Ad Plautium libri
Ex libro VII
Idem lib. VII. ad Plaut. Aber auch wenn Jemand meine Geschäfte führt, so sind das nicht mehrere Geschäfte, sondern ein einziger Vertrag, ausser wenn er Anfangs zu einem Geschäft hinzutrat, um nach Beendigung desselben abzutreten; denn in diesem Fall, wenn er mit neuem Vorhaben auch ein anderes sollte zu unternehmen angefangen haben, ist es ein anderer Vertrag.
Paul. lib. VII. ad Plaut. Wenn der Prätor sagt, er werde, wenn ein ganzes Gesinde einen Diebstahl begangen, in der Art eine Klage ertheilen, dass der Kläger ebensoviel erlange, als er erlangen würde, wenn es ein Freier gethan hätte, so fragt es sich, ob er hier den Schadensersatz in Gelde, oder auch die Auslieferung an Schädens Statt vor Augen habe, dass also, wenn aus dem Erlöse der an Schädens Statt Ausgelieferten das Doppelte [des wirklichen Schadenbetrags] vereinnahmt wird, die folgenden Klagen dadurch wegfallen. Sabinus und Cassius sind der Meinung, es müsse auch der Erlös aus den an Schädens Statt Ausgelieferten in Anrechnung gebracht werden; diesem tritt Pomponius bei, und es ist wahr; denn auch wenn ein Sclav, den Niemand vertheidigt, abgeführt worden ist, kommt dessen Werthschätzung in Betracht. Julian meint, es sei wenigstens nicht blos auf die Verdoppelung, sondern auch auf die Condiction Rücksicht zu nehmen; man müsse darauf sehen, ob die Sclaven zur Zeit des begangenen Diebstahls alle zu einem Gesinde gehört haben; denn wenn die [vorher] mehreren Herren gehörigen Sclaven nachher einem einzigen gehörig geworden seien, so findet das Edict nicht Statt.
Paul. lib. VII. ad Plaut. Der Verkäufer eines Hauses muss vor dessen Uebergabe die Stipulation wegen drohenden Schadens eingehen, weil er, bevor er zur Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes schreitet, Verwahrung und Aufmerksamkeit zu vertreten hat, und es zu dieser gehört, jene Stipulation einzugehen; wenn er sie daher vernachlässigt, so haftet er dem Käufer.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VII. ad Plaut. Ich habe in [meinem] Testament einen Sclaven so freigelassen: Wenn er geschworen haben wird, dass er dem Cornelius, meinem Sohn, zehn Dienste leisten wolle, so soll er frei sein. Es fragt sich, was Rechtens sei. Man wisse, dass der Sclave dadurch, dass er schwört, die Bedingung erfülle, aber wegen der Dienste nicht gehalten sei, weil er, wenn er nicht nach der Freilassung schwört, nicht verbindlich wird.
Idem lib. VII. ad Plaut. Ad Dig. 41,1,48 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 182, Note 11.Der Käufer im guten den Gewinn der Früchte auch von einer ihm nicht gehörigen Sache dieselben einstweilen zu den seinigen, und zwar nicht blos diejenigen, die durch seinen Fleiss und Betrieb entstanden sind, sondern alle, weil er, was die Früchte anlangt, fast an der Stelle des Eigenthümers ist. Auch werden sie noch vor dem eigentlichen Gewinn, sogleich wenn sie vom Boden getrennt worden, Eigenthum des Käufers. Es ist dabei einerlei, ob der Gegenstand, den ich im guten Glauben gekauft habe, durch Ablauf langer Zeit ersessen werden kann, oder nicht, z. B. wenn er einem Unmündigen gehörig, oder [ursprünglich] gewaltsamerweise in Besitz genommen, oder einem Präsidenten, dem Gesetz über Bestechungen entgegen, geschenkt und von ihm an einen Käufer guten Glaubens veräussert worden ist. 1Umgekehrt frägt es sich, ob ich, wenn ich zu der Zeit, wo mir die Sache übergeben wird, in dem Glauben stehe, sie gehöre dem Verkäufer, und nachher dieselbe als fremde erkenne, die Nutzungen mir gehörig mache, weil die Ersitzung lange Zeit währt? — Allein Pomponius glaubt, man könne ihn doch nicht als Besitzer im guten Glauben betrachten11Noodt Obs. lib. II. 6. (T. l. p. 283. Op.) Duaren. Disput. II. 11., obgleich er ersitze; denn das Eine22Was von der Ersitzung gesagt worden. ist auf das Recht, d. h. die Ersitzung bezüglich, das Andere33Was von den Nutzungen gesagt worden. eine Thatsache, jenachdem Jemand im guten oder schlechten Glauben besitzt; und dem ist es nicht zuwider, dass die lange Zeit fortläuft, denn umgekehrt macht [ja auch] Derjenige die Nutzungen sich zu eigen, wer wegen eines Besitzmangels nicht erwerben kann44pr. huj. leg.. 2Die Lämmer gehören auch zu den Nutzungen, und darum gebühren sie auch dem Käufer im guten Glauben, wenn die Mutterschafe auch trächtig verkauft oder entwendet worden sind. Dass er die Milch auch sich zu eigen mache, wenn sie auch mit gefülltem Eiter verkauft worden sind, unterliegt keinem Zweifel. Dasselbe gilt von der Wolle.
Idem lib. VII. ad Plaut. Da, wo eine Klage aus einer Sache entsteht, wird der Wahnsinnige und der Unmündige auch ohne des Curators oder Vormundes Ermächtigung verbindlich, z. B. wenn ich ein mir mit ihnen gemeinschaftlich gehöriges Landgut und Etwas darauf verwendet habe, oder der Unmündige einen Schaden angerichtet hat; hier werden sie durch die Gemeingutshteilungsklage haften.
Übersetzung nicht erfasst.