Ad Sabinum libri
Ex libro IV
Paul. lib. VI. ad Sabin. Nicht sofort wird Sondergut, was ein Herr von dem Seinigen zum Sondergut hat machen wollen, sondern wenn er es übergeben, oder, wenn es bei ihm [dem Sclaven] war, als übergeben, angesehen hat; denn es erfordert eine Sache eine natürliche Aushändigung. Im Gegentheil aber, sobald als er nicht will, dass ein Sondergut des Sclaven existire, so hört das Sondergut auf, es zu sein.
Übersetzung nicht erfasst.
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Paul. lib. IV. ad Sabin. Es ist bekannt, dass, wenn [einem Sclaven sein] Sondergut zum Voraus vermacht, und [sein] Untersclave für frei erklärt worden ist, derselbe frei sei: denn es ist ein grosser Unterschied zwischen der Gattung und der Art; man nimmt nemlich an, dass die Art von der Gattung ausgenommen werde; und das leidet bei einem vermachten Sondergute und einem freigelassenen Untersclaven Anwendung. 1Wenn ein vermachter Sclave für frei erklärt worden ist, so ist er frei; aber wenn er zuerst für frei erklärt, und nachher vermacht worden ist, so glaube ich, dass, wenn nur der Wille des Testators in Ansehung der Zurücknahme der Freiheit deutlich ist, [der Sclave] dem Vermächtnisse folge, weil man heut zu Tage annimmt, dass auch die Freiheit zurückgenommen werden könne; wenn es aber dunkel sein sollte, dann wird wegen der grösseren Begünstigung [der Freiheit] das Gutachten ertheilt werden, dass er frei sein werde.
Paul. lib. IV. ad Sabin. Bei keiner an eine Zeit gebundenen Klage erlischt die Verbindlichkeit vor dem völligen Ablauf des letzten Tages22Nisi novissimus totus dies impleatur, non fuit obligationem, ist ganz richtige Lesart, und bedarf keiner Aenderung; s. Rüker de civ. et nat. comput. etc. 4. Es ist übrigens hier von Personalklagen die Rede..
Paul. lib. IV. ad Sabin. Durch einen Procurator kann man ohne Auftrag33Dies ist nicht mit der Glosse so zu verstehen, als ob ein blosser Auftrag genügt habe, damit ein Dritter gültiger Weise durch Acceptilation eine Forderung tilgen könne (s. l. 13. §. 10. D. h. t.), sondern „Paulus will nur sagen: ohne einen besonderen Auftrag könne Keiner eine Acceptilation vornehmen, d. h. wie sich dies dabei ganz von selbst verstand, durch Novation die Forderung auf sich übertragen, und dann acceptiliren.“ S. Mühlenbruch Cession §. 5. Anm. 62. S. 39. vermittelst der Acceptilation weder befreit werden, noch befreien.
Übersetzung nicht erfasst.
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