Ad Plautium libri
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. ad Plaut. Wenn der Niessbrauch ein Jahr um das andere vermacht worden ist, so kann er durch Nichtgebrauch nicht verloren gehen, weil dann mehrere Vermächtnisse vorhanden sind11S. Glück I. p. 355. n. 82..
Paul. lib. XIII. ad Plaut. Wenn eine Wasserleitung in der Art bestellt worden ist, dass das Wasser entweder nur im Sommer, oder in einem Monat geleitet werden soll, so fragt es sich, auf welche Weise dieselbe durch Nichtgebrauch verloren gehe, weil keine ununterbrochene Zeit vorhanden ist, während deren, weil kein Gebrauch ausgeübt werden kann, ein solcher nicht Statt gefunden hat. Wenn man daher ein Jahr, oder einen Monat um den andern [das Recht], Wasser zu leiten, hat, so geht dasselbe in doppelter gesetzlicher [Verjährungs-]Zeit [durch Nichtgebrauch] verloren; dasselbe gilt auch vom Fusssteig; wenn aber einen Tag um den andern, oder den Tag über, oder blos während der Nacht, so findet der Verlust binnen der von den Gesetzen vorgeschriebenen Zeit Statt, weil dann nur eine Dienstbarkeit vorhanden ist. Denn wenn man eine Stunde um die andere, oder eine Stunde täglich die [Befugniss der Ausübung der] Dienstbarkeit hat, so schreibt Servius, verliert man die Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch, weil das [Recht], welches man hat, ein tägliches ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIII. ad Plaut. Dem Käufer ist die Zeit von Nutzen, welche hindurch der Verkäufer vor dem Verkauf besass; denn wenn der Verkäufer den Besitz nachher erlangt hat, so wird der Besitz dem Käufer nichts nützen. 1In Bezug auf einen vermachten Gegenstand, ist der Vermächtnissinhaber durch die [stattfindende] Anknüpfung der Zeit, welche hindurch der Testator besass, gewissermaassen22Weil er auch einen neuen Ersitzungsbesitz anfangen kann. Unterholzner Thl. I. S. 475. Anm. 472. als Erbe zu betrachten.
Übersetzung nicht erfasst.
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