Quaestionum libri
Ex libro XXIV
Idem lib. XXIV. Quaest. Wer eine ihm nicht gehörige Sache verkauft hat, und inzwischen Erbe deren Eigenthümers geworden ist, wird zur Erfüllung des Verkaufs gezwungen.
Ad Dig. 46,2,29ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 27, S. 69: Natur der Judicatsklage.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 354, Note 15.Paul. lib. XXIV. Quaest. Dass das Verhältniss einer freiwilligen11S. d. B. zu l. 18. h. t. und zu l. 35. D. de usur. 22. 1. Novation ein anderes sei, als das der Einlassung auf eine Klage22Die Neueren nennen die durch dieselbe bewirkte Novation zum Gegensatz von der freiwilligen: necessaria., zeigen viele Beispiele. Es geht nemlich das Vorzugsrecht beim Heirathsgut und der Vormundschaft33Ehe nemlich die Frau wegen ihres Heirathsguts an dem Vermögen des Mannes, und der Pupill an dem Vermögen des Tutor eine gesetzliche Hypothek erhielten, hatten sie nur ein privilegium exigendi. Vgl. l. 74. D. de jure dot. 23. 3. l. 22. D. de tut. act. 27. 3. und l. 17. §. 1. — l. 23. D. de reb. auct. jud. 42. 5. und Mackeldey. Lehrb. d. heut. R. R. §. 313. und 785. zu Grunde, wenn nach der Scheidung das Heirathsgut in eine Stipulation gebracht, oder nach der Mündigkeit des Mündels die Vormundschaftsklage novirt wird, wenn das besonders beabsichtigt worden ist. Und das möchte wohl Niemand in dem Falle, wenn die Litiscontestation vorgenommen ist, behaupten; denn wir machen ja dadurch, dass wir eine Klage anstellen, unsere Lage nicht schlechter, sondern besser, wie man in Bezug auf die Klagen zu sagen pflegt, welche durch die Zeit oder den Tod aufhören können.
Übersetzung nicht erfasst.