Ad Plautium libri
Ex libro XII
Paul. lib. XII. ad Plaut. Zweifelt aber [der Erbe daran], ob [sein Erblasser] in feindlicher Gewalt, oder als Römischer Bürger gestorben ist, so muss man sagen, er kann antreten, weil er in beiden Fällen11Wenn der Erblasser in feindlicher Gewalt starb, nach der Fiction des Cornelischen Gesetzes; starb er als Römischer Bürger, nach dem Recht der Einsetzung. ein Recht dazu hat, und nichts ihm die Ausübung desselben verbieten kann.
Idem lib. XII. ad Plaut. Wenn Jemand22D. i. der unter der Bedingung, wenn er Fünf gäbe, Erbe sein soll., der nur Fünf geben sollte, in der Meinung, er solle Zehn geben, diese gab, so wird er durch sein Antreten [darauf] Erbe sein. 1Wenn er aber nur Fünf geben zu müssen glaubt, da er doch Zehn geben sollte, und [auch wirklich nur] Fünf gibt, so erfüllt er [dadurch] die Bedingung nicht. Jedoch nützt ihm dies zu etwas, nämlich, dass er, wenn er das Fehlende durch Verabreichung der anderen Fünf nachholt, die Bedingung erfüllt zu haben gilt. 2Wer im guten Glauben [als Sclav] dient, wird sich, wenn er gleichsam auf Befehl seines Herrn antrat, dadurch nicht verbindlich machen. 3Diesem ähnlich ist ein bedingt freigelassener Sclav (statuliber), der, angewiesen vom Erben33Seines verstorbenen Herrn., eine Erbschaft anzutreten, nachher, als die Bedingung, [unter welcher er frei werden sollte,] ohne dass er es wusste, in Erfüllung ging, [die Erbschaft] antrat. 4Lasst uns nun den, der von Jemandem zum Erben eingesetzt, ungewiss ist, ob ihm aus dem Testamente seines Herrn die Freiheit zustehe, indem er es nicht weiss, dass die Bedingung, unter welcher er frei werden sollte, erfüllt, oder die Erbschaft angetreten worden ist, in Betrachtung ziehen, ob er [nämlich unter diesen Umständen,] durch sein Antreten Erbe werde? Julianus sagt44Ich folge der Beckischen Lesart dicit., er werde Erbe.
Paul. lib. XII. ad Plaut. Da der Senat zu den Zeiten des Kaisers Marcus die Erlaubniss ertheilt hat, den Collegien Vermächtnisse auszusetzen, so unterliegt es keinem Zweifel, dass einer Corporation, die sich erlaubter Weise gebildet hat, auf ein ihr ausgesetztes Vermächtniss ein volles Recht zustehe; wenn es hingegen einer unerlaubten Corporation ausgesetzt worden, so ist es ungültig, es müsste denn den einzelnen Mitgliedern ausgesetzt sein; diese werden dann nicht als Collegium, sondern als bestimmte Menschen zum Vermächtniss zugelassen werden.
Übersetzung nicht erfasst.