Quaestionum libri
Ex libro VII
Paul. lib. VII. Quaest. Wenn nach dem Tode des Mündels der Schuldner zahlungsunfähig wird, so ist der Vormund ausser Verantwortung. 1Jemand versprach als Curator seiner Bruderstochter dem Manne derselben Vierhundert zur Mitgift zu geben. Nun frage ich, ob diesem Manne zu helfen sei, da er wegen der Schulden, die späterhin zum Vorschein kommen, über die Kräfte des Vermögens derselben (Bruderstochter) eine Mitgift versprach, [besonders,] weil in der Urkunde geschrieben steht: Jener Oheim und Curator gelobte dem, der stipulirte. Diese Frage verursachte der Umstand, dass er nicht von dem Seinigen diese Mitgift geben wollte, sondern in dem Glauben, das Vermögen11Rationes steht hier statt patrimonium. der Pflegbefohlenen würde hinreichend sein, das Versprechen machte. Ueberdies kann auch hier noch Folgendes erwogen werden, nämlich dass der Curator, wenn er bekannt mit dem unzureichenden Vermögen, das Versprechen that, entweder als Schenker oder als ein Mensch betrachtet wird, welchem aus dem Grunde verübten Truges nicht geholfen wird. Meine Antwort war: Wenn der Curator über seine Verpflichtung hinaus freiwillig22Die sich hier blos auf ein auctoritatem interponere beschränkt, aber kein Geloben im eigenen Namen erfordert. sich verbindlich machte, so darf ihm nach meiner Meinung der Prätor ebenso wenig zu Hülfe kommen33Gegen den Mann, der actione ex stipulata klagt, hat er keine exceptio., als wenn er dem Gläubiger des Mädchens Geld versprochen hätte. Es hat aber der [Curator], von welchem wir handeln, ein obligatorisches Verhältniss zwischen ihm und der Frau begründet44Es steht ihm nämlich gegen die Frau die actio negotiorum gestorum zu., wenn er nicht in der Absicht zu schenken, sondern um ein Geschäft abzuschliessen, die Mitgift versprach, und es wird sich behaupten lassen, dass auch während der Ehe die Frau ihm verpflichtet sei, weil sie die Mitgift besitzt, so wie dies auch bei der Einwerfung des Vermögens der Fall ist55Die Frau muss ihre dos, welche ihr Mann hat, conferiren, d. i. sie erhält um so viel weniger, als diese beträgt, aus der Erbmasse., sicherlich aber ist sie nach Trennung der Ehe [verpflichtet], mag nun die Mitgift abgefordert [worden] sein, oder die Schuldforderung stehen bleiben, weil sie bewirken kann, dass die Schuld ihm (dem Vormunde von ihrem Manne) erlassen werde. Wenn nun die Frau ihren Vormund rücksichtlich seines die Kräfte des Mündelvermögens übersteigenden Versprechens nicht befriedigen66Adimpere steht für solvere. kann, so wird zwar der Curator rücksichtlich des Mehrbetrages durch eine Einrede77Nach Cujazius lautet diese Einrede: si non plus promisi negotia puellae bona fide gerens, quam facultates ejus ferant, quamque ipsa mihi reddere queat. befreit, die Frau aber muss ihrem Manne Sicherheit leisten, ihm, wenn sie während der Ehe reicher werden sollte, das noch Abgehende zu zahlen88Die Florentine liest hier servet. Diese Lesart vertauscht schon Cujazius gegen die bessere, auch von Beck aufgenommene: solvat..
Idem lib. VII. Quaest. Nesennius Apollinaris an den Julius Paulus. Eine Mutter hat ihren Sohn, der unmündig ist, oder irgend ein anderer Fremder einen Fremden, der ebenfalls unmündig ist, zum Erben eingesetzt und dem Titius ein Legat gegeben und denselben zum Vormund für denselben Unmündigen ernannt. Titius ist bestätigt worden, hat sich [aber] gegen die Vormundschaft entschuldigt; ich frage, ob er das Legat verliere? Und wie, wenn er zwar im Testamente nicht zum Vormunde ernannt sein, jedoch ein Legat erhalten haben, und nachdem er vom Prätor bestellt worden ist, sich entschuldigen sollte, ob er dann wohl auf gleiche Weise von dem Legat zurückzuweisen sei; und ob es irgend einen Unterschied mache, wenn er von dem Vater entweder einem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Unmündigen zum Vormunde, oder einem mündigen [Kinde] zum Curator ernannt sei? Ich habe das Gutachten ertheilt: der, welcher vom Vater nicht rechtmässig entweder zum Vormunde oder Curator ernannt worden ist und nachdem er vom Prätor bestätigt ist, sich lieber hat der Wohlthat der Entschuldigung bedienen wollen, ist von dem Legat zurückzuweisen, und das hat auch unser Scävola99S. L. ult. D. de confir. tut. 26. 3. angenommen; denn auch der Prätor, welcher ihn als Vormund bestätigt, befolgt den Willen des Verstorbenen. Dasselbe ist auch in Betreff des Testaments der Mutter zu sagen. Der Mutter steht jeder Fremde gleich, der den Unmündigen zum Erben einsetzt, und für ihn auch durch das Bestellen eines Vormundes hat sorgen wollen, wie das bei unseren Pflegekindern zu geschehen pflegt. Man hat also richtig angenommen, dass der, welcher die [Last], welche der Testator [ihm] hinterlassen hat, [zu übernehmen] sich weigert, von dem, was eben derselbe gegeben hat, wenn er es fordert, zurückgewiesen werden müsse. Ich glaube jedoch, dass der, welcher die Last der Vormundschaft [zu übernehmen] sich geweigert hat, nicht immer von dem Legat zurückzuweisen sei, sondern nur dann, wenn erhelle, dass ihm das Legat darum ertheilt worden sei, weil [der Testator] eben demselben die Vormundschaft über [seine] Söhne auferlegt hat, nicht wenn [der Testator] es sonst, auch ohne die Vormundschaft, gegeben haben würde. Dies hätte [z. B.] erhellen können, wenn du den Fall aufgestellt hättest, dass das Legat im Testamente ertheilt, in den nachher errichteten Codicillen aber er zum Vormunde ernannt worden sei; denn in Betreff dieses Legats kann man sagen, dass es ihm nicht darum hinterlassen sei, weil der Testator auch gewollt habe, dass er Vormund sei.
Idem lib. VII. Quaest. Daraus erhelle, dass diesen ein solcher nicht gleich stehe, welchen der Prätor zum Vormunde bestellt hat, da er sich einer Befreiung bedienen konnte; denn ein solcher hat nichts gegen den Willen des Testators gethan; denn wir können nicht sagen, dass [der Testator] gewollt habe, dass der, welchen er nicht zum Vormunde ernannt hat, die Vormundschaft des Sohnes verwalten solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.