nicht weiter, als wenn der Testator Jemanden die Eigenheit vermacht hätte.
Pompon. lib. V. ex Plaut. Julianus sagt, wenn derselbe Sclave sowohl Jemandem durch ein Fideicommiss hinterlassen, als auch für frei erklärt werde, so müsse der Erbe die Freiheit gewähren; denn er wird, sagt er, aus dem Grunde des Fideicommisses nicht gezwungen werden, den Werth des Sclaven zu bezahlen, da er eine Freiheit, deren Gewährung er verpflichtet war, ertheilt hat. 1Aber auch wenn einem Sclaven die Freiheit durch ein Fideicommiss unter einer Bedingung, und er selbst [durch ein Vermächtniss] hinterlassen wird, dass er sofort geleistet werden solle, so wird der Erbe nicht anders denselben [an den Vermächtnissnehmer] zu übergeben gezwungen werden, als gegen Sicherheitsbestellung, dass derselbe beim Eintritt der Bedingung der Freiheit werde überliefert werden; denn fast in allen Fällen sind die fideicommissarischen Freiheiten für unmittelbar ertheilte zu halten. Doch sagt Ofilius, dies verhalte sich [nur dann] so, wenn der Testator, um das Vermächtniss zurückzunehmen, die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilt hätte; wenn hingegen der Vermächtnissnehmer nachgewiesen habe, das dem Erbe vom Testator eine Belästigung dadurch auferlegt worden sei, so müsse der Werth des Sclaven nichtsdestoweniger geleistet werden.
Pompon. lib. V. ex Plautio. Wenn Jemand auch nur um eine Sclavin bittweise nachgesucht hat, so scheint dennoch darin auch der Umstand begriffen, dass sich das von derselben geboren werdende Kind in demselben Verhältniss befinden solle.
Idem lib. V. ex Plaut. Es kann eine Novation nicht mit einer solchen Stipulation geschehen, welche nicht verfällt. Auch widerspricht dem nicht, dass in dem Falle, wenn ich in der Absicht, zu noviren, vom Titius unter einer Bedingung Das stipulirt haben werde, was mir Sempronius schuldet, und Titius, während die Bedingung schwebt, verstorben sein wird, eine Novation stattfinden würde, obwohl die Bedingung vor dem Antritt der Erbschaft eingetreten ist; denn in diesem Falle erlischt die Stipulation nicht durch den Tod des Versprechers, sondern geht auf den Erben über, dessen Person unterdessen die Erbschaft vertritt.
Ex libro VI
Pompon. lib. VI. ex Plautio. Aristo sagt, dass, sowie dasjenige, was im Meere erbauet worden, Privateigentum wird, auch dasjenige, was vom Meere eingenommen worden, öffentlich werde.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Deshalb schwebt zuweilen das Geben eines Darlehns, so dass es durch etwas nachher Geschehenes bestätigt wird, wie wenn ich dir Gelder als Darlehn geben sollte, damit sie, wenn irgend eine Bedingung eingetreten sein sollte, die deinigen würden, und du mir [dann] verbindlich sein solltest. Ingleichen wenn der Erbe legirtes Geld dargeliehen haben sollte, nachher der Legatar es nicht hat erwerben (ad se pertinere) wollen, weil [in diesem Falle] die Gelder vom Tage der angetretenen Erbschaft an dem Erben gehört zu haben scheinen, so dass das ausgeliehene Geld [von ihm] gefordert werden kann. Denn Julianus sagt, dass auch die vom Erben geschehenen Uebergaben auf die Zeit zurückgezogen würden, wo die Erbschaft angetreten worden sei, [in dem Falle nämlich,] wenn das Legat abgelehnt oder erworben worden sei.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Wenn du von einem Rasenden, indem du ihn für seines Geistes mächtig hieltest, Geld als Darlehn empfangen haben solltest, und dies zu deinem Nutzen verwendet sein sollte, so sagt Julianus, dass dem Rasenden die Condiction erworben werde; denn aus denselben Gründen, aus welchen uns ohne unser Wissen Klagen erworben werden, würden sie auch einem Rasenden erworben. Ingleichen wenn derjenige, welcher einem Sclaven [Geld] dargeliehen hatte, rasend zu sein angefangen, nachher der Sclave dasselbe zum Nutzen [seines] Herrn verwendet haben sollte, so könne im Namen des Rasenden condicirt werden. Und wenn Jemand fremdes Geld, um es zu verleihen, gegeben haben, nachher rasend zu sein angefangen haben und das Geld verbraucht sein sollte, so werde dem Rasenden die Condiction erworben.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Obwohl Dasjenige, was wir auf der öffentlichen Meeresküste, oder im Meere erbauet haben, unser wird, so ist dennoch ein prätorisches Decret nothwendig, dass uns dies zu thun erlaubt sei; ja, es darf [der Bauende] sogar thätlich daran verhindert werden, wenn er es so thut, dass Andern daraus ein Schaden erwächst; denn ich zweifle nicht daran, dass er keine bürgerlichrechtliche Klage darauf hat, es thun zu dürfen.
Pompon. lib. VI. ex Plaut. Gewaltthätig handelt Derjenige, der den Besitzer nicht Dasjenige, was er besitzt, nach seinem Belieben gebrauchen lässt, gleichviel ob dadurch, dass er Etwas einsäet, eingräbt, umpflügt, oder erbauet, oder überhaupt Etwas vornimmt, wodurch er dem Gegner nicht den freien Besitz belässt.
Idem lib. VI. ex Plaut. Wenn der Schuldner eines Mündels auf dessen Geheiss dem Gläubiger desselben ohne Ermächtigung des Vormunds das Geld gezahlt hat, so befreit er zwar den Mündel [von der Verbindlichkeit] gegen den Gläubiger, aber er selbst bleibt verbindlich; aber er kann sich durch eine Einrede schützen. Wenn er aber nicht der Schuldner des Mündels gewesen war, so kann er [das Geld] weder vom Mündel condiciren, weil dieser nicht ohne Ermächtigung des Vormunds verbindlich wird, noch vom Gläubiger, mit welchem er auf das Geheiss eines Andern contrahirt hat88S. l. 44. D. de cond. ind. 12. 6.; aber der Mündel wird auf so viel, als er reicher geworden ist, da er ja von seiner Schuld befreit ist, auf eine analoge Klage gehalten sein.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Pompon. lib. VII. ad Plaut. Wenn dir und mir [die Gewährung des] Niessbrauch[s] von Seiten [zweier] Erben, des Sempronius und Mucius, vermacht worden ist, so habe ich ein Viertheil an dem Antheil des Sempronius und das andere an dem des Mucius, und du ebenfalls [zwei] Viertheile an beider Antheilen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. VII. ex Plaut. Wenn die Freiheit so hinterlassen worden ist: Mein Sclave Stichus soll im zwölften Jahre, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein, so ist es wahrscheinlich, dass er zu Anfang des zwölften Jahres frei sei. Denn das hat der Verstorbene im Sinne gehabt. Auch ist ein grosser Unterschied zwischen diesen Redeweisen: im zwölften Jahre und nach zwölf Jahren; und wir pflegen dann zu sagen: es ist das zwölfte Jahr, wenn irgend eine noch so geringe Zeit von dem zwölften Jahre gekommen oder vergangen ist, und wenn [also] befohlen worden ist, dass Jemand im zwölften Jahre frei sein solle, so ist damit gesagt, dass er an allen Tagen des Jahres frei sein solle. 1Aber wenn in einem Testament so geschrieben worden ist: Mein Sclave Stichus soll frei sein, wenn er meinem Erben tausend Geldstücke in drei einjährigen Terminen, nachdem ich gestorben sein werde, gezahlt oder deshalb Genüge geleistet haben wird, so kann der Sclave nur, nachdem drei Jahre vergangen sind, frei sein, wenn er nicht das Geld sogleich zahlen oder deshalb Genüge leisten sollte, denn der Erbe muss die Schnelligkeit der Freiheitsertheilung gegen die frühzeitige Zahlung der Gelder aufrechnen. 2Labeo schreibt, wenn die Freiheit so hinterlassen sei: Stichus soll innerhalb eines Jahres, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein, so sei derselbe sogleich frei; denn auch wenn so geschrieben sei: Wenn er innerhalb zehn Jahren meinem Erben gegeben haben wird, so soll er frei sein, so sei derselbe dadurch, dass er sogleich zahle, ohne Verzug frei.
Pompon. lib. VII. ex Plaut. Labeo führt im zweiten Buche der Posteriora [folgenden Fall] an: Calenus, mein Rechnungsführer soll, wenn es scheinen wird, dass er die Rechnungen fleissig gehalten hat, frei sein, und all das Seine, und noch Hundert haben. [Hier] muss man einen solchen Fleiss verlangen, der dem Herrn, nicht der dem Sclaven nützlich gewesen ist; es wird aber mit einem solchen Fleiss Redlichkeit verbunden sein, [und zwar] nicht blos beim Anordnen der Rechnungen, sondern auch beim Herausgeben des Rückstandes. Die Worte: scheinen wird, müssen dafür genommen werden: wird scheinen können; so haben die Alten auch die Worte der zwölf Tafeln: wenn das Regenwasser schadet, erklärt, das heisst, wenn es wird schaden können. Sollte die Frage erhoben werden, wem jene Beflissenheit bewiesen werden müsse, so wird man dem Ermessen der Erben, welche nach Art eines redlichen Mannes verfahren, folgen müssen, ebenso wie [ein Sclave,] welcher für frei erklärt worden ist, wenn er eine bestimmte Geldsumme gegeben hätte, ohne dass hinzugesetzt ist, wem er sie geben solle, um frei zu sein, auf gleiche Weise wird frei sein können, wie wenn so gesagt gewesen wäre: wenn er sie dem Erben gegeben hätte. 1Pactumejus Clemens sagte, der Kaiser Antoninus habe verordnet, dass, wenn ein Fideicommiss so hinterlassen worden sei: ich bitte, du mögest es Dem von ihnen, welchen du willst, ausantworten, dasselbe, wenn er Keinen ausgewählt hätte, um es demselben auszuantworten, Allen gebühre.