Quaestionum libri
Ex libro XII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. XII. Quaest. Ein Vater hat aus der Provinz an seinen Sohn, von dem er wusste, dass er sich zu Rom aufhalte, einen Brief gerichtet, welcher demselben erlaubt hat, von den Sclaven, welche er zur Bedienung bei sich hatte, den, welchen er wollte, durch den Stab zu befreien. Nachdem nun der Sohn des Stichus vor dem Prätor freigelassen hat, so frage ich, ob er ihn zu einem Freien gemacht habe. Ich habe das Gutachten ertheilt: Warum sollen wir nicht glauben, dass das dem Vater gestattet sei, dass er seinem Sohn erlauben könne, einen von den Sclaven, welche er zur Bedienung hätte, freizulassen? Denn er hat ja blos die Wahl dem Sohne gestattet, übrigens lässt er selbst frei.
Paul. lib. XII. Quaest. Die Kaiser11Nach Haloander ist beizufügen: (Septimius) Severus und Antoninus (Caracalla). an den Missenius Fronto. Wenn in dem Testamente eines Soldaten die Freiheit mit diesen Worten ertheilt worden ist: „Ich will oder ich verordne, dass mein Sclave Stephanus frei sein solle,“ so steht die Freiheit zu, wenn die Erbschaft angetreten worden ist, und darum ist das, was nachher hinzugefügt ist: „so jedoch, dass er bei meinem Erben bleibe, bis er ein junger Mann ist. Wenn er aber das nicht gewollt, oder verschmäht haben sollte, so soll er nach Sclavenrecht gehalten sein,“ nicht von Wirksamkeit, um die Freiheit, welche zusteht, zu widerrufen. Dasselbe wird auch bei den Testamenten von Civilpersonen beobachtet.
Paul. lib. XII. Quaest. Licinius Rufinus an den Julius Paulus. Jemand, welchem eine fideicommissarische Freiheit gebührte, hat sich nach seinem zwanzigsten Jahre verkaufen lassen. Ich frage, ob ihm der Anspruch auf die Freiheit zu versagen sei? Es macht mich das Beispiel eines jeden freien Menschen schwankend; denn auch wenn er sich, nachdem er die Freiheit erlangt hat, verkauft hätte, würde es ihm versagt werden, sich auf die Freiheit zu berufen; auch darf man nicht annehmen, dass er sich in einer besseren Lage befinde, wenn er, in der Sclaverei stehend, sich hat verkaufen lassen, als wenn er die Freiheit erlangt hätte. Aber von der anderen Seite macht mich [der Umstand] schwankend, dass in Ansehung des in Rede stehenden der Verkauf von Bestand gewesen ist, und er es ist, welcher verkauft wird; in Betreff eines freien Menschen aber, so wenig der Verkauf von Bestand gewesen, als Etwas vorhanden ist, was verkauft wird. Ich bitte daher, dass Du mich auf das Vollständigste unterrichten mögest. [Paulus] hat geantwortet: Es kann zwar der Verkauf sowohl eines Sclaven, als eines Freien contrahirt werden, auch wird die Stipulation wegen der Entwährung contrahirt; wir sprechen nemlich nicht von einem Solchen, welcher wissentlich einen Freien gekauft hat; denn gegen diesen wird auch nicht die Berufung auf die Freiheit versagt. Wer aber noch Sclave ist, kann auch wider Willen verkauft werden, obwohl er auch selbst darin schlecht handelt, dass er seine Lage verhehlt, da er es in seiner Gewalt hat, sogleich zur Freiheit zu gelangen. Dies kann nun zwar nicht Dem zugerechnet werden, welchem die Freiheit noch nicht gebührt; setze [nemlich] den Fall, ein Bedingtfreier habe sich verkaufen lassen; Niemand wird sagen, dass, wenn die Bedingung nachher eintritt, welche nicht in seiner Gewalt gestanden hat, ihm die Forderung der Freiheit zu versagen sei. Aber im vorliegenden Falle ist mehr anzunehmen, dass Dem die Forderung der Freiheit versagt werde, welcher die Freiheit hätte fordern können, und lieber gewollt hat, dass er verkauft werde, weil er der Hülfe des fideicommissarischen Prätors unwürdig ist.