Sententiarum libri
Ex libro V
Paul. lib. V. Sententiar. Wenn das Vermögen, worauf der Kaiser zum Erben eingesetzt worden, überschuldet ist, so wird der Kaiser, nach vorgängiger Untersuchung, [über seine Erklärung] befragt; denn es muss zu dem Antritt oder der Ausschlagung solcher Erbschaften der Wille des eingesetzten Erben eingeholt werden.
Paul. lib. V. Sententiar. In Geldsachen kann Dilation nicht mehr als einmal in einzelnen Processen, in peinlichen aber können dem Beklagten drei, dem Kläger zwei Dilationen gegeben werden, beides jedoch nach vorläufiger Untersuchung der Sache.
Idem lib. V. Sententiar. Jeder Niessbraucher irgend eines Grundstücks, der [am Niessbrauch] behindert oder aus demselben vertrieben worden ist, kann auf die Zurückgabe aller zugleich [mit] ergriffenen Sachen klagen; auch kommt ihm, wenn der Niessbrauch während der in der Mitte liegenden Zeit durch einen andern Zufall verloren gegangen ist, eine analoge Klage wegen der vorher gewonnenen Früchte zu. 1Wenn ein Grundstück, dessen Niessbrauch gefordert, wird, von einem Nichteigenthümer besessen wird, so wird [doch] eine Klage ertheilt. Wenn daher über die Eigenheit eines Grundstücks zwischen Zweien Streit ist, so muss der Niessbraucher nichts desto weniger im Besitz bleiben, und es muss ihm vom Besitzer Bürgschaft dafür bestellt werden, dass er ihm, dem der Niessbrauch hinterlassen worden, am Genuss nicht hinderlich sein wolle, so lange er sein Recht erweislich machen kann. Wenn aber dem Niessbraucher selbst ein Zweifel entgegengesetzt wird, so wird ihm [zwar] einstweilen der Niessbrauch entzogen, es muss11Caveri; Haloand. und schon Ed. Fradin. haben hier noch debet, was aufzunehmen zu sein scheint; s. die Note im Göttinger C. J. aber für die Rückerstattung dessen, was er von den Früchten an Gewinn ziehen würde, Bürgschaft geleistet, oder, wenn dies nicht geschieht, ihm der Genuss selbst verstattet werden.
Paul. lib. V. Sententiar. wenn auch der Nutzniesser im eigenen Namen,
Paul. lib. V. Sententiar. mag er zu unserm Landgute kommen, oder von demselben zurückgehen,
Ad Dig. 8,6,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 163, Note 6.Paul. lib. V. Sententiar. Von einer Dienstbarkeit Gebrauch gemacht zu haben, wird nur derjenige angenommen, welcher dieselbe als ein ihm zustehendes Recht auszuüben gedacht hat; hat daher Jemand [einen Fahrweg] in dem Glauben, es sei eine öffentliche Strasse, oder eine einem Andern zuständige Dienstbarkeit, gebraucht, so steht ihm weder ein Interdict, noch eine analoge Klage zu.
Idem lib. V. Sentent. Ein Jeder, der vom Fiscus belangt wird, ist nicht aus dem Auszug oder der Abschrift irgend einer Urkunde, sondern aus dem Original zu belangen; dies [findet dann Statt], wenn die Richtigkeit des Contracts nachgewiesen werden kann; sonst ist es nicht passend, dass eine falsche [wenn gleich Original-]Urkunde Kraft im Gericht erlange.
Idem lib. V. Sentent. Diejenigen, welche falsche oder verschiedenartige Zeugnisse abgelegt, oder an beiden Theilen verrätherisch gehandelt haben22Utrique parti prodiderunt, d. h. nach der Erklärung der Griechen: von jeder Partei bestochen, für jede günstig ausgesagt haben. Vgl. v. Glück a. a. O. S. 148. Anm. 94., werden von den Richtern angemessen bestraft.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. V. Sentent. Eine Verpachtung der Zölle, welche die Hitze des Meistbietenden über den Betrag des gewöhnlichen Pachts hinaufgetrieben hat, ist lediglich alsdann zu genehmigen, wenn Derjenige, welcher in der Versteigerung die Oberhand behielt, zuverlässige Bürgen und Sicherheit zu stellen bereit ist. 1Zur Zollpachtung wird Niemand wider seinen Willen genöthigt; daher sind sie, nach vollendeter Pachtzeit [von Neuem] zu verpachten. 2Diejenigen Staatspächter, welche sich mit ihrem Pachtgelde noch im Rückstande befinden, dürfen zur Erneuerung des Pachts nicht zugelassen werden, bevor sie nicht [ihrer Verpflichtung aus] dem früheren Pachte Genüge leisten. 3Den Schuldnern des Fiscus, und ebenso jenen des Staats, ist der Pacht der Zölle untersagt, damit sich nicht ihre Verbindlichkeiten durch eine neue Veranlassung übermässig vermehren: wenn sie nicht etwa solche Bürgen gestellt haben, die ihre Schulden zu berichtigen bereit sind. 4Wenn die Theilhaber an den Zöllen ihre Antheile gesondert verwalten, so kann der Eine mit Recht verlangen, dass der Antheil des Andern, der weniger zahlungsfähig ist, auf ihn übertragen werde. 5Was [von den Staatspächtern] unerlaubterweise öffentlich oder heimlich erhoben worden ist, wird Denjenigen, die den Schaden erlitten haben, doppelt zurückerstattet: das gewaltsam Erpresste aber wird mit der Strafe des Dreifachen zurückgegeben. Ausserdem verfallen [die Staatspächter] noch in eine ausserordentliche Strafe: denn das Eine erheischt das Beste der Privaten, das Andere die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung. 6Diejenigen Gegenstände, von welchen nie ein Zoll entrichtet worden, brauchen nicht verzollt zu werden. Ist die Erhebung eines herkömmlichen Zolles durch Nachlässigkeit eines Staatspächters unterblieben, so bleibt es einem andern Pächter unverwehrt, solchen einzufordern. 7Gegenstände, die für das Heer angeschafft werden, sind der Zollentrichtung nicht unterworfen. 8Der Fiscus ist von Entrichtung aller Zölle befreit; Kaufleute aber, die [den Ertrag] von fiscalischen Gütern zu kaufen pflegen, können keine Befreiung vom öffentlichen Zoll in Anspruch nehmen.
Paul. lib. V. Sent. Schleifsteine, welche zum Schärfen des Eisens nothwendig sind, kann man ebensowenig als Eisen, Getraide und Salz, ohne die Todesstrafe zu verwirken, an die Feinde verkaufen. 1Dem Staate gehörige Aecker, die für immer verpachtet werden, können [den Pächtern], ohne kaiserlichen Befehl, vom Procurator [des Kaisers] nicht entzogen werden. 2Wenn der Schiffseigenthümer selbst, oder die Reisenden, etwas unerlaubterweise in das Schiff geladen haben, so verfällt auch das Schiff dem Fiscus. Ist dieses in Abwesenheit des Eigenthümers, vom Schiffsrheder oder dem Steuermanne, oder dem Untersteuermanne33Proreta, der im Vordertheile des Schiffes commandirt. Brisson., oder einem Matrosen geschehen, so werden diese selbst mit dem Tode bestraft, und die Waaren eingezogen, das Schiff aber dem Eigenthümer zurückgegeben. 3Die Beschlagnahme verbotener Waaren geht auch wider den Erben. 4Eine Sache, welche [dem Fiscus] verfallen eingezogen worden ist, darf der [frühere] Eigenthümer entweder selbst, oder durch Andere, denen er es aufgetragen, wieder kaufen. 5Diejenigen, welche aus der Pachtung der Zölle sehr grossen Nutzen gezogen haben, müssen, im Falle solche später nicht eben so hoch verpachtet werden können, dieselben um das frühere Pachtgeld selbst übernehmen.
Paul. lib. V. Sentent. Wenn der Vater auf den Namen seines, aus seiner Gewalt entlassenen Sohnes, in der Absicht [ihm damit] eine Schenkung [zu machen], Geld ausgeliehen, und der Sohn dessen [Zurückzahlung für sich] stipulirt hat, so kann nicht bezweifelt werden, dass die Schenkung dem Rechte selbst zufolge vollzogen sei. 1Ad Dig. 39,5,34,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 11.Wenn Jemand Einen von Strassenräubern oder Feinden befreit hat, und etwas von ihm empfängt, so ist dies eine unwiderrufliche Schenkung: denn es ist solches eine Belohnung für eine ausserordentliche Bemühung zu nennen, was, in Betracht der erfolgten Rettung, nicht nach einem bestimmten Maasse abgemessen werden darf.
Idem lib. V. Sent. Der, dem die Nothwendigkeit, seine freie Geburt zu beweisen, nicht aufliegt, ist zu hören, wenn er sie von freien Stücken zu beweisen verlangt. 1Diejenigen, welche über die freie Geburt erkennen, können über die Chikane Desjenigen, welcher leichtsinnig Streit erhoben hat, bis zur Strafe des Exils erkennen. 2Die Vormünder und Curatoren können gegen die Mündel, deren Vormundschaft und Vermögen sie verwaltet haben, nachher keinen Streit über den Rechtszustand erheben. 3Einem Ehemann ist es nicht verboten, gegen seine Ehefrau, welche zugleich seine Freigelassene ist, einen Streit über ihren Rechtszustand zu erheben.
Paul. lib. V. Sentent. In einer jeden Sache muss bei Anwesenheit Aller, welche die Sache angeht, erkannt werden; denn sonst gilt das Urtheil nur unter den Gegenwärtigen. 1Wer, mehrmals vom Fiscus belangt, vernachlässigt hat, sich zu vertheidigen, der ist in Gemässheit des Urtheils zu behandeln. Dieses [Vernachlässigen] erhellet daraus, wenn Jemand, oftmals belangt, nie hat erscheinen wollen.
Paul. lib. V. Sentent. Wenn wegen eines Fahrweges, Fusssteiges, einer Uebertrift oder Wasserleitung Klage erhoben wird66S. Edmund Merill. de servitutibus in f. (T. O. III. 655.) Eckhard l. l. p. 391., so muss in der Art Sicherheit bestellt werden, dass man, bis man77Man kann in Vergleich mit der gedachten l. 60. §. ult. usfr. annehmen, dass obiges Gesetz zu Anfang von drei Personen, die concurriren, spricht, nemlich dem Berechtigten als possessor juris, dem actor, und dem Beklagten, d. h. der Eigenthümer des dienenden Grundstücks; oder man versteht den Anfang von der Negatorienklage und den Schluss von der Confessorienklage. Die Uebersetzung passt für beide Fälle, nur dass unter dem „man“ alsdann je nach der einen oder andern Annahme verschiedene Personen zu denken sind. Ich stimme für die letztere Annahme. sein Recht erweislich mache, dem [sich im Quasibesitz Befindenden] im Fahren, Wasserleiten und Gehen kein Hinderniss entgegensetzen wolle. Leugnet Jemand, dass sein Gegner ein Recht zum Fahren und Wasserleiten habe, so wird dieser, ohne zu besorgenden Schaden durch den Verlust der Dienstbarkeit, Sicherheit bestellen müssen, bis zur Erledigung der Frage keinen Gebrauch davon machen zu wollen.
Paul. lib. V. Sentent. Wenn die Sache, welche zum Gegenstande einer Stipulation gemacht wird, unter einer Bezeichnung mit verschiedenen Namen genannt wird, so entkräftet es die Verbindlichkeit nicht, wenn einer der Contrahenten sich eines andern Wortes bedient. 1Wenn sich Jemand einen Fahrweg zu seinem Grundstücke stipulirt, und nachher vor Bestellung der Dienstbarkeit das Grundstück oder einen Theil desselben verkauft hat, so erlischt die Stipulation.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.