De secundis tabulis liber singularis
Idem lib. sing. de Secund. tab. Es kann Jemand so sich einen Erben ernennen: Wenn ich (noch) vor dem siebzigsten Jahre sterben werde, so soll Jener mein Erbe sein; denn hier nimmt man [vom Erblasser] an, er habe bedingt eingesetzt, nicht aber, als habe er nur für einen Theil seiner Lebenszeit11Pro parte sc. aetatis oder ad tempus. Cujac. ein Testament gemacht (pro parte testatus.)
Paul. lib. sing. de Sec. tab. Wer mehrere Kinder hat, kann einigen unter ihnen Nacherben geben, ohne dies gerade bei allen nöthig zu haben, sowie er auch gar keinem substituiren kann [, wenn er nicht will]. 1Er (der Vater) kann deshalb auch auf eine kurze Zeit des Alters substituiren; z. B. wenn mein Sohn innerhalb des zehnten Jahres stirbt, so soll Titius sein Erbe sein. 2Wenn er nun wieder Andere [auf die Zeit] nach diesen Jahren substituirt, so muss auch dieses zulässig sein; z. B. wenn [mein Sohn] innerhalb seines zehnten Jahres stirbt, so soll Titius Erbe sein, wenn er nach dem zehnten und innerhalb des vierzehnten Jahres stirbt, so soll Mävius Erbe sein. 3Wenn der vom Vater eingesetzte Erbe22Schulting bemerkt: filio scil. exheredato. Hierher gehört die Note zu Fr. 2. §. 2. D. h. t. gebeten wurde, die Erbschaft zurückzuerstatten, diese gezwungen vom Fideicommissar antrat, so darf, wie unser Quintus Cervidius Scävola sagte, die Substitution des Unmündigen doch nicht wieder wirksam werden, indem bereits das Testament nach dem bürgerlichen Rechte aufgehoben ist, obgleich das Uebrige, was in diesem Testamente hinterlassen wurde, z. B. Vermächtnisse und Freiheiten, durch dieses Antreten bestätigt werden. Allein die meisten Juristen sind der entgegengesetzten Meinung, weil ja das Testament des Unmündigen ein Theil des früheren (väterlichen) Testamentes ist. Dies ist bei uns ein aufgenommener Rechtssatz.
Paul. lib. sing. de secundis Tabulis. Ein dem Nacherben33Es ist der pupillariter substitutus zu verstehen. eines Enterbten auferlegtes Vermächtniss ist ungültig; also kann auch von dem gesetzlichen Erben des Enterbten ab kein Fideicommiss ertheilt werden; denn auch die gesetzlichen Erben sind nach demselben Recht zur Erstattung verpflichtet, als wenn sie eingesetzt gewesen wären. Falls aber eines von den Kindern bewirkt, dass das Edict des Prätors, welches Erbschaftsbesitz gegen das Testament verheisst, Platz greife, und der eingesetzte Sohn auch den Erbschaftsbesitz gegen das Testament sucht, so muss sein Nacherbe die Vermächtnisse nach Maassgabe des Vermögens, was auf diesen Sohn gekommen ist, entrichten, ebenso gut als ob der Sohn das, was er durch den Erbschaftsbesitz erlangt hat, vom Vater bekommen hätte. 1Wenn einem [erwarteten] Nachgeborenen folgender Gestalt ein Vermächtniss auferlegt wird: wenn er Erbe wird, und kein Kind nachgeboren wird, aber Nacherben vorhanden sind, so ist dies so anzusehen, dass sie die Vermächtnisse zu entrichten schuldig sind, welche der Nachgeborene, wenn er existirte, entrichten müsste.