Ad Plautium libri
Ex libro X
Idem lib. X. ad Plaut. Wenn der Eigenthümer wegen drohenden Schadens Sicherheit bestellt, oder etwa eine Leistung bestritten, oder umgekehrt, der Nutzniesser eine Leistung gemacht hat, so ist es unbillig, dass der andere Theil das Haus schadenfrei benutze oder eigenthümlich besitze; wenn also der Eigenthümer eine Zahlung bestritten hat, so ist dem Nutzniesser die Benutzung nicht anders zu gestatten, als wenn er seinen Beitrag geleistet: dasselbe ist auch dem Nutzniesser zu gewähren, dass der Eigenthümer angehalten werde, ihm seinen Beitrag zu leisten: der Nutzniesser darf also auch, wenn das Haus eingefallen ist, den Grund und Boden vorenthalten, bis ihm der Schaden ersetzt wird: so dass [alle Rechte], welche der in den Besitz eingewiesene Nachbar haben würde, dem Nutzniesser, welcher ihm den Schaden erstattet hat, zustehen. Dasselbe gilt auch, wenn ein ganz geringer Schaden veranlasst wird. 1Plautius [begutachtete]: Wenn ich von Demjenigen, welchen ich als Eigenthümer nicht anerkenne, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft unter der Bedingung fordere, „wenn derselbe nicht Eigenthümer wäre;“ [zugleich] aber von Demjenigen, welchen ich als Eigenthümer anerkenne, unbedingte Sicherheitsbestellung durch ein blosses Versprechen begehre: so ist es ausgemacht, dass meinem Verlangen nicht Statt gegeben werden darf, sondern dass ich [Einen von Beiden] wählen muss, von wem ich Sicherheit geleistet haben will.
Übersetzung nicht erfasst.