Epistularum libri
Ex libro X
Ad Dig. 19,1,55Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 315, Note 3.Pompon. lib. X. Epistol. Wenn ein Sclav, der verkauft oder versprochen worden, sich in feindlicher Gewalt befindet, so hielt Octavenus dafür, dass der Kauf und die Stipulation von Gültigkeit sei, weil zwischen Käufer und Verkäufer Verkehr Statt finde; denn die Schwierigkeit liege vielmehr in der Leistung, als in der Natur [des Geschäfts], wiewohl die Gewährung desselben vom Richter von Amtswegen bis dahin hinausgeschoben werden müsse, bis sie möglich werde.
Pompon. lib. X. Epist. Bildsäulen, welche auf gemauerte Gestelle befestigt sind, oder Gemälde, welche an Ketten hängen, oder an die Wand befestigt sind, oder Lampen, welche auf gleiche Weise hängen, gehören nicht zu den Häusern; denn sie werden zur Zierde eines Hauses angeschafft, nicht dazu, damit das Haus vollendet werde. 1Desgleichen sagt Labeo: dass das Vorgehänge11Prothyrum, s. L. 12. §. 23. D. de instr. leg. 33. 7. und Cujac. l. l. ad h. l. und Obs. XIV. c. 1., welches in Häusern zuweilen angebracht zu werden pflege, zum Hause gehöre.