Ad Sabinum libri
Ex libro V
Paul. lib. V. ad Sabin. Bei der Uebergabe eines Gebäudes von Seiten Jemandes, der zwei hat, muss die Art der Dienstbarkeit ganz genau ausgedrückt werden, damit nicht, wenn im Allgemeinen von einer Statt finden sollenden Dienstbarkeit die Rede gewesen, dies entweder wegen der Unbestimmtheit, was für eine Dienstbarkeit vorbehalten worden, ohne Gültigkeit sei, oder jede Dienstbarkeit auferlegt werden könne. 1Auch wenn Gebäude eines Dritten dazwischen liegen, kann eine Dienstbarkeit auferlegt werden, z. B. dass das Höherbauen erlaubt oder nicht erlaubt sein solle, oder auch, wenn Verpflichtung zu einem Fusssteige vorhanden ist, diese dann in Wirksamkeit treten solle, wenn diese Dienstbarkeit auch dem dazwischenliegenden Grundstück hernach auferlegt worden sein würde, sowie eine Dienstbarkeit über die Grundstücke Mehrerer auch zu verschiedenen Zeiten bestellt werden kann; wiewohl11Unser Text hat vor quamquam einen Punct, wo offenbar nur ein Semikolon stehen kann, denn es fehlt jeder Nachsatz. man sagen kann, dass, wenn ich drei an einander grenzende Grundstücke habe, und das an einem Ende gelegene dir übergebe, sowohl für das [nunmehr] deinige, als für meine [beiden andern] eine Dienstbarkeit erworben werden könne, wenn aber für das am andern Ende gelegene, was ich behalte, [allein,] so könne die Dienstbarkeit22Z. B. des Fusssteigs durch das nunmehr übergebene, am andern Ende gelegene. [allerdings darum] bestehen, weil das mittlere auch mein ist. Wenn ich aber dasjenige, für welches die Dienstbarkeit erworben worden ist, oder das in der Mitte gelegene wiederum veräussere, so wird die [Dienstbarkeit]33Eum hat unser Text. Indess ist für das eam der Vulgate längst entschieden. unterbrochen, bis eine solche dem in der Mitte gelegenen Grundstück auferlegt worden ist.
Ad Dig. 13,6,11BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 253: Haftung aus der Ueberweisung eines Arbeiters zu einer nicht übernommenen Leistung.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.Paul. lib. V. ad Sabin. weil er einen Menschen gewählt hat, welcher nicht so tüchtig ist, dass es gut [bis zu mir] gebracht werden kann;
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn auch über den Gegenstand selbst Einstimmung herrschte, derselbe jedoch vor dem Verkauf zu Grunde gegangen ist, so ist der Kauf nichtig. 1Ein solches Nichtwissen, welches nicht einen nachlässigen Menschen verräth, kommt dem Käufer zu Gute. 2Ad Dig. 18,1,15,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 72, Note 10.Wenn du eine mir eigenthümliche Sache, ohne dass ich solches wusste, an mich verkauft, und auf mein Geheiss einem Dritten übergeben hast, so geht, nach der Meinung des Pomponius, nicht mein Eigenthumsrecht [auf den Dritten] über, weil dies nicht meine Absicht war, sondern es geht gleichsam dein Eigenthum auf ihn über44Es geht also in der That auf ihn über, und es soll blos der Gang, den der Uebergang nimmt, angedeutet werden, Glück IV. p. 149. n. 95.; mithin gilt auch, wenn du mir eine mir eigenthümliche Sache schenken willst, und dieselbe auf mein Geheiss einem Andern übergibst, ein Gleiches [aus demselben Grunde].
Paul. lib. V. ad Sabin. Der Vorbehalt des bessern Gebots geschieht auf folgende Weise: jenes Landgut soll von dir um hundert[tausend Sestertien] gekauft sein, wenn nicht Jemand bis zum nächstkommenden ersten Januar ein besseres Gebot thut, in Folge wessen die Sache vom Eigenthümer wieder zurückgehen soll55Domino abeat. Unter dominus ist nach der richtigen Auslegung der Käufer zu verstehen. Glück XVI. p. 240. n. 3. A. d. R..
Paul. lib. V. ad Sabin. Dem Verkäufer ist aber gestattet; wenn ein besseres Gebot gelegt wird, dem letzteren Käufer zuzuschlagen, es sei denn, dass sich der Erstere zu einem gleichen Angebote66Plus adjicere; dies ist die einzig zulässige Uebersetzung in diesem und dem folgenden Gesetze. s. Glück XVI. p. 258. A. d. R. bereit erklärte.
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn der Verkäufer fälschlich vorgegeben, es sei ein besseres Gebot gethan worden, während er um einen niedrigern oder um denselben Preis an einen Andern verkauft hat, so wird er beiden Käufern auf das Ganze verpflichtet. 1Wenn aber der Käufer einen andern, unzuverlässigen Käufer untergeschoben und diesem das Landgut verkauft worden ist, so sehe ich, sagt er (Sabinus), nicht ein, wie solches dem erstern verkauft sein solle, da doch später ein zweiter und gültiger Verkauf erfolgt ist. Soviel aber ist richtig, dass dem hintergangenen Verkäufer wider den ersten Käufer die Klage aus dem Verkaufe, auf Erstattung des Interesse zustehe; durch diese Klage kann der Verkäufer auch die Nutzungen, welche der erste Käufer bezogen hat, sowie die von dem Käufer, aus Verschuldung oder absichtlich, bewirkte Verschlechterung der Sache ersetzt erlangen; dieser Meinung sind auch Labeo und Nerva. 2Hat aber kein Theil einen Käufer untergeschoben, es ist jedoch das Grundstück um einen höheren Preis Jemandem verkaufet worden, der nicht zahlungsfähig ist, so ist der erste Kauf rückgängig, weil jener Kauf als der bessere gilt, den der Verkäufer gut geheissen hat, da es in seiner Macht stand, solchen auszuschlagen. 3Aber auch wenn ein Unmündiger, ohne Ermächtigung von Seiten seines Vormunds, später einen höhern Preis geboten hat, so wird, falls der Verkäufer eingewilligt, der erste Kauf rückgängig. Gleiches gilt bei einem fremden Sclaven. Ein Anderes ist es, wenn der Verkäufer seinem Sclaven, oder seinem Sohne, der noch unter seiner Gewalt steht, oder dem Eigenthümer der Sache aus Irrthum dieselbe verkauft hat, weil in diesen Fällen kein Kauf Statt findet. Wenn er hingegen die Sache einem fremden Sclaven, den er für frei hielt, verkauft hat; so wird der Nachtheil auf seiner Seite, und die Sache ebenso zu betrachten sein, als wenn der zweite Käufer arm wäre. 4Der Käufer, welcher ein besseres Gebot gelegt hat, erhält nichts, als den verkauften Gegenstand selbst. 5Doch gilt, wenn ein Anderer den nämlichen Preis zahlt, dieser Umstand deshalb allein, weil der zweite Käufer auf diejenigen Nutzungen keinen Anspruch hat, die dem ersteren verblieben wären, noch als kein besseres Gebot; denn dies lag weder in der Absicht des Käufers, noch in der des Verkäufers.
Paul. lib. V. ad Sabin. Der Verkäufer muss für den nämlichen Grad der Verschuldung hinsichtlich der Verwahrung der Sache haften, wie diejenigen, welchen eine Sache geliehen worden ist, so dass er für eine fleissigere Aufmerksamkeit, als er bei seinen eigenen Angelegenheiten beobachtet, zu haften hat.
Ad Dig. 18,6,5ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 97, S. 295: Folge des Annahmeverzuges des Frachtguts seitens des Empfängers. Befugnis des Frachtführers zum Verkaufe, nicht Verpflichtung.Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn es am Käufer gelegen hat, dass der Wein bis zur bestimmten Zeit nicht weggeschafft wurde, so hat alsdann der Verkäufer nur dafür zu haften, was von seiner Seite mit Arglist begangen worden ist. Sind z. B. von dem Weine, der sich im Keller befindet, hundert Flaschen verkauft worden, und sollen diese erst zugemessen werden; so hat, bis zum Erfolg der Zumessung, der Verkäufer alle Gefahr zu tragen, wenn nicht der Käufer solche verhindert hat.
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn nach dem Abschlusse des Kaufes ein Landgut durch Anschwemmung eine Vergrösserung erhalten, oder eine Verkleinerung erlitten hat; so ist der Vortheil und Nachtheil auf Seite des Käufers: denn selbst wenn der ganze Acker nach Abschluss des Kaufes von dem Strome eingenommen worden wäre, hätte der Käufer die Gefahr zu tragen; folglich muss auch der Vortheil ihm gebühren. 1Alles, was verkauft wird, muss in den Flächeninhalt des Ackers mit eingerechnet werden, wenn nicht das Gegentheil beabsichtigt wurde; was aber nicht verkauft worden ist, darf nur alsdann eingerechnet werden, wenn solches gerade beabsichtigt wurde, wie öffentliche Wege, Raine, oder Haine, welche das Landgut berühren. Ist jedoch keins von beiden bestimmt worden, so darf die Einrechnung nicht erfolgen; daher pflegt man ausdrücklich zu bedingen, dass Haine und öffentliche Wege, welche auf dem Landgute sich befinden, insgesammt in den Flächeninhalt eingerechnet werden sollen.
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn beim Kaufe eine Quantität ausgemacht worden ist, und dieselbe nicht gewährt wird, so findet die Klage aus dem Kaufe Statt. 1Der Besitz kann nicht als dem Käufer ausschliesslich übergeben betrachtet werden, wenn sich ein Anderer zur Erhaltung von Vermächtnissen und Fideicommissen darin befindet, oder Gläubiger den Nachlass besitzen. Dasselbe ist der Fall, wenn sich eine Leibesfrucht in Besitz befindet, denn auch hierauf erstreckt sich die Benennung von ausschliesslich.
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn du wissentlich mir einen Sclaven, der gestohlen oder eine Noxa begangen hat, ohne dass ich davon etwas wusste, verkauft hast, so haftest du mir dennoch, selbst wenn du mir das Doppelte [auf diesen Fall] versprochen hast, aus dem Kaufe zu soviel, als mir daran gelegen war, es gewusst zu haben, weil ich wider dich deshalb die Klage aus der Stipulation nicht eher erheben kann, als bis mich wirklich ein Verlust trifft. 1Wenn der Flächeninhalt eines Stück Landes geringer befunden wird, so ist mir der Gewährmann zu der [angegebenen] Zahl der Morgen verpflichtet, weil da, wo der Flächeninhalt geringer befunden wird, die Güte des Bodens, wegen dessen Nichtvorhandenseins, nicht geschätzt werden kann; der Verkäufer kann aber nicht blos, wenn der Flächeninhalt des ganzen Stück Landes geringer ist, verklagt werden, sondern auch wegen dessen einzelner Theile, z. B. wenn die Morgenzahl der Weinberge oder Oelbaumpflanzungen auf so und soviel angegeben werden, und geringer befunden wird. Daher kann in diesen Fällen die Schätzung auch nach der Güte des Bodens geschehen.
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn ich dir ein Landgut als ein freies übergeben habe, dahingegen ich es, zu einer Dienstbarkeit verpflichtet, [nur also] hätte übergeben dürfen, so steht mir die Condiction des Unbestimmten zu, dass du dir die Auferlegung der schuldigen Dienstbarkeit gefallen lassest. 1Habe ich ein Landgut bei der Uebergabe zum dienstbaren gemacht, was ich dir als freies hätte übergeben müssen, so hast du die Klage aus dem Kaufe auf Erlass der Dienstbarkeit, die du nicht zu leiden brauchst.
Paul. lib. V. ad Sabin. dass aber, wenn nachher Etwas durch Anspülung hinzukommen ist, auf die Zeit, wo es hinzukommt, zu sehen sei. 1Ad Dig. 21,2,15,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 391, Note 28.Wenn der Niessbrauch entwährt wird, so ist nach der Güte der Früchte die Schätzung zu machen. Aber auch wenn eine [dingliche] Dienstbarkeit88Dass hier statt servus vielmehr servitus zu lesen und darunter eine Prädialservitut im Gegensatz des ususfructus zu verstehen sei, ist nach der Darstellung des Cujac. Observatt. II. 20. keinem Zweifel unterworfen. Vgl. auch v. Glück a. a. O. S. 116. Anm. 74. entwährt werden sollte, so ist der streitige Gegenstand so hoch zu schätzen, um wie viel weniger das Grundstück deshalb werth ist.
Paul. lib. V. ad Sabin. Aber deswegen, weil Jemand [einen gekauften Sclaven] nicht zun Freigelassenen behält, hat er die Klage aus dem Verkauf, wenn der Verkäufer gewusst hat, dass er einen fremden [Sclaven] verkaufe. Aber auch wenn der Käufer in Folge eines Fideicommisses gezwungen sein wird99Denn wenn dem Erben vom Testator aufgetragen worden war, einen Sclaven freizulassen (fideicommissaria libertas,) so hatte der Sclav dadurch ein Recht auf Freiheit erlangt, welches ihm durch keine Veräusserung entzogen werden konnte; weshalb der Käufer eines solchen Sclaven zur Freilassung gezwungen ward. S. L. 24. §. ult. D. de fideic. lib. 40. 5., ihn freizulassen, so wird er die Klage aus dem Kauf haben.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. V. ad Sabin. Ein Bedingtfreier ist der, welcher eine auf eine Zeit oder Bedingung festgesetzte oder bestimmte Freiheit hat. 1Es entstehen aber Bedingtfreie entweder durch eine ausdrückliche Bedingung, oder von selbst. Was durch eine ausdrückliche Bedingung heisst, ist klar. Von selbst [geschieht es aber,] wenn Sclaven, um die Gläubiger zu bevortheilen, freigelassen werden; denn, solange es ungewiss ist, ob der Gläubiger sich seines Rechtes bediene, sind sie unterdessen Bedingtfreie, weil in dem Aelisch-Sentischen Gesetze unter einer Bevortheilung eine solche verstanden wird, welche Erfolg gehabt hat.
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn der Erbe in Staatsgeschäften abwesend ist, und der Bedingtfreie Geld hat, so muss er entweder warten, bis Der, welchem er es geben muss, zurückkehrt, oder er muss das Geld versiegelt in einem Tempel niederlegen; wenn dies erfolgt ist, so gelangt er sogleich zur Freiheit. 1Ad Dig. 40,7,4,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 94, Note 8.Der ist kein Bedingtfreier, welchem die Freiheit auf eine so lange Zeit verschoben ist, dass zu dieser Zeit Der, welcher freigelassen worden ist, nicht leben kann, oder wenn [der Testator] eine so schwierige, ja fast unmögliche Bedingung beigefügt hat, dass jene Freiheit anders woher nicht eintreten kann, z. B. wenn er dem Erben Tausend gegeben hätte, oder wenn er dann, wenn er sterben würde, für frei erklärt ist; denn auf diese Weise wird die Freiheit wirkungslos gegeben, und so schreibt Julianus, weil gar nicht die Absicht, die Freiheit ertheilen zu wollen, vorhanden ist. 2Ein Sclave, welchem befohlen worden ist, dem Titius ein Jahr lang als Sclave zu dienen, um frei zu werden, wird, wenn Titius gestorben ist, nicht sogleich frei werden, sondern erst wenn ein Jahr vergangen ist, weil die Freiheit nicht nur unter einer Bedingung, sondern auch von einer Zeit an gegeben erscheint; denn es würde widersinnig sein, wenn er zeitiger frei würde, da er die Bedingung nicht erfüllt, als er es werden würde, wenn er sie erfüllen würde. 3Wenn einem Sclaven befohlen worden ist, Zweien Zehn zu geben, um frei zu werden, und Einer Fünf nicht hat annehmen wollen, so ist es billiger, wenn man sagt, dass der [Sclave,] wenn er eben die Fünf dem Andern anbiete, zu Freiheit gelangen könne. 4Stichus soll frei sein, wenn er dem Titius drei Jahre lang als Sclave gedient, oder wenn er Jenem hundert Dienste geleistet haben wird. Es ist bekannt, dass auf diese Weise die Freiheit mit Wirkung gegeben werden könne; denn auch ein fremder Sclave kann uns als Sclave dienen, so wie ein Freier, und noch viel mehr Dienste leisten, wenn nicht der Testator unter der Benennung Sclaverei mehr die Herrschaft, als den Dienst verstanden hat; und darum gelangt der Sclave zur Freiheit, wenn der Erbe ihn abhält, dem Titius als Sclave zu dienen. 5Stichus soll frei sein, wenn er meinem Erben ein Jahr lang als Sclave gedient haben wird. Es ist die Frage, wie das Jahr genommen werden müsse, ob ein solches, welches aus dreihundert und fünfundsechszig ununterbrochenen Tagen besteht, oder ein solches, welches [aus den Tagen besteht,] an welchen [zu dienen,] es beliebt? Pomponius schreibt, dass das erstere anzunehmen sei. Aber auch wenn an einigen Tagen Krankheit oder eine andere rechtmässige Ursache hinderlich gewesen sein sollte, dass er nicht als Sclave dienen konnte, so sind auch diese in das Jahr einzurechnen; denn man nimmt an, dass auch Die uns als Sclaven dienen, welche wir, da sie krank sind, pflegen, [und] welche uns als Sclaven zu dienen wünschen, aber wegen ihrer Krankheit daran verhindert werden. 6Desgleichen kann, wenn [einem Sclaven] befohlen worden ist, dem Erben Zehn zu geben, der Erbe in Folge der Begünstigung der Freiheit gezwungen werden, auch Stückzahlungen anzunehmen. 7Wenn [Jemand] so für frei erklärt worden ist: wenn Titius auf das Capitolium gestiegen sein wird, und Titius nicht hinaufsteigen will, so wird die Freiheit verhindert werden. Dasselbe ist bei ähnlichen Fällen und Bedingungen Rechtens. 8Desgleichen sagt Cassius, dass einem Sclaven, welchem befohlen worden ist, ein Jahr lang als Sclave zu dienen, die Zeit, während welcher er auf der Flucht oder in einem Rechtsstreit für die Freiheit1010Ich glaube richtiger zu interpungiren: in controversia pro libertate, non etc.; was auch die Basil. XLVIII. 5. 5. T. VI. p. 395. u. das Schol. a. p. 416. bestätigen. begriffen sei, nicht nütze.
Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn der Erbe einen Sclaven, welchem befohlen worden ist, Zehn zu geben, verkauft und übergeben, und gesagt hat, dass er für die Freiheit bestimmt sei, wenn er Zwanzig gegeben hätte, so wird gegen den Verkäufer die Klage aus dem Kaufe Statt finden, oder, wenn das Doppelte versprochen worden ist, so wird nur wegen der Entwährung die Forderung des Doppelten Statt finden, [die Klage] aus dem Kaufe wegen der Lüge.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.