Quaestionum libri
Ex libro XXIII
Idem lib. XXIII. Quaest. Aber dies ist zu bedenklich, und nicht zuzulassen, wenn nicht der Vater deutlich ausgedrückt haben wird, dass er [das Legat] geben wolle, auch wenn [der Legatar] die Vormundschaft nicht verwaltet habe; denn immer geht das Legat entweder der [Berufung zur] Vormundschaft voraus, oder folgt auf sie.
Idem lib. XXIII. Quaest. Wie aber, wenn er sich nicht entschuldigt haben sollte, sondern [die Vormund schaft] nicht hat verwalten wollen, indem er sich dabei beruhigte, dass die übrigen [Vormünder] sicher wären? Dieser wird belangt werden können, wenn das Vermögen [des Mündels] von jenen nicht hätte erlangt werden können. Aber darnach ist nicht zu fragen, sondern der Ungehorsam dessen zu bestrafen, der sich gewissermaassen entschuldigt hat11D. h. dadurch, dass er sich der Vormundschaft gar nicht annahm und auch nicht entschuldigte, hat er sich eben so gut des Vermächtnisses, mit dem ihn der Vater des Mündels bedacht hätte, verlustig gemacht, als wenn er sich entschuldigt hätte. S. v. Glück a. a. O. S. 125. ff.. Noch viel mehr wird man sagen müssen, dass des Vermächtnisses vom Vater unwürdig sei, welcher als verdächtig von der Vormundschaft entfernt worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.