Epistularum libri
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Pompon. lib. VII. Epist.11Ueber dieses Fragment vergl. die gelehrte Abhandlung von Ferd. Kämmerer Interpretatio fr. 20. D. de fideic. libert. (40. 5.) Rostoch. 1828, in welcher §. 6. S. 38—45. auf das Deutlichste gezeigt wird, dass die erste und grössere Hälfte der Stelle die Worte eines Mannes enthalte, welcher den Pomponius in einer epistola um Belehrung über einen Ausspruch des Julianus gebeten hatte. Der letzte Theil der Stelle aber enthält die Antwort des Pomponius auf jene Anfrage, was in der Uebersetzung durch die eingeklammerten Worte: „[Pompon. hat geantwortet]“ angedeutet ist. „Bei Julianus steht so geschrieben: „„Wenn der Erbe, welcher gebeten worden ist, einen Sclaven freizulassen, die Erbschaft nach dem Trebellianischen Senatsschlusse ausgeantwortet hat, so wird er gezwungen werden müssen, denselben freizulassen, und, wenn er sich verborgen hält, oder wenn er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist, so wird der Prätor, nach Untersuchung der Sache, den Senatsschlüssen gemäss, welche sich auf solche Fälle beziehen22D. h. dem SC. Rubrianum (l. 26. §. 7. h. t.) u. Dasumianum (l. 51. §. 4. D. eod.) gemäss. S. Kämmerer l. cit. §. 4. vorzüglich S. 29. ff., erkennen müssen. Wenn aber Der, welchem die Erbschaft ausgeantwortet worden ist, den Sclaven ersessen hat33Usuceperit. So hat Charondas in einer Handschrift, und so haben auch die Verfasser der Basil. XLVIII. 4. 20. T. VI. p. 329. sq. u. d. Schol. dazu nro. f. ib. p. 357. gelesen, während die Florent. und andere Handschriften und Ausgaben susceperit haben. Das Bedenken, durch welches Kämmerer l. cit. §. 2. not. 8. p. 6. sq. abgehalten wurde, die erstere Lesart vorzuziehen, ist von Huschke in der Recension der Schrift von Kämmerer in der (Tübing.) Krit. Zeitschrift f. Rw. B. 6. S. 235. fg. gehoben, und zugleich ist daselbst durch die triftigsten Gründe der Vorzug des usuceperit gezeigt worden. Der, welchem ex SC. Trebelliano restituirt wurde, erwarb nemlich blos bonitarisches Eigenthum, und hätte also durch die Freilassung den Sclaven nicht zum Röm. Bürger, sondern nur zum Latinus gemacht; daher wurde er erst nach der durch die Usucapion geschehenen Erwerbung des quiritarischen Eigenthums zur Freilassung gezwungen. Das Weitere s. bei Huschke a. a. O., so kommt es ihm zu, [den Sclaven] freizulassen, und es wird angemessen sein, in Betreff seiner Person dasselbe zu beobachten, was in Ansehung der Käufer [von Sclaven] beobachtet zu werden pflegt44S. l. 10. §. 1., l. 28. pr. u. l. 51. pr. u. §. 10. D. h. t..““ Hältst Du dies für wahr? Denn ich bin voll Lernbegierde, welche allein ich für den besten Lebensgrundsatz bis in mein achtundsiebenzigstes Lebensjahr gehalten habe, der Meinung Jenes eingedenk, welcher gesagt haben soll: Auch wenn ich mit dem einen Fuss im Grabe stehe, möchte ich noch lernen55Dieser von dem Anfrager in griechischer Sprache angeführte Ausspruch rührt nicht, wie Manche früher annahmen, von Julianus, sondern wahrscheinlich von einem griechischen Philosophen der späteren Zeit her. S. Kämmerer l. cit. §. 7. — Uebrigens ist in demselben statt ἐν σωρῷ zu lesen: ἐν σορῷ. S. Kämmerer l. cit. p. 9. not. 15..“ [Pomponius hat geantwortet:] Ganz richtig glaubten Aristo und Octavenus, dass dieser Sclave, wegen dessen gefragt werde, nicht zur fideicommissarischen Erbschaft gehöre, weil der Testator, indem er den Erben bat, dass er denselben freilassen möchte, nicht beabsichtigt zu haben scheint, dass er ausgeantwortet werden sollte; wenn er jedoch aus Irrthum vom Erben [dem Fideicommissar] gegeben worden sein sollte, so ist das zu sagen, was Julianus schreibt.
Ex libro VIII
Pompon. lib. VIII. Epist. Die Sclaven, welchen die Noxa folgt, müssen da vertheidigt werden, wo ihnen die Begehung des Verbrechens Schuld gegeben wird; darum muss der Herr dieselben da stellen, wo sie die Gewaltthätigkeit ausgeübt zu haben bezichtigt werden, und es kann der Fall eintreten, dass derselbe das Eigenthum über alle verliert, wenn er sie nicht vertheidigt.
Pompon. lib. VIII. Epist. Wenn der Erbe des Vormundes das, was dieser begann, vollendete, so ist auch er in dieser Beziehung der Vormundschaftsklage unterworfen.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. IX. Epistol. Wenn du mir versprochen, oder in deinem Testament verordnet haben solltest, mir einen fremden Sclaven zu geben, und dieser Sclave eher, als es an dir lag, dass du ihn nicht gabst, von seinem Herrn freigelassen sein sollte, so ist diese Freilassung dem Tode desselben gleich; du würdest aber nicht gehalten sein, wenn er verstorben wäre. 1Aber auch wenn Jemand den Sclaven, welchen er zu geben versprochen hat, nachdem er von dem Herrn desselben zum Erben eingesetzt worden ist, als Bedingtfreien gegeben haben wird, wird er befreit.
Ex libro X
Ad Dig. 19,1,55Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 315, Note 3.Pompon. lib. X. Epistol. Wenn ein Sclav, der verkauft oder versprochen worden, sich in feindlicher Gewalt befindet, so hielt Octavenus dafür, dass der Kauf und die Stipulation von Gültigkeit sei, weil zwischen Käufer und Verkäufer Verkehr Statt finde; denn die Schwierigkeit liege vielmehr in der Leistung, als in der Natur [des Geschäfts], wiewohl die Gewährung desselben vom Richter von Amtswegen bis dahin hinausgeschoben werden müsse, bis sie möglich werde.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XI
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. XI. Epistolar. Ich weiss, dass Einige, indem sie bewirken wollen, dass ihre Sclaven niemals zur Freiheit gelangen sollen, so zu schreiben pflegen: Stichus soll frei sein, wenn er sterben wird. Aber auch Julianus sagt, dass eine Freiheit, welche auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, von keiner Gültigkeit sei, da man es so ansieht, als ob der Testator mehr um die Freiheit zu verhindern, als um sie zu ertheilen, so geschrieben habe. Und darum sei auch, wenn so geschrieben sei: Stichus soll frei sein, wenn er nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird, dies von keiner Gültigkeit, wenn sich ergiebt, dass der Testator gewollt habe, dass die Freiheit auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, auch habe die Mucianische Sicherheitsstellung66S. l. 7. pr. de cond. et dem. 35. l. nicht Statt. 1Und wenn in einem Testamente so geschrieben ist: Stichus soll frei sein, wenn er nach Capua gegangen sein wird, so sei er nicht anders frei, als wenn er nach Capua gegangen sei. 2Ferner hat Octavenus gesagt, wenn Jemand in einem Testament, nachdem einem Sclaven unter irgend einer Bedingung die Freiheit ertheilt war, so geschrieben hätte: ich will, dass er nicht vor der Bedingung vom Erben freigemacht werde, so gelte dieser Zusatz nichts.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVI
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XVII
Pompon. lib. XVII. Epistol. Labeo schreibt, wenn du für einen einzigen Preis mehrere Sclaven gekauft hast und wegen eines einzigen etwa klagen willst, so müsse bei der Werthschätzung der Sclaven ebenso verfahren werden, als bei der Werthschätzung der Güte eines Ackers verfahren würde, wenn wegen eines entwährten Theiles des Grundstücks geklagt wird77S. L. 53. pr. im folg. Titel dieses Buches.. 1Derselbe sagt, wenn du mehrere Sclaven für einen einzigen Preis verkauft und versprochen hast, dass sie gesund seien, und nur ein Theil derselben weniger gesund sein sollte, so werde [von dem Käufer] in Betreff aller richtig geklagt, dass sie dem Gesagten [und] Versprochenen zuwider [beschaffen seien]. 2Ebendaselbst sagt er, dass ein Lastthier herumschweifen und fliehen könne und man doch nicht klagen könne, dass es herumschweifendes oder flüchtiges [Thier] sei.
Ex libro XVIII
Idem lib. XVIII. Epistol. Da der Gläubiger, welcher wegen eines Gelddarlehns gegen einen Mündel stritt, den Eid antrug, hat der Mündel geschworen, dass er nicht geben müsse; dasselbe Geld fordert [der Gläubiger] vom Bürgen desselben; ist er wohl durch die Einrede des Eides auszuschliessen? Antworte mir, was du annimmst. Diese Sache erklärt Julianus deutlicher; denn wenn ein Streit zwischen dem Gläubiger und dem Mündel gewesen sein sollte, ob er überhaupt ein Gelddarlehn erhalten hätte, und man übereingekommen sein sollte, dass man von dem ganzen Verhältniss zurücktreten würde, wenn der Mündel geschworen hätte, und der geschworen haben sollte, dass er nicht geben müsse, so wird die natürliche Verbindlichkeit durch diesen Vertrag aufgehoben werden und das gezahlte Geld zurückgefordert werden können; wenn aber der Gläubiger zwar behauptete, dass er ein Darlehn gegeben habe, der Mündel aber dadurch allein vertheidigt wurde, dass sein Vormund nicht dazu getreten wäre, und man einen Eid dieses Inhalts hat eintreten lassen, so wird in diesem Falle der Prätor den Bürgen nicht schützen. Wenn es aber nicht klar bewiesen werden kann, was man beabsichtigt habe, und es im Dunkeln sein wird, wie es gewöhnlich geschieht, ob über eine Thatsache oder ein Recht zwischen dem Gläubiger und Mündel Streit gewesen sei, so müssen wir [dies,] dass auf das Antragen des Gläubigers der Mündel geschworen habe, so ansehen, als ob das von ihnen beabsichtigt worden sei, dass, wenn er geschworen hätte, dass er nicht geben misse, von dem ganzen Verhältniss zurückgetreten würde; und dann werden wir meinen, dass sowohl das gezahlte Geld zurückgefordert werden könne, als auch den Bürgen eine Einrede gegeben werden müsse. 1Wenn ein Bürge geschworen haben sollte, dass er nicht geben müsse, so wird der eines Versprechens Theilhaftige durch die Einrede des Eides sicher sein. Aber wenn er geschworen hat, als hätte er überhaupt für eben dasselbe sich nicht verbürgt, so darf dieser Eid dem eines Versprechens Theilhaftigen nicht nützen. 2Ad Dig. 12,2,42,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Note 8.Aber auch wenn auf den Antrag des Klägers der Vertheidiger eines Abwesenden oder Gegenwärtigen geschworen hat, dass der, welchen er vertheidigt, nicht geben müsse, so wird die Einrede des Eides demjenigen, in dessen Namen geschworen worden ist, gegeben werden müssen. Dasselbe Verhältniss findet Statt, auch wenn der Vertheidiger eines Bürgen geschworen haben sollte; dem Schuldner nämlich werde die Einrede gegeben. 3Ingleichen mag, wenn der Schuldner geschworen hat, der Bürge sicher sein, weil auch das zu Gunsten Eines von Beiden ausgefallene Erkenntniss Beiden nützen würde.
Ex libro XX
Pompon. lib. XX. Epist. Ein Theil des zurückzugebenden Heirathsguts wird das sein, was der Frau aus dem Sondergut eines Sclaven wird ausgeantwortet werden müssen; und darum muss der Ehemann sowohl für böse Absicht, als auch für Verschulden beim Erwerben und Erhalten eines solchen Sonderguts stehen, und die aus demselben gezogenen Früchte werden auf eben die Weise, wie die einer jeden zum Heirathsgut gehörigen Sache, dem Ehemanne gehören.
Idem lib. XX. Epist. Bei dem Aristo steht Folgendes geschrieben: Hat der Mündel durch die Schuld des Vormundes aufgehört, Erbschaftssachen zu besitzen88Z. B. in Folge eines Verkaufes u. s. w., so kann der Werth davon bei der Erbschaftsklage99D. i. wenn der wahre Erbe die hereditatis petitio gegen den Mündel anstellt. ohne alles Bedenken angeschlagen werden, jedoch so, wenn dem Mündel wegen der Erbschaft Sicherheit geleistet wurde. Aber dies nimmt man auch dann als geschehen an, wenn der Vormund in der Lage sein wird, dass man von ihm das, was der Mündel im Falle seiner Verurtheilung zu zahlen hat, erhalten kann. Ist aber der Vormund zahlungsunfähig, dann ist zu untersuchen, ob der Schade1010Weil Erbschaftssachen veräussert wurden, deren Werth aber vom Vormunde nicht ersetzt werden kann (Cujac. Opera posth. I. p. 599). den Mündel, oder der Verlust den Kläger treffen müsse? Hier muss1111Haloander weicht hier ohne Grund von der gewöhnlichen Lesart debet ab, und zieht debeat vor. man die Sache ebenso betrachten, als ob ein Zufall den Untergang herbeigeführt hätte, ähnlich, als wenn der Mündel selbst ohne sein Verschulden Etwas an der Erbschaft vermindert, verdorben, vernichtet hätte. Auch über einen Wahnsinnigen kann die Frage entstehen, wenn dieser als Besitzer im Wahnsinne Gegenstände vertilgte. Was ist nun deine Meinung? Pomponius: Nach meiner Meinung sprach Jener [beim Aristo] die Wahrheit. Warum aber trugst du ein Bedenken, [zu bestimmen,] wen der Schade treffen müsse, wenn der Vormund nicht zahlen kann? Da man auch sonst eleganter Weise sagen kann1212Die Florentine liest poterit, Haloander und Beck possit., nur die Klagen, welche der Mündel gegen seinen Vormund hat, seien dem, welcher die Erbschaftsklage1313Die Lesart petitori hereditatis ist hier unstreitig der: venditori vorzuziehen. anstellt, zu gewähren; sowie der Erbe nach bürgerlichem oder prätorischem Rechte, wenn er etwa aus einem erbschaftlichen Grundstücke mit Gewalt vertrieben, oder ein Erbschaftssclav von Jemandem, ohne die Schuld des Besitzers, verwundet wurde, nichts weiter zu leisten hat, als [die Abtretung] der Klagen, welche ihm in dieser Beziehung zustehen. Eben dies gilt auch von einem Wahnsinnigen, wenn durch das Verschulden, oder die Arglist seines Curators Etwas verloren ging, auf dieselbe Weise, wie wenn der Vormund oder Curator sich Etwas [von dem Mündel] versprechen liess, oder Erbschaftssachen verkaufte. Denn nach meiner Meinung ist eine Strafe, wenn Jemand Etwas im Wahnsinne that, ebensowenig anwendbar, als wenn dies durch Zufall, ohne das Zuthun einer Person, eingetreten wäre.