Epistularum libri
Ex libro XI
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. XI. Epistolar. Ich weiss, dass Einige, indem sie bewirken wollen, dass ihre Sclaven niemals zur Freiheit gelangen sollen, so zu schreiben pflegen: Stichus soll frei sein, wenn er sterben wird. Aber auch Julianus sagt, dass eine Freiheit, welche auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, von keiner Gültigkeit sei, da man es so ansieht, als ob der Testator mehr um die Freiheit zu verhindern, als um sie zu ertheilen, so geschrieben habe. Und darum sei auch, wenn so geschrieben sei: Stichus soll frei sein, wenn er nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird, dies von keiner Gültigkeit, wenn sich ergiebt, dass der Testator gewollt habe, dass die Freiheit auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, auch habe die Mucianische Sicherheitsstellung11S. l. 7. pr. de cond. et dem. 35. l. nicht Statt. 1Und wenn in einem Testamente so geschrieben ist: Stichus soll frei sein, wenn er nach Capua gegangen sein wird, so sei er nicht anders frei, als wenn er nach Capua gegangen sei. 2Ferner hat Octavenus gesagt, wenn Jemand in einem Testament, nachdem einem Sclaven unter irgend einer Bedingung die Freiheit ertheilt war, so geschrieben hätte: ich will, dass er nicht vor der Bedingung vom Erben freigemacht werde, so gelte dieser Zusatz nichts.
Übersetzung nicht erfasst.