Epistularum libri
Ex libro XI
Ad Dig. 35,1,111ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 49, S. 148: Umfang der Beweislast des Mandatars in Erfüllung seiner Obliegenheiten.Idem lib. XI. Epist. Wer unter der Bedingung, Rechnung abzulegen, frei zu sein geheissen worden ist, muss darthun, dass Alles, was er geführt hat, seine volle Richtigkeit habe; so dass er weder von dem, was er eingenommen, etwas untergeschlagen, noch eine Ausgabe, die er nicht bestritten, auf die Rechnung gestellt habe; auch muss er herausgeben, was dem fernern Inhalte nach als Vorrath bei ihm verblieben ist; denn er wird auf keine andere Weise frei, als wenn er der Bedingung, unter der ihm die Freiheit ertheilt worden, Genüge geleistet hat. Im übrigen ist er aber nicht durchaus anzustrengen, darzuthun, dass die Schuldner, mit denen er contrahirt hat, zur Zeit des Todes seines Herrn zahlungsfähig gewesen seien, sondern blos, dass sie zu der Zeit, wo ihnen creditirt worden, sich in solchen Umständen befunden hätten, dass ein aufmerksamer Hausvater ihnen Credit gegeben haben würde.
Pompon. lib. XI. Epistolar. Ich weiss, dass Einige, indem sie bewirken wollen, dass ihre Sclaven niemals zur Freiheit gelangen sollen, so zu schreiben pflegen: Stichus soll frei sein, wenn er sterben wird. Aber auch Julianus sagt, dass eine Freiheit, welche auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, von keiner Gültigkeit sei, da man es so ansieht, als ob der Testator mehr um die Freiheit zu verhindern, als um sie zu ertheilen, so geschrieben habe. Und darum sei auch, wenn so geschrieben sei: Stichus soll frei sein, wenn er nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird, dies von keiner Gültigkeit, wenn sich ergiebt, dass der Testator gewollt habe, dass die Freiheit auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, auch habe die Mucianische Sicherheitsstellung11S. l. 7. pr. de cond. et dem. 35. l. nicht Statt. 1Und wenn in einem Testamente so geschrieben ist: Stichus soll frei sein, wenn er nach Capua gegangen sein wird, so sei er nicht anders frei, als wenn er nach Capua gegangen sei. 2Ferner hat Octavenus gesagt, wenn Jemand in einem Testament, nachdem einem Sclaven unter irgend einer Bedingung die Freiheit ertheilt war, so geschrieben hätte: ich will, dass er nicht vor der Bedingung vom Erben freigemacht werde, so gelte dieser Zusatz nichts.
Pompon. lib. XI. Epist. Bei Julianus ist geschrieben, wenn ein Privatmann behauptet, die Erbschaft des Lucius Titius gehöre ihm, ein Anderer aber dieselbe Erbschaft für den Fiscus in Anspruch nimmt, so fragt es sich, ob das Recht des Fiscus vorerst zu prüfen, und die Ausprüche der Uebrigen auszusetzen, oder ebensowohl die Anfoderungen der einzelnen [Erbschafts]gläubiger Aufschub zu erleiden haben, damit der Sache des Fiscus kein Nachtheil entstehe? Und dies [Letztere] ist in Senatsbeschlüssen ausgesprochen worden.