Sententiarum libri
Ex libro II
Id. lib. II. Sententiar. Man kann an Enkels Statt annehmen, selbst wenn man keinen Sohn hat. 1Wen man an Kindes Statt angenommen hat, den kann man, wenn man ihn aus der Gewalt entlassen, oder in Annahme an Kindes Statt gegeben hat, nicht wiederum an Kindes Statt annehmen.
Idem lib. II. Sententiar. Eine Frau, welche der Sache eines Mannes Schaden zugefügt hat, kann auch nach dem Inhalt des Aquilischen Gesetzes belangt werden.
Idem lib. II. Sentent. Wenn Jemand Zweien Geld constituirt haben sollte, dir oder dem Titius, so wird er, wenn er auch nach dem strengen Recht auf die eigenthümliche Klage11D. h. auf die Klage, welche aus dem ursprünglichen Geschäft wegen der (jetzt constituirten) Schuld zustand, nicht auf die Klage wegen des constituirten Geldes. S. v. Glück a. a. O. S. 389. Anm. 93. wegen des constituirten Geldes verbindlich bleibt, obgleich er dem Titius gezahlt haben sollte, gleichwohl durch eine Einrede unterstützt.
Idem lib. II. Sentent. Wenn eine Frau in der Absicht zu betrügen, oder da sie wusste, dass sie nicht gehalten sei, für Jemand intercedirt haben sollte, so wird ihr die Einrede des Senatsschlusses nicht gegeben; denn eine Klage, welche gegen die böse Absicht der Frauensperson zusteht, schliesst der hochachtbare Senat nicht aus. 1Ein Geschäftsbesorger wird, wenn er im Auftrag einer Frau für einen Andern intercedirt haben sollte, durch die Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses unterstützt, damit sonst [seine] Klage nicht vereitelt werde22Denn wenn er gegen die Frau mit der Auftragsklage klagt, so wird jene die Einrede des Vellejanischen Senatsschlusses entgegensetzen, und so die Klage vereiteln. Damit er also diesen Weg der Rechtsverfolgung nicht einschlage, ist ihm jene Einrede gegen den Gläubiger, bei welchem er intercedirt hat, gegeben worden. S. L. 16. §. 1. und L. 19. §. 5. h. t..
Paul. lib. II. Sentent. Wenn ich ein Säckchen oder versiegeltes Silber niedergelegt haben werde, und der, bei welchem es niedergelegt gewesen ist, es wider meinen Willen an sich genommen haben wird, so steht mir sowohl die Niederlegungs-, als die Diebstahlsklage gegen ihn zu. 1Ad Dig. 16,3,29,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 379, Noten 2, 6.Wenn in Folge meiner Erlaubniss das niedergelegte Geld der, bei dem es niedergelegt worden ist, gebrauchen sollte, so wird er gezwungen, mir, wie bei den übrigen Klagen guten Glaubens, Zinsen wegen desselben zu leisten.
Idem lib. II. Sententiar. Der Eigenthümer von Waarenlagern haftet, wenn in dieselben eingebrochen und sie ausgeraubt worden, nur dann, wenn er die Bewachung derselben übernommen hat; doch können die Sclaven dessen, mit dem contrahirt worden ist, wegen ihrer Kenntniss der Gebäude zur Untersuchung gezogen werden. 1Hat der Pächter auf einem erpachteten Landgute irgend etwas aus Nothwendigkeit oder des Nutzens halber durch eigene Mühe vermehrt, oder gebauet, oder eingerichtet, so kann er, wenn darüber keine Uebereinkunft getroffen worden ist, um dasjenige wiederzuerlangen, was er an Kosten verausgabt hat, wider den Eigenthümer des Landgutes Klage aus dem Pacht erheben. 2Wer dem Contract zuwider ein Landgut vor der Zeit ohne rechtmässige und erweisliche Ursache verlassen hat, der kann auf Zahlung des Pachtzinses für die ganze Zeit belangt werden, insofern nämlich, dass der Verpächter in Ansehung dessen, um wieviel er dabei betheiligt ist, schadlos gestellt werde.
Paul. lib. II. Sententiar. Wenn der Schuldner ein Darlehn unverzinslich erhalten hat, so kann der Gläubiger von dem Ertrage der ihm verpfändeten Sache die Zinsen bis auf Höhe des gesetzmässigen Zinsfusses abziehen44Die, wie mich dünkt, vortreffliche Erklärung dieses so widersprechend scheinenden Gesetzes s. bei Glück XIV. p. 51. — Er erklärt die Befugniss des Zinsenabzuges vom Verzug..
Paul. lib. II. Sentent. Unter dem Wort instrumentum ist alles das zu verstehen, wodurch der Beweis einer Rechtssache geführt werden kann55Instrumentorum nomine ea omnia accipienda sunt, quibus causa instrui potest. Das Wort instrumentum hat eine doppelte Bedeutung, eine weitere, in welcher es in dieser Stelle genommen wird, für Beweismittel überhaupt, und eine engere, welche der Ueberschrift und anderen Stellen dieses Titels zum Grunde liegt. Causam instruere heisst dem Richter die Ueberzeugung von der Wahrheit einer Sache zu verschaffen suchen. S. v. Glück XXII. S. 4. ff.; und darum begreift man sowohl [schriftliche] Zeugnisse, als Personen unter [dem Wort] instrumentum.
Idem lib. II. Sentent. Wenn Jemand ein Amt in irgend einer Provinz verwaltet, so kann er eine von dort geborene, oder dort ihre Wohnung habende [Frauensperson] nicht zur Ehefrau nehmen, obwohl er nicht abgehalten wird, sich mit derselben zu verloben; so nämlich, dass, wenn die Frau, nachdem das Amt von ihm niedergelegt worden ist, die Ehe nicht eingehen will, sie dies thun darf, wenn sie nur die Mahlschätze, welche sie empfangen hatte, zurückgegeben haben wird. 1Eine frühere66Veterem, schon vor Antretung des Amtes. Verlobte in der Provinz, welche Jemand verwaltet, kann er zur Frau nehmen, und das gegebene Heirathsgut verfällt nicht an den öffentlichen Schatz. 2Wer in einer Provinz irgend [ein Amt] verwaltet, wird nicht abgehalten, in dieser Provinz seine Töchter zu verheirathen und [für sie] ein Heirathsgut zu bestellen.
Idem lib. II. Sentent. Es findet keine [rechtmässige] Ehe Statt, wenn ein Vormund oder Curator seine Mündel, die ihm nicht von ihrem Vater verlobt, auch nicht im Testament bestimmt worden ist, innerhalb des sechsundzwanzigsten77S. die vorherg. Anm. Jahres zur Frau nehmen, oder sie mit seinem Sohne verbinden sollte; und wenn dies geschehen ist, so werden Beide88Nämlich der Vormund oder Curator, nicht der erstere und sein Sohn. S. L. 11. §. 4. D. de his, qui not. inf. 3. 2. infam und nach Verhältniss der Würde der Mündel ausserordentlich bestraft; auch macht es keinen Unterschied, ob der Sohn eigenen Rechtens oder in der Gewalt des Vaters ist. 1Es ist ganz unrecht, wenn der Freigelassene eines Curators die Mündel, deren Vermögen sein Patron verwaltet, zur Frau nimmt.
Idem lib. II. Sentent. Ein Stummer, Tauber, Blinder werden wegen eines Heirathsguts verbindlich, weil sie auch eine Ehe eingehen können. 1Während die Ehe besteht, kann das Heirathsgut der Frau, welche es nicht verschwenden will, wegen folgender Gründe zurückgegeben werden; damit sie sich und ihre Sclaven99Se suosque alere. Diese Bedeutung hat Hasse in der Zeitschrift f. geschichtl. Rechtswiss. Bd. 5. S. 318 ff. bewiesen. ernähre, damit sie ein Sicherheit gewährendes Grundstück1010Fundum idoneum, wenn sie zu irgend einem Zweck ein unbewegliches Pfand braucht. S. Hasse a. a. O. S. 327 ff. kaufe, damit sie ihrem ins Exil oder auf eine Insel verwiesenen Vater Unterhalt gebe, oder damit sie ihren armen Mann1111Hasse a. a. O. S. 322 ff. erklärt dies von dem Manne, mit welchem sie früher verheirathet war, von dem sie sich aber geschieden hat. Vgl. L. 20. D. sol. matr. 24. 2., Bruder oder [ihre arme] Schwester erhalte.
Idem lib. II. Sentent. Wenn der bestellte Vormund die Schuldner, welche er vorfand, nicht belangte, und diese deshalb zahlungsunfähig wurden, oder innerhalb sechs Monaten die Mündelgelder nicht auslieh, so wird er selbst wegen dieser Schuldforderung und wegen der Zinsen davon, die er nicht bezog, belangt.
Paul. lib. II. Sentent. Der Zeitraum von funfzig Tagen bezieht sich nur auf die Anführung der Entschuldigungsgründe; denn für die Ausführung des Geschäfts sind vier vom Tage der [Kenntniss der] Ernennung1212Ex die nominationis. S. v. Glück XXXII. S. 107. ff. an ununterbrochen fortlaufende Monate festgesetzt worden.
Idem lib. II. Sentent. Der einem Nachkömmling zum Vormund Bestellte ist, wenn der Nachkömmling nicht geboren ist, weder auf die Vormundschaft[sklage], weil kein Mündel vorhanden ist, noch als Protutor1313S. die Bem. zum 5. Titel, u. vergl. die L. 1. §. 6. daselbst., weil der Begriff [desselben hier] gar nicht vorhanden ist, noch auf die Geschäftsführungsklage gehalten, weil es nicht so angesehen werden kann, als hätte er die Geschäfte von Jemand, der nicht geboren war, verwaltet; und darum wird eine analoge Klage1414Nämlich eine analoge Geschäftsführungsklage. L. 29. D. de neg. gest. 3. 5. u. L. 19. §. 2. D. de test. tut. 26. 2. gegen ihn gegeben werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.