Fideicommissorum libri
Ex libro III
Pompon. lib. III. Fideicommiss. Derjenige, welchem die Freiheit durch ein Fideicommiss hinterlassen worden ist, darf wider seinen Willen nicht einem Anderen übergeben werden, damit er von diesem freigelassen werde, und der Freigelassene eines Andern, als Desjenigen werde, welcher gebeten worden ist, ihn freizulassen. 1Campanus sagt: wenn Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre sei, seinen Erben gebeten habe, dass er einen eigenen Sclaven freilassen möge, so sei demselben die Freiheit zu gewähren, weil hier das Aelisch-Sentische Gesetz nicht Statt hat. 2Es war ein Sclave dem Calpurnius Flaccus vermacht, und dieser gebeten worden, denselben freizulassen, und, wenn er ihn nicht freigelassen hätte, war derselbe Sclave dem Titius vermacht, und dieser auf gleiche Weise gebeten worden, denselben freizulassen; wenn dieser ihn nicht freigelassen hätte, so war der Sclave für frei erklärt worden. Sabinus sagt: er werde wirkungslos vermacht worden sein, und der [Sclave] aus dem Testamente sogleich frei werden.