Responsorum libri
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XV. Resp. Gajus Sejus hat die Pamphila unter der Bedingung gekauft, dass sie innerhalb eines Jahres freigelassen werden sollte; sodann ist innerhalb des Jahres Sejus durch ein Urtheil für einen Sclaven erklärt worden. Ich frage, ob in Folge der Bedingung des Verkaufs Pamphila nach dem Ablauf des Jahres die Freiheit erlangt habe? Paulus hat das Gutachten ertheilt, die gekaufte Sclavin sei dem Herrn [des Sejus durch diesen] unter derselben Bedingung erworben worden, unter welcher sie, wie angeführt wurde, verkauft worden wäre.
Idem lib. XV. Resp. Lucius Titius hat einem Sclaven die Freiheit ertheilt, wenn er dem Cajus Sejus, seinem Sohne, redlich Rechnung über seine Geschäftsführung abgelegt hätte. Als Cajus Sejus die Jahre der Mündigkeit überschritten hatte, so [ist] der Sclave von den Curatoren desselben belangt [worden, und] hat auch vor dem Richter Allem Genüge gethan, und es ist, nachdem von den Curatoren Sicherheit gefordert worden war, ausgesprochen worden, dass der Sclave frei sei. Nun behauptet Cajus Sejus, der Sohn des Testators, dass seinen Curatoren das Geld nicht rechtmässig gezahlt sei; ich frage, ob der Betrag mit Recht gezahlt sei? Paulus hat das Gutachten ertheilt, es scheine zwar den Curatoren des Jünglings der Rechnungsrückstand, um die dem Testament beigefügte Bedingung zu erfüllen, nicht mit Recht gezahlt zu sein; aber wenn in Gegenwart des Jünglings das Geld bezahlt, oder in die Rechnungen desselben eingetragen worden ist, so scheine die Bedingung ebenso erfüllt zu sein, als wenn es ihm selbst gezahlt worden wäre.
Idem lib. XV. Resp. Lucius Titius hat der Septicia, seiner natürlichen Tochter, die Concordia, seine Sclavin, geschenkt; derselbe hat nachher in seinem Testament seiner Tochter unter einigen anderen die obenerwähnte Sclavin vermacht, damit sie dieselbe freilassen sollte. Ich frage, ob die Septicia, die natürliche Tochter, gezwungen werden könne, die obenerwähnte Sclavin freizulassen? Paulus hat das Gutachten ertheilt: dass, wenn beim Leben des natürlichen Vaters die Schenkung der Sclavin Statt gefunden, und die Tochter den Willen ihres natürlichen Vaters bei den übrigen Vermächtnissen nicht anerkannt hat, man sie nicht nöthigen könne, ihre eigene Sclavin auf den Grund des Fideicommisses freizulassen. 1Lucius Titius hat seinen Sclaven Stichus dem Maevius vermacht, und gebeten, dass der [Sclave] weder von dem [Maevius,] noch von dem Erben desselben jemals freigelassen werden solle. Paulus hat das Gutachten ertheilt: der Testator habe nachher diesen Sclaven in Freiheit setzen können, weil er nicht sich, sondern dem Vermächtnissnehmer eine Bedingung auferlegt hätte.
Paul. lib. XV. Resp. Paulus hat das Gutachten ertheilt: wenn der Käufer, wie angeführt wird, nachem der Kauf ohne alle Bedingung abgeschlossen worden ist, nachher aus eigenem Antrieb einen Brief abgeschickt hat, in welchem er erklärte, dass er nach einer gewissen Zeit den [Sclaven,] welchen er gekauft hatte, freilassen werde, so schiene dieser Brief nicht in den Kreis der Constitution des höchstseligen Marcus11S. die l. I. 3. 4. 6. pr. u. 9. D. qui sine manumiss. 40. 8. zu gehören. 1Derselbe hat das Gutachten ertheilt, die Constitution des höchstseligen Marcus beziehe sich zwar auf die Freiheit derjenigen Sclaven, welche unter der Bedingung verkauft wären, dass sie nach einiger Zeit freigelassen werden sollten, aber dieselbe Begünstigung, um die Freiheit zu erlangen, verdiene auch die Sclavin, für welche der Herr einen Preis erhalten hätte, damit er sie freilassen möchte, indem derselbe sie auch zur Freigelassenen haben wird. 2Man hat gefragt, ob der Käufer dem Sclaven richtig die Freiheit ertheilt habe, da der Preis noch nicht gezahlt war? Paulus hat das Gutachten ertheilt, ein Sclave, welchen der Verkäufer dem Käufer übergeben hat, habe, wenn dem Verkäufer wegen des Preises Genüge geschehen sei, auch als der Preis noch nicht gezahlt war, zum Vermögen des Käufers zu gehören angefangen. 3Cajus Sejus hat den Sclaven Stichus dem Lucius Titius so verkauft, dass Titius den Stichus nach drei Jahren freilassen sollte, wenn er die drei Jahre lang ununterbrochen als Sclave gedient hätte; aber als die Zeit der drei Jahre noch nicht verflossen war, ist Stichus geflohen, und kehrt nach einiger Zeit, nachdem Titius verstorben ist, zurück. Ich frage, ob es dem Stichus, um die Freiheit in Folge des Verkaufs zu erlangen, im Wege stehe, dass er vor den drei Jahren weggegangen sei? Paulus hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen nach, habe dem Stichus, nachdem die Zeit, nach welcher er hätte freigelassen werden sollen, verflossen wäre, die Freiheit zugestanden.
Paul. lib. XV. Respons. Titia, welche von einem Andern einen Sohn hatte, ging mit dem Gajus Sejus, welcher eine Tochter hatte, eine Ehe ein, und während der Ehe kamen sie miteinander überein, dass die Tochter des Gajus Sejus dem Sohne der Titia verlobt werden solle, zugleich wurde darüber eine Urkunde aufgerichtet und eine Strafe hinzugefügt, wenn einer von ihnen22(Nemlich der Sohn oder die Tochter. Glosse.) der Verheirathung Hindernisse in den Weg legen würde. Nachher ging Gajus Sejus mit Tode ab, und die Tochter desselben wollte nicht heirathen: ich frage an, ob die Erben des Gajus Sejus aus der Stipulation gehalten sind? Er antwortete, dem aus der Stipulation Klagenden würde, da sie nicht in Uebereinstimmung mit den guten Sitten eingegangen worden ist, der Einwand der Arglist entgegenstehen, weil es als unsittlich angesehen worden ist, dass Ehen, mögen es nun zukünftige oder schon geschlossene sein, durch das Band einer Conventionalstrafe gefesselt werden. 1Ad Dig. 45,1,134,1BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 22: Auslegung eines Vertrages nach den übrigen zweifellosen Vertragsbestimmungen.Ebenderselbe antwortete: meistentheils wird Dasjenige, was man in den einleitenden Verhandlungen als Gegenstand des Vertrags aufgenommen hat, auch als wiederholt in den Stipulationen angesehen, jedoch so, dass aus dieser Wiederholung keine Ungültigkeit der Stipulation erwächst. 2Ebenderselbe antwortete, als Septicius schriftlich sich verpflichtet hatte, dass er das Capital gewährenren wolle, und sechs Procent Zinsen, welche bei dem Sempronius niedergelegt worden waren, dass, wenn die Verhandlung unter Gegenwärtigen vorgenommen worden, anzunehmen sei, es sei auch von Seiten des Lucius Titius die Frage der Stipulation vorangegangen. 3Ebenderselbe ertheilte zur Antwort: so oft mehrere einzeln abgeschlossene Verträge einer Stipulation untergelegt worden, so wird, obgleich dafür nur eine Frage und eine Antwort gebraucht worden, es doch ebenso gehalten, als wenn die einzelnen Verträge zum Gegenstand der Stipulation gemacht worden wären.
Idem lib. XV. Respons. Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass Diejenigen, welche in Folge eines Fideicommisses Kopftheile hätten leisten müssen, dadurch nicht befreit zu sein scheinen, dass einige von den Mitverpflichteten aus Irrthum mehr, als sie schuldig waren, beigetragen hätten. 1Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass es ein anderes Verhältniss sei, wenn der Schuldner zahle, als wenn der Gläubiger das Pfand verkaufe. Denn wenn der Schuldner das Geld zahle, so stehe es in seiner Macht, anzugeben, auf welche Schuld er es bezahle; wenn aber der Gläubiger das Pfand verkaufe, so dürfe er das erhaltene Kaufgeld auch auf die Summe rechnen, welche nur natürlich geschuldet wurde, und darum könne, nachdem dasselbe abgezogen worden, noch das [nach dem Civilrecht] Geschuldete gefordert werden.