Sententiarum libri
Ex libro V
Paul. lib. V. Sententiar. Wenn das Vermögen, worauf der Kaiser zum Erben eingesetzt worden, überschuldet ist, so wird der Kaiser, nach vorgängiger Untersuchung, [über seine Erklärung] befragt; denn es muss zu dem Antritt oder der Ausschlagung solcher Erbschaften der Wille des eingesetzten Erben eingeholt werden.
Paul. lib. V. Sententiar. In Geldsachen kann Dilation nicht mehr als einmal in einzelnen Processen, in peinlichen aber können dem Beklagten drei, dem Kläger zwei Dilationen gegeben werden, beides jedoch nach vorläufiger Untersuchung der Sache.
Idem lib. V. Sententiar. Jeder Niessbraucher irgend eines Grundstücks, der [am Niessbrauch] behindert oder aus demselben vertrieben worden ist, kann auf die Zurückgabe aller zugleich [mit] ergriffenen Sachen klagen; auch kommt ihm, wenn der Niessbrauch während der in der Mitte liegenden Zeit durch einen andern Zufall verloren gegangen ist, eine analoge Klage wegen der vorher gewonnenen Früchte zu. 1Wenn ein Grundstück, dessen Niessbrauch gefordert, wird, von einem Nichteigenthümer besessen wird, so wird [doch] eine Klage ertheilt. Wenn daher über die Eigenheit eines Grundstücks zwischen Zweien Streit ist, so muss der Niessbraucher nichts desto weniger im Besitz bleiben, und es muss ihm vom Besitzer Bürgschaft dafür bestellt werden, dass er ihm, dem der Niessbrauch hinterlassen worden, am Genuss nicht hinderlich sein wolle, so lange er sein Recht erweislich machen kann. Wenn aber dem Niessbraucher selbst ein Zweifel entgegengesetzt wird, so wird ihm [zwar] einstweilen der Niessbrauch entzogen, es muss11Caveri; Haloand. und schon Ed. Fradin. haben hier noch debet, was aufzunehmen zu sein scheint; s. die Note im Göttinger C. J. aber für die Rückerstattung dessen, was er von den Früchten an Gewinn ziehen würde, Bürgschaft geleistet, oder, wenn dies nicht geschieht, ihm der Genuss selbst verstattet werden.
Paul. lib. V. Sententiar. wenn auch der Nutzniesser im eigenen Namen,
Paul. lib. V. Sententiar. mag er zu unserm Landgute kommen, oder von demselben zurückgehen,
Ad Dig. 8,6,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 163, Note 6.Paul. lib. V. Sententiar. Von einer Dienstbarkeit Gebrauch gemacht zu haben, wird nur derjenige angenommen, welcher dieselbe als ein ihm zustehendes Recht auszuüben gedacht hat; hat daher Jemand [einen Fahrweg] in dem Glauben, es sei eine öffentliche Strasse, oder eine einem Andern zuständige Dienstbarkeit, gebraucht, so steht ihm weder ein Interdict, noch eine analoge Klage zu.
Idem lib. V. Sentent. Ein Jeder, der vom Fiscus belangt wird, ist nicht aus dem Auszug oder der Abschrift irgend einer Urkunde, sondern aus dem Original zu belangen; dies [findet dann Statt], wenn die Richtigkeit des Contracts nachgewiesen werden kann; sonst ist es nicht passend, dass eine falsche [wenn gleich Original-]Urkunde Kraft im Gericht erlange.
Idem lib. V. Sentent. Diejenigen, welche falsche oder verschiedenartige Zeugnisse abgelegt, oder an beiden Theilen verrätherisch gehandelt haben22Utrique parti prodiderunt, d. h. nach der Erklärung der Griechen: von jeder Partei bestochen, für jede günstig ausgesagt haben. Vgl. v. Glück a. a. O. S. 148. Anm. 94., werden von den Richtern angemessen bestraft.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. V. Sentent. Eine Verpachtung der Zölle, welche die Hitze des Meistbietenden über den Betrag des gewöhnlichen Pachts hinaufgetrieben hat, ist lediglich alsdann zu genehmigen, wenn Derjenige, welcher in der Versteigerung die Oberhand behielt, zuverlässige Bürgen und Sicherheit zu stellen bereit ist. 1Zur Zollpachtung wird Niemand wider seinen Willen genöthigt; daher sind sie, nach vollendeter Pachtzeit [von Neuem] zu verpachten. 2Diejenigen Staatspächter, welche sich mit ihrem Pachtgelde noch im Rückstande befinden, dürfen zur Erneuerung des Pachts nicht zugelassen werden, bevor sie nicht [ihrer Verpflichtung aus] dem früheren Pachte Genüge leisten. 3Den Schuldnern des Fiscus, und ebenso jenen des Staats, ist der Pacht der Zölle untersagt, damit sich nicht ihre Verbindlichkeiten durch eine neue Veranlassung übermässig vermehren: wenn sie nicht etwa solche Bürgen gestellt haben, die ihre Schulden zu berichtigen bereit sind. 4Wenn die Theilhaber an den Zöllen ihre Antheile gesondert verwalten, so kann der Eine mit Recht verlangen, dass der Antheil des Andern, der weniger zahlungsfähig ist, auf ihn übertragen werde. 5Was [von den Staatspächtern] unerlaubterweise öffentlich oder heimlich erhoben worden ist, wird Denjenigen, die den Schaden erlitten haben, doppelt zurückerstattet: das gewaltsam Erpresste aber wird mit der Strafe des Dreifachen zurückgegeben. Ausserdem verfallen [die Staatspächter] noch in eine ausserordentliche Strafe: denn das Eine erheischt das Beste der Privaten, das Andere die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung. 6Diejenigen Gegenstände, von welchen nie ein Zoll entrichtet worden, brauchen nicht verzollt zu werden. Ist die Erhebung eines herkömmlichen Zolles durch Nachlässigkeit eines Staatspächters unterblieben, so bleibt es einem andern Pächter unverwehrt, solchen einzufordern. 7Gegenstände, die für das Heer angeschafft werden, sind der Zollentrichtung nicht unterworfen. 8Der Fiscus ist von Entrichtung aller Zölle befreit; Kaufleute aber, die [den Ertrag] von fiscalischen Gütern zu kaufen pflegen, können keine Befreiung vom öffentlichen Zoll in Anspruch nehmen.
Paul. lib. V. Sent. Schleifsteine, welche zum Schärfen des Eisens nothwendig sind, kann man ebensowenig als Eisen, Getraide und Salz, ohne die Todesstrafe zu verwirken, an die Feinde verkaufen. 1Dem Staate gehörige Aecker, die für immer verpachtet werden, können [den Pächtern], ohne kaiserlichen Befehl, vom Procurator [des Kaisers] nicht entzogen werden. 2Wenn der Schiffseigenthümer selbst, oder die Reisenden, etwas unerlaubterweise in das Schiff geladen haben, so verfällt auch das Schiff dem Fiscus. Ist dieses in Abwesenheit des Eigenthümers, vom Schiffsrheder oder dem Steuermanne, oder dem Untersteuermanne33Proreta, der im Vordertheile des Schiffes commandirt. Brisson., oder einem Matrosen geschehen, so werden diese selbst mit dem Tode bestraft, und die Waaren eingezogen, das Schiff aber dem Eigenthümer zurückgegeben. 3Die Beschlagnahme verbotener Waaren geht auch wider den Erben. 4Eine Sache, welche [dem Fiscus] verfallen eingezogen worden ist, darf der [frühere] Eigenthümer entweder selbst, oder durch Andere, denen er es aufgetragen, wieder kaufen. 5Diejenigen, welche aus der Pachtung der Zölle sehr grossen Nutzen gezogen haben, müssen, im Falle solche später nicht eben so hoch verpachtet werden können, dieselben um das frühere Pachtgeld selbst übernehmen.
Paul. lib. V. Sentent. Wenn der Vater auf den Namen seines, aus seiner Gewalt entlassenen Sohnes, in der Absicht [ihm damit] eine Schenkung [zu machen], Geld ausgeliehen, und der Sohn dessen [Zurückzahlung für sich] stipulirt hat, so kann nicht bezweifelt werden, dass die Schenkung dem Rechte selbst zufolge vollzogen sei. 1Ad Dig. 39,5,34,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 11.Wenn Jemand Einen von Strassenräubern oder Feinden befreit hat, und etwas von ihm empfängt, so ist dies eine unwiderrufliche Schenkung: denn es ist solches eine Belohnung für eine ausserordentliche Bemühung zu nennen, was, in Betracht der erfolgten Rettung, nicht nach einem bestimmten Maasse abgemessen werden darf.
Idem lib. V. Sent. Der, dem die Nothwendigkeit, seine freie Geburt zu beweisen, nicht aufliegt, ist zu hören, wenn er sie von freien Stücken zu beweisen verlangt. 1Diejenigen, welche über die freie Geburt erkennen, können über die Chikane Desjenigen, welcher leichtsinnig Streit erhoben hat, bis zur Strafe des Exils erkennen. 2Die Vormünder und Curatoren können gegen die Mündel, deren Vormundschaft und Vermögen sie verwaltet haben, nachher keinen Streit über den Rechtszustand erheben. 3Einem Ehemann ist es nicht verboten, gegen seine Ehefrau, welche zugleich seine Freigelassene ist, einen Streit über ihren Rechtszustand zu erheben.
Paul. lib. V. Sentent. In einer jeden Sache muss bei Anwesenheit Aller, welche die Sache angeht, erkannt werden; denn sonst gilt das Urtheil nur unter den Gegenwärtigen. 1Wer, mehrmals vom Fiscus belangt, vernachlässigt hat, sich zu vertheidigen, der ist in Gemässheit des Urtheils zu behandeln. Dieses [Vernachlässigen] erhellet daraus, wenn Jemand, oftmals belangt, nie hat erscheinen wollen.
Paul. lib. V. Sentent. Wenn wegen eines Fahrweges, Fusssteiges, einer Uebertrift oder Wasserleitung Klage erhoben wird66S. Edmund Merill. de servitutibus in f. (T. O. III. 655.) Eckhard l. l. p. 391., so muss in der Art Sicherheit bestellt werden, dass man, bis man77Man kann in Vergleich mit der gedachten l. 60. §. ult. usfr. annehmen, dass obiges Gesetz zu Anfang von drei Personen, die concurriren, spricht, nemlich dem Berechtigten als possessor juris, dem actor, und dem Beklagten, d. h. der Eigenthümer des dienenden Grundstücks; oder man versteht den Anfang von der Negatorienklage und den Schluss von der Confessorienklage. Die Uebersetzung passt für beide Fälle, nur dass unter dem „man“ alsdann je nach der einen oder andern Annahme verschiedene Personen zu denken sind. Ich stimme für die letztere Annahme. sein Recht erweislich mache, dem [sich im Quasibesitz Befindenden] im Fahren, Wasserleiten und Gehen kein Hinderniss entgegensetzen wolle. Leugnet Jemand, dass sein Gegner ein Recht zum Fahren und Wasserleiten habe, so wird dieser, ohne zu besorgenden Schaden durch den Verlust der Dienstbarkeit, Sicherheit bestellen müssen, bis zur Erledigung der Frage keinen Gebrauch davon machen zu wollen.
Paul. lib. V. Sentent. Wenn die Sache, welche zum Gegenstande einer Stipulation gemacht wird, unter einer Bezeichnung mit verschiedenen Namen genannt wird, so entkräftet es die Verbindlichkeit nicht, wenn einer der Contrahenten sich eines andern Wortes bedient. 1Wenn sich Jemand einen Fahrweg zu seinem Grundstücke stipulirt, und nachher vor Bestellung der Dienstbarkeit das Grundstück oder einen Theil desselben verkauft hat, so erlischt die Stipulation.
Paul. lib. V. Sentent. Wer fremde Verlobungen stört, und fremden Ehen nachstellt88Sollicitatores alienar. nuptiar., itemque matrimonior. interpellatores. Cujac. ad Paul. S. R. V. 4. §. 5. versteht ersteres vom Versuch des Ehebruchs, und letzteres von dem Begehren zur Ehe. Schulting zu ders. Stelle legt den Unterschied so aus, wie die Uebersetzung giebt: sollicitatores sponsas alienas, interpellatores nuptas corrumpere et earum matrimonium ambire censet. Dem schliesst sich auch Heinecc. ad Briss. v. interpell. an., der wird, wenn er das Verbrechen auch nicht zur Ausführung bringen kann, dennoch wegen der Absicht seiner verderblichen Gelüste ausserordentlicherweise gestraft. 1Eine Injurie den guten Sitten zuwider geschieht dann, wenn Einer dem Andern mit Jauche begossen, oder mit Koth und Schmutz beworfen, das Wasser verunreinigt, und Röhren, Seen oder dergleichen, um das Publicum zu injuriiren, besudelt hat; gegen Solche pflegt eine schwere Strafe verhängt zu werden. 2Wer einen Knaben, nachdem er seinen Begleiter ihm entführt, oder bestochen, zur Schändung beredet, oder einer Frau oder einem Mädchen dazu Anträge gemacht, und deren Sittsamkeit beschimpft, ihr ein Geschenk dargereicht oder einen Lohn gegeben hat, um sie zu verführen, der wird, wenn er seine schlechte That ausgeführt hat, mit der Capitalstrafe belegt, wenn nicht, mit Deportation auf eine Insel; bestochene Begleiter werden mit dem Tode bestraft.
Paul. lib. V. Sent. Wenn die der Verletzung eines Begräbnisses Angeklagten die Leichen selbst herausgezogen, oder die Knochen herausgenommen haben, so werden sie, wenn sie niedern Ranges sind, mit der Todesstrafe belegt, Leute höhern Ranges aber auf eine Insel deportirt; sonst findet entweder Verweisung oder Verurtheilung zu Bergwerksarbeit statt.
Paul. lib. V. Sentent. Die, welche fremde Häuser oder Landhäuser ausgeplündert, erbrochen, oder mit Gewalt gestürmt haben, werden, wenn sie es in einem Getümmel mit Waffen gethan haben, mit dem Tode bestraft. 1Unter Waffen (tela) wird Alles verstanden, wodurch einzelne Menschen schaden können. 2Wer eine Waffe, um sich zu schützen, führt, der wird nicht so betrachtet, als trage er sie, um Menschen zu tödten.
Idem lib. V. Sent. Wer falsche Münzen geschlagen hat, wird, wenn er dieselben absichtlich fertig zu prägen unterlassen, durch rechtmässige Reue von aller Strafe entbunden. 1Die Anklage der Unterschiebung eines Kindes wird durch keine Einrede des Fristverlaufs abgewiesen, und es ist einerlei, ob die Frau, die das Kind untergeschoben haben soll, gestorben ist, oder nicht.
Paul. lib. V. Sent. Wenn Viele desselben Verbrechens angeschuldigt sind, so müssen sie dergestalt gehört werden, dass bei Dem der Anfang gemacht wird, welcher der Furchtsamere ist, oder zartern Alters erscheint. 1Ein Angeklagter kann mit genügendern Beweisgründen angegriffen zum zweiten Male zur peinlichen Frage gezogen werden, besonders wenn er Körper und Geist gegen die Tortur abgehärtet hat. 2In solcher Angelegenheit, wo der Angeschuldigte durch keine Beweisgründe in die Enge getrieben ward, darf so leicht nicht zur Tortur geschritten, sondern es muss vielmehr dein Ankläger aufgegeben werden, Das, was er angiebt, zu beweisen und [den Angeschuldigten] zu überführen. 3Zeugen dürfen nicht torquirt werden, um sie einer Lüge zu überführen oder sonst die Wahrheit zu ermitteln, ausser wenn angegeben wird, dass sie bei der That gegenwärtig gewesen seien. 4Wenn der Richter über eine Vormundschaftsfrage99So ist wohl genus hier wohl zu verstehen, s. l. 1. de probat. u. l. 9. Cod. de quaest. keine Aufklärung erhalten kann, so kann er Erbschaftssclaven zur peinlichen Frage ziehen. 5Der Sclave, der über seinen Herrn freiwillig ein Geständniss ablegt, erhält keinen Glauben, denn die Wohlfahrt der Herren darf nicht dem Ermessen der Sclaven überlassen werden. 6Kein Sclave darf wider die Person des Herrn, von dem er verkauft worden ist, und dem er irgend einmal gedient hat, zum Angedenken an die frühere Herrschaft, vernommen werden. 7Es darf ein Sclave nicht einmal dann vernommen werden, wenn ihn sein Herr zur Tortur anbietet. 8Es versteht sich, dass, so oft die Frage entsteht, ob Sclaven wider die Person ihres Herrn vernommen werden dürfen, zuerst über die Herrschaft an ihnen Untersuchung angestellt werden muss. 9Wenn der Präsident über Verbrechen Verhör anstellen will, so muss er vor dem Tage öffentlich bekannt machen, dass er die Gefangenen verhören wolle, damit nicht Diejenigen, welche vertheidigt werden müssen, durch die überraschenden Anklagen der Ankläger ausser Fassung gebracht werden, obwohl die Vertheidigung dem Angeschuldigten, wenn er sie verlangt, zu keiner Zeit verweigert werden darf, sodass deshalb die [Vernehmungen der] Gefangenen aufgeschoben und verlegt werden1010S. Cujac. Obs. VII. 16. über den Unterschied von differre u. proferre.. 10Die Gefangenen können nicht blos vor dem Tribunal, sondern auch ausser dem Tribunal gehört und verurtheilt werden1111Dies ist wohl im Zusammenhang mit l. 6. de accus. zu verstehen..
Idem lib. V. Sentent. Wer aus den Bergwerken des Kaisers oder von kaiserlichen Gelde etwas gestohlen hat, wird mit der Strafe der Bergwerksarbeit oder der Verbannung gestraft. 1Die Ueberläufer zu den Feinden, oder die Verräther unserer Pläne1212Es ist von denen der Römer im Kriege die Rede. werden entweder lebendig verbrannt, oder am Galgen aufgehängt. 2Die Rädelsführer bei Aufruhr und Tumult, durch die das Volk in Gährung gesetzt worden, werden nach Maassgabe ihrer Würde entweder am Galgen aufgehenkt, oder den wilden Thieren vorgeworfen, oder auf eine Insel deportirt. 3Wer noch nicht mannbare Jungfrauen verführt, wird, wenn er niedern Standes ist, zur Bergwerksarbeit verurtheilt, wenn höhern Ranges aber auf eine Insel verwiesen, oder verbannt. 4Wer nicht nachgewiesen hat, dass er mit seinem eigenen Gelde gekauft worden sei, kann die Freiheit nicht fodern; er wird vielmehr demselben Herrn zurückgegeben unter der Strafe, ihn in Fesseln zu legen, oder, wenn der Herr es vorzieht, zur Bergwerksarbeit verurtheilt. 5Wer einen Trank zur Fehlgeburt oder einen Liebestrank reicht1313S. Marquard. Freher. Παρεργων lib. I. c. 17. (T. O. I. 883.), der wird, wenn er es auch nicht aus Arglist gethan, dennoch des bösen dadurch gegebenen Beispiels wegen, dafern er niedern Standes ist, zur Bergwerksarbeit verurtheilt, wenn höhern Standes, auf eine Insel verwiesen, und verliert die Hälfte seines Vermögens. Ist dadurch eine Frau oder ein Sclave ums Leben gekommen, so werden sie mit der Todesstrafe belegt. 6Ein Testament, das nach keinem Rechte beständig ist, wird ungestraft unterdrückt; denn es giebt nichts, was aus demselben entweder gefodert werden oder bestehen könnte. 7Wer eines noch Lebenden Testament eröffnet, vorgelesen, und wieder zugesiegelt hat, der haftet durch die Strafe des Cornelischen Gesetzes, und es werden Leute niedern Standes meistentheils zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder solche höhern Standes auf eine Insel deportirt. 8Wenn Einer seinen Geschäftsbesorger überführt hat, er habe Urkunden seines Rechtsstreites dem Gegentheil verrathen, so wird er zu Bergwerksarbeit verurtheilt, wenn er niedern Standes ist, wenn höhern, neben Einziehung der Hälfte seines Vermögens, für immer verwiesen. 9Wer hei ihm niedergelegte Urkunden dem Einen in Abwesenheit des Andern herausgegeben, oder dem Gegner verrathen hat, der wird nach Ansehen der Person entweder zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder auf eine Insel deportirt. 10Wenn angegeben wird, es seien die Richter ohne Tribunal1414Judices pedanei. mit Geld bestochen worden, so werden sie meistentheils vom Präsidenten aus der Curie gestossen, oder verbannt, oder auf Zeit verwiesen. 11Der Soldat, der mit einem Schwerte, das ihm gegeben worden, aus dem Gefängniss ausbricht, wird mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe trifft Den, der Denjenigen, welchen er bewachte, verliess. 12Der Soldat, welcher Hand an sich selbst legt, ohne die That zu vollbringen, wird, wenn er es nicht aus Unerträglichkeit eines Schmerzes, oder einer Krankheit, oder irgend eines Trauerfalls wegen, oder aus einem andern Grunde gethan hat, mit dem Tode bestraft, ausserdem muss er mit Schimpf entlassen werden.
Idem lib. V. Sentent. Nicht nur diejenigen Gegenstände, welche durch Schenkung, sondern auch jene, die auf sonst irgend eine Art zur Uebervortheilung des Fiscus veräussert worden sind, unterliegen dem Widerruf. Und dasselbe ist Rechtens, wenn auch [nur] eine Erwerbung ausgeschlagen wird; denn in allen [diesen Fällen] wird der Betrug gleichmässig bestraft. 1Der Nachlass Derjenigen, welche im Gefängnisse, oder in Banden, oder in Fesseln gestorben sind, wird deren Erben nicht entzogen, sie mögen mit, oder ohne Testament verstorben sein. 2Der Nachlass Dessen, welcher sich selbst entleibt hat, wird nicht eher zu Gunsten des Fiscus eingezogen, als bis hergestellt ist, welches Verbrechens wegen er Hand an sich gelegt habe. Der Nachlass Dessen, welcher sich um einer verübten Missethat willen entleibt und Hand an sich gelegt hat, fällt dem Fiscus anheim; hat derselbe aber [den Selbstmord] aus Lebensüberdruss, aus Scham wegen Schulden, oder wegen einer unerträglichen Krankheit begangen, so wird sein Nachlass nicht angetastet, sondern seinem Nachfolger überlassen werden. 3Man war der Meinung, dass die von einem Schuldner des Fiscus zu [dessen] Uebervortheilung bewirkten Freilassungen wiederaufgehoben werden. Einen Sclaven selbst hingegen unter der Bedingung zu kaufen, um ihn freizulassen, ist ihm nicht untersagt; also wird er alsdann auch die Freiheit ertheilen können. 4Darüber ist man einig, dass von denjenigen Erbschaften, welche dem Fiscus anheimgefallen sind, Urkunden oder Handschriften, auch Acten, die auf das Recht von Privaten Bezug haben, Denen, die es verlangen, herausgegeben werden müssen. 5Weder Urkunden, noch Acten, müssen von Jemand gegen den Fiscus herausgegeben werden. 6Der Fiscus selbst aber giebt Abschriften von seinen Acten unter dieser Bedingung heraus, dass Derjenige, welchem die Erlaubniss, sie abzuschreiben, gegeben wird, sich dieser Acten weder gegen ihn, noch wider den Staat bediene; hierüber muss derselbe Sicherheit leisten, sodass er sachfällig wird, wenn er sich ihrer dem Verbote zuwider bedient hat. 7So oft vor dem [Procurator des] Fiscus geklagt wird, muss die Erlaubniss nachgesucht werden, [Abschriften] von den Acten [zu nehmen], um sich ihrer mit Recht bedienen zu dürfen, und sind dieselben von dem Commentariensis1515Derselbe ist ein Unterbeamter, der vorzugsweise die Beschäftigung mit dem Actenwesen hatte, s. Brisson. h. v. A. d. R. eigenhändig zu schreiben; werden solche in veränderter Gestalt vorgelegt, so wird Derjenige, welcher sie in der Art vorgelegt hat, sachfällig. 8So oft die nemliche Sache vor [dem Procurator des] Fiscus nochmals verhandelt wird, wird die Vorlesung der früheren Acten von Amtswegen, wenn auch um deren Gebrauch nicht nachgesucht wurde, mit Recht gefodert werden können. 9Wer vom Fiscus für einen Anderen belangt worden ist, und [dessen] Schuld bezahlt hat, der verlangt nicht unbillig [die Abtretung] der Klage auf das Vermögen Desjenigen, für welchen er Zahlung geleistet hat; hierin pflegt derselbe auch durch das Richteramt unterstützt zu werden. 10Den Schuldnern des Fiscus dürfe, war man der Meinung, auf ihr Verlangen eine Frist zur Aufbringung des Geldes nicht verweigert werden; die Beurtheilung dieser Sache ist dergestalt dem Ermessen des Richters überlassen, dass bei grösseren Summen auf nicht mehr als drei Monate, bei kleineren aber auf nicht mehr als zwei Aufschub ertheilt wird; um eine Frist von längerer Zeit muss beim Kaiser nachgesucht werden. 11Wenn das Vermögen des Hauptschuldners vom Fiscus eingezogen wurde, so werden die Bürgen frei, es sei denn, dass [die Hauptschuldner] etwa nicht mehr völlig zahlungsfähig sind, und sie für den Rest der nicht bezahlten Schuld eingetreten sind. 12Wenn aus dem vom Fiscus veräusserten Vermögen des Schuldners mehr erlöst worden ist, so wird mit Recht und Billigkeit die Zurückerstattung [des Ueberschusses] gefodert. 13Aus einem dem Fiscus gehörigen Landgute kann der Pächter nichts versetzen, noch die Stämme der Cypressen oder Oelbäume verkaufen, ohne andere an deren Stelle zu setzen, noch die übrigen fruchttragenden Bäume umhauen, und [wenn er dem zudergehandelt hat,] so wird derselbe nach erfolgter Abschätzung des Schadens auf das Vierfache belangt. 14An Solche, die jünger sind, als fünfundzwanzig Jahre, dürfen weder Landgüter [des Fiscus], noch Zölle verpachtet werden, damit sie sich nicht dagegen der Begünstigung ihres Lebensalters bedienen.